Ich habe alle PatInnen an die Samtgemeinde gemeldet, von denen ich weiß!! 

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Versicherungsschutz speziell in Niedersachsen (Stand: 8.2021)

Niedersachsen bietet ehrenamtlich aktiven Menschen besseren Versicherungsschutz

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Manche unter den etwa 2,8 Millionen ehrenamtlich/frei-willig aktiven Bürgerinnen und Bürgern in Niedersachsen werden sich bestimmt schon einmal besorgt gefragt haben, was ist eigentlich wenn...! Wenn ich zum Beispiel beim freiwilligen Einsatz im Naturschutz verunglücke? Oder was droht mir als ehrenamtlichem Leiter einer Jugendgruppe, wenn ein Kind verunglückt und ich dafür verantwortlich gemacht werde?

 

Solche Fragen können im Alltag der Freiwilligenarbeit schlagartig zum Problem werden. Nämlich immer dann, wenn kein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Und zwar Schutz vor Unfällen, die den Aktiven in den Tausenden von Vereinen, Einrichtungen und Organi-sationen unseres Landes selbst zustoßen können. Aber auch der Haftungsschutz, falls die freiwillige Arbeit dazu führt, dass Dritte in ihrer Gesundheit oder ihren Rechten verletzt werden.

 

Wenn sich die ehrenamtlich Tätigen privat selbst gegen Unfälle und Haftpflichtverletzungen versichern, besteht meist kein Grund zur Sorge. Auch bei allen Aktiven, die auf Grund von öffentlichen Aufgaben ehrenamtlich arbeiten, besteht ausreichender Versicherungsschutz.

 

Schwieriger liegt der Fall aber immer dann, wenn privater oder öffentlicher Versicherungsschutz nicht greift. Deshalb hat die Landesregierung mit den VGH Versicherungen Rahmenverträge abgeschlossen, durch die die Niedersachsen in der Freizeit bei ihrem bürgerschaftlichen Engagement gegen Unfälle versichert und auch einen subsidiären Haftpflichtversicherungsschutz genießen.

 

 

 Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche

 

Grundsätzlich gilt ein subsidiärer Versicherungsschutz: Ein bestehender privater oder institutioneller Haftpflichtversicherungsschutz ist im Schadensfall vorrangig.

 

1. WER IST VERSICHERT?

 

Bürgerinnen und Bürger, die in wirtschaftlichen/kulturellen/ sozialen Bereichen in Vereinigungen aller Art z. B.

 

•   in der Kranken-, Altenpflege, Behindertenarbeit, Jugendarbeit;

 

•   im Verein, in Bürgerinitiativen, Parteien und Interessen-verbänden (z. B. Naturschutz, Umweltschutz);

 

•   im Bereich der Freizeitgestaltung in Sportvereinen, Musikgruppen etc.

 

unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung in Niedersachsen ehrenamtlich tätig sind oder deren bürgerschaftliche Tätigkeit von Niedersachsen ausgeht (z. B. Aktionen im Ausland, Landesgrenzen überschreitende Tätigkeiten) und aus dieser Tätigkeit auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Schadensersatz wegen Personen- oder Sachschäden in Anspruch genommen werden, und für die kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

 

2. WER IST NICHT VERSICHERT?

 

Ehrenamtlich Tätige, für die bereits Haftpflichtversicherungsschutz besteht, nämlich Inhaber

 

•   von öffentlichen Ehrenämtern (z. B. Bürgermeister, Gemeinderatsmitglieder, Schöffen, Laienrichter, IHK-Prüfer);

 

•   von wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern, die gesetzlich als Ehrenamt bezeichnet werden (z. B. Betriebs- und Personalräte, Selbstverwaltungsorgane);

 

•   von sonstigen Ehrenämtern in sportlichen/kirchlichen/wirtschaftlichen/kulturellen und sozialen Bereichen, die über den Träger bereits abgesichert sind.

 

3. WELCHE LEISTUNGEN WERDEN ERBRACHT - IST EINE SELBSTBETEILIGUNG VEREINBART?

 

• Im Falle des Personen- und /oder Sachschadens bis zu 5 Mio. EURO, 250.000 EURO für Vermögensschäden.

 

•   Selbstbeteiligung der/des Versicherten je Schadensfall 150 EURO.

 

 

 

 

4. BEISPIELHAFTE FALLKONSTELLATIONEN:

 

•   Die Bürgerinitiative „Sauberer Wald“ will an einem Wochenende ein Waldgrundstück von Unrat säubern. Der Organisator weist einzelnen Teilgruppen zu säubernde Gebiete zu. Bei der Säuberung wird eine gerade angelegte Fichtenneupflanzung zerstört. Das Forstamt erhebt Schadensersatzansprüche gegen den Organisator.

 

•   Die Bürgerinitiative „Spielplatz“ betreibt einen Spielplatz für Kinder. Ein Kind stürzt von einer Rutsche, erleidet schwere körperliche Schäden und nimmt die Verantwortlichen der Initiative wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

 

•   Ein Mitglied eines Wandervereines organisiert einen Wandertag und legt irrtümlich eine Wanderroute fest, die durch unwegsames und gefährliches Gelände führt. Ein Wanderer stürzt und verletzt sich erheblich. Er verklagt das Mitglied auf Schadensersatz.

 

Wichtige Hinweise:

 

•   Die nichtverantwortliche ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinigungen aller Art ist über die Privathaftpflichtversicherung versichert. Das Bestehen einer solchen Versicherung bei jeder/jedem ehrenamtlich Tätigen wird vorausgesetzt.

 

•   Die Absicherung der Haftpflichtrisiken muss vorrangig über den Träger (z. B. eine Vereinshaftpflichtversicherung) erfolgen. Die Haftpflicht des Trägers ist über den Rahmenver-trag des Landes nicht mitgedeckt!

 

Unfallversicherung für Ehrenamtliche

 

Grundsätzlich gilt ein subsidiärer Versicherungsschutz: Soweit für einen ehrenamtlich Tätigen anderweitig Unfallversicherungsschutz besteht, geht dieser dem hier bestehenden Versicherungsschutz vor.

 

1. WER IST VERSICHERT?

 

Bürgerinnen und Bürger bei ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten in Niedersachsen oder deren bürgerschaftliche Tätigkeiten von Niedersachsen ausgehen (z. B. Aktionen im Ausland, die Landesgrenzen überschreitende Tätigkeiten), die nicht gesetzlich als Ehrenamt bezeichnet werden, z. B.

 

•   in der Kranken-, Altenpflege, Behindertenarbeit, Jugendarbeit

 

•   im Verein, in Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden (z. B. Naturschutz, Umweltschutz),

 

•   sonstige freiwillig Tätige (Freizeitgestaltung in Sportvereinen, Musikgruppen etc.) in Vereinigungen aller Art, soweit die Tätigkeit unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsent-schädigung erfolgt.

 

2. WER IST NICHT VERSICHERT?

 

Personen, die gesetzlich über den jeweiligen Träger oder privat bereits unfallversichert sind. Zu dem Personekreis zählen u. a. Gemeinderatsmitglieder, Schöffen, Laienrichter, IHK-Prüfer Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Personalräte, Vertrauenspersonen (§ 40 SGB IV) Versichertenälteste.

 

3. WAS IST VERSICHERT?

 

Ein Unfall bei den unter 1. beschriebenen Tätigkeiten und der direkte Weg von und zu dieser Tätigkeit.

 

4. WELCHE LEISTUNGEN WERDEN ERBRACHT?

 

•   Bei dauernder Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) je nach Grad der Beeinträchtigung bis zu 175.000 EURO;

 

•   im Todesfall 10.000 EURO;

 

•   für Bergungskosten bis zu 5.000 EURO;

 

•   für Rehabilitationsbeihilfe bis zu 1.500 EURO.

 

5. BEISPIELHAFTE FALLKONSTELLATIONEN:

 

•   Die Bürgerinitiative „Sauberer Wald“ will an einem Wochenende ein Waldgrundstück von Unrat säubern. Ein Helfer entfernt Unrat vom Hochsitz, der wegen Baufälligkeit umfällt. Der Helfer erleidet schwere Verletzungen.

 

•   Die Bürgerinitiative „Unser Dorf soll schöner werden“ trifft sich zu einer Ortsbesichtigung. Ein Mitglied der Initiative erleidet auf dem direkten Weg dorthin einen tödlichen Unfall.

 

•   Ein Vorstandsmitglied eines Wandervereines organisiert einen Wandertag. Als Führer der Wanderung stürzt er im unwegsamen Gelände rücklings mit dem Kopf auf einen scharfen Felsstein und erleidet Verletzungen. Er muss per Hubschrauber geborgen und ins Krankenhaus transportiert werden.

 

Wichtiger Hinweis:

 

•   Diese Auffanglösung tritt nicht ein, wenn eine private, gesetzliche oder vom Träger abgeschlossene Unfallversicherung besteht!

 

 

 

Unter der Internetadresse www.freiwilligenserver.de werden von der Niedersächsischen Landesregierung weitere Informationen zum Thema Versicherungsschutz für ehrenamtlich bzw. freiwillig Tätige angeboten. Außerdem können dort eine Vielzahl weiterer Informationen rund um das Thema Bürgerschaftliches Engagement abgerufen werden.

 

 

Die VGH Versicherungen geben Auskünfte zum Versicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte unter der zentralen Rufnummer 05 11 - 3 62 25 66.

 

Im Schadensfall wenden Sie sich bitte an die VGH, die nach Prüfung des Schadensfalles und bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen die Schadensregulierung abwickeln wird.

 

VGH Versicherungen,  Schiffgraben 4, 30159 Hannover

 

 

Impressum:

Verantwortlich:         Niedersächsische Staatskanzlei, Planckstr. 2, 30169 Hannover

 

  Stand: Aktualisiert (U.B.) August. 2021