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von Pro-Asyl Niedersachsen!

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Familiennachzug zu Schutzberechtigten aus Syrien – Notizen zu einem vernachlässigten Grundrecht

Der Familiennachzug zu in Deutschland anerkannten und völkerrechtlich geschützten Flüchtlingen aus Syrien ist nach wie vor geprägt von organisatorischen Hindernissen und Hürden. Einer der wenigen gefahrenfreien Wege zur Flucht nach Deutschland ist auch für Angehörige der Kernfamilie (Vater, Mutter, Kinder) nur unter Inkaufnahme von langen Wartezeiten möglich. Das  Recht  auf  Familienleben  ist  nicht  nur  im  Grundgesetz (Artikel  6),  sondern  auch  in  der Europäischen  Menschenrechtskonvention  (Artikel  8)  und zahlreichen,  weiteren Menschenrechtskonvention verbrieft, wie etwa der UN-Kinderrechtskonvention. Die schleppende und langwierige Bearbeitung von Familiennachzugsanträgen ist unerträglich und muss dringend verbessert werden.

Das Auswärtige Amt hat bereits im letzten Jahr vielfach darauf hingewiesen, dass durch ein neu einzurichtendes Webportal Verbesserungen erreicht werden könnten. Das nun vor einigen Wochen an den Start gegangene Portal bietet allerdings größtenteils nur die bereits bekannten Informationen zentralisiert an. Termine zur Visumbeantragung können über dieses Portal nicht gebucht werden. Insofern hat das neue Webportal nur in einem geringeren Umfang selbst zur Verbesserung beigetragen. Dennoch stellt es ein wichtiges Informationsangebot dar, und es stellt sich die Frage, warum dieses nicht auch auf andere Hauptherkunftsländer ausgeweitet werden kann, zB Irak.

Eine wichtige Funktion erfüllt das Portal: Zur Fristwahrung kann ein anstehender Familiennachzug angezeigt werden, um unter die erleichterten Voraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz zu fallen. Ein solcher erleichterter Familiennachzug (ohne den Nachweis von ausreichendem Wohnraum und der Sicherung des Lebensunterhalts) ist zu Geflüchteten mit Flüchtlingsanerkennung (und derzeit auch noch zu Flüchtlingen mit subsidiärem Schutz) dann möglich, wenn „unverzüglich“ nach der Schutzgewährung der Familiennachzug beantragt wird. „Unverzüglich“ heißt in der Regel: In den ersten drei Monaten. Mittlerweile haben alle 16 Bundesländer sogenannte Globalzustimmungen erlassen: Damit ist die Zustimmung der kommunalen Ausländerbehörden zur Visumserteilung in jedem einzelnen Nachzugsfall nicht mehr erforderlich, und die Verfahren können beschleunigt werden. Dies stellt eine Verbesserung dar und entlastet insbesondere auch die kommunalen Ausländerbehörden, die sonst vielfach solche Fristwahrungen entgegennehmen mussten.

Die Terminierung von Visumsanträgen lässt jedoch weiterhin zu wünschen übrig. Nach vielfach berechtigter Kritik zum Ablauf der Familiennachzugsverfahren bei den deutschen Botschaften und Konsulaten in den Nachbarstaaten Syriens konnte erreicht werden, dass neben der bisher kaum funktionstüchtigen Online-Terminbuchung inzwischen auch wieder direkt über die Botschaften per E-Mail-Anfragen Termine vereinbart werden können. Dies ist allerdings bisher nur bei der Deutschen Botschaft Beirut und neuerdings auch in Amman möglich. In Beirut konnten mit Einführung dieses neuen Verfahrens im letzten Jahr zunächst die Wartezeiten für Terminvergaben deutlich verkürzt werden. Derzeit werden jedoch wieder Termine zur Visumantragsstellung mit einer zeitlichen Verzögerung von ca. einem Jahr vergeben.

Ob die Terminvergabe per E-Mail oder online erfolgt – es muss bei den deutschen Auslandsvertretungen endlich mehr Personal eingestellt werden, um Anträge zeitnah zu bearbeiten. Selbst für Fälle, in denen es in der Vergangenheit aufgrund besonderer Härten im Einzelfall möglich war, frühere Termine zu erhalten , ist es derzeit so gut wie unmöglich, einen vorzeitigen Termin zu erhalten. Die Deutsche Botschaft Beirut teilte in diesem Zusammenhang beispielsweise mit:
„… Die furchtbare Lage in Syrien führt leider dazu, dass zahlreiche Familien in ebenfalls akuten Notlagen hier vorsprechen…“
Bedauernd wird darauf hingewiesen, dass die Termine eng gebucht seien und daher kein freier Termin zur Bevorzugung ermöglicht werden könne. Es ist inakzeptabel, dass die deutschen Außenvertretungen nicht einmal für derartige Härtefälle freie Kapazitäten hat, um kurzfristig Termine zu ermöglichen.

In den Außenvertretungen Deutschlands in der Türkei ist die Terminvereinbarung leider weiterhin ausnahmslos auf den privaten Dienstleister iDATA übertragen worden. Dies ist wegen der Erreichbarkeit und der damit verbundenen Kosten mit Schwierigkeiten verbunden. Die Bundesregierung hat jedoch mehrfach auf Anfragen im Bundestag mitgeteilt, dass Änderungen nicht geplant seien. Zuletzt war es immerhin möglich, bereits vereinbarte Termine umzubuchen, um früher bei den Außenvertretungen in der Türkei vorsprechen zu können. Betroffene sollten regelmäßig Hinweise auf der Botschaftsseite der Deutschen Botschaft Ankara beachten, sh. hier. Aktuell werden für neue Fälle jedoch wiederum erst Termine in ca. einem Jahr vergeben. Zusätzlich dauert es zuweilen Monate, bis iDATA den Termin überhaupt mitteilt.

Das deutsche Konsulat in Erbil (Irakisch-Kurdistan) ist weiterhin regulär nicht für Anträge im Rahmen der Familienzusammenführung zuständig, obwohl dies dringend erforderlich wäre. Betroffene Familien werden weiterhin auf die Antragstellung in den Außenvertretungen in der Türkei verwiesen. Dieser Verweis ist mit hohen Kosten, aber auch zT sehr gefährlichen Reisen verbunden. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich gerade im Südosten des Landes in den letzten Monaten deutlich verschlechtert. Insbesondere auch Minderheitenangehörige sind davon betroffen. Rund 250.000 syrische Flüchtlinge haben Zuflucht in der Region gefunden und keinen Zugang zum örtlichen deutschen Konsulat.

Es bedarf dringend eines klaren politischen Willens, um auch die Außenvertretung in Erbil bedarfsgerecht aufzustocken. 2015 wurden knapp 15.000 Iraker_innen vom BAMF als Flüchtlinge anerkannt. Über 31.000 Personen aus Irak haben im gleichen Zeitraum einen Asylantrag gestellt. Die Familienangehörigen verharren vielfach unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Heimatregion und sind dringend darauf angewiesen, in einem angemessenen Zeitraum ihren Rechtsanspruch auf Familiennachzug verwirklichen zu können.

Die vorgenannten Herausforderungen in den deutschen Außenvertretungen in Beirut, Ankara, Istanbul, Izmir und Erbil machen deutlich, dass weiterhin dringender politischer Handlungsbedarf besteht. Längst überfällig war der Start eines Pilotprojekts der Außenvertretungen Beirut, Ankara, Izmir und Istanbul, bei dem die Visumanträge entweder in der Zentrale des Auswärtigen Amtes oder in anderen Außenvertretungen bearbeitet werden sollen, um so die Verfahren zu beschleunigen. Das Pilotprojekt muss dringend ausgeweitet und verstetigt werden.

Wenn sich auch dadurch keine spürbaren Verbesserungen erreichen lassen, kann nur gemutmaßt werden, dass die Verzögerungen letztendlich auch mehr und mehr politisch gewollt sind und hingenommen werden, obwohl der Familiennachzug nicht nur grundgesetzlich und völkerrechtlich geschützt ist, sondern auch einer der wenigen legalen und sicheren Einreisewege für dringend Schutzbedürftige nach Deutschland darstellt.


 

 29.01.2016 

Das gestern in seinen Grundzügen beschlossene zweite Asylpaket trifft vor allem Flüchtlinge mit sogenanntem „subsidiärem Schutz“, also Menschen, denen eine Rückkehr nicht möglich ist, weil ihnen im Herkunftsland Folter oder eine sonstige unmenschliche Behandlung droht. Ihr derzeit bestehender Anspruch auf Familienzusammenführung soll für zwei Jahre ausgesetzt werden. Das ist nicht nur zynisch, es verstößt auch gegen völkerrechtliche Normen und gegen unsere Verfassung, die dem Schutz der Familie einen zentralen Stellenwert einräumt.

Jahrelang hat uns die Politik Sand in die Augen gestreut mit der Behauptung, man wolle den angeblichen „Missbrauch“ bekämpfen, um den „wirklich Verfolgten“ beistehen zu können. Jetzt werden syrische Flüchtlinge, die im öffentlichen Drama immer als Paradebeispiel für „echte Flüchtlinge“ präsentiert wurden, von mehreren Seiten in die Zange genommen: Mit der Wiedereinführung von Einzelverfahren zum 1.1.2016 verbunden ist eine Entrechtung für viele der betroffenen Flüchtlinge, denen nicht mehr (wie 2015 zu rund 95%) ein Flüchtlingsstatus zugesprochen wird. Seither werden syrische Flüchtlinge in erheblicher Zahl aus dem Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention herausdefiniert und erhält nur noch „subsidiären Schutz“. Wie viele der Flüchtlinge damit das Anrecht auf einen Familiennachzug für zwei Jahre verlieren sollen, hängt dann unmittelbar ab von der neuen Praxis des Bundesamts. Parallel bemüht man sich, die Türkei als „Fluchtalternative“ aufzubauen, siehe die Presseerklärung von PRO ASYL.  Verlogener geht es kaum mehr.

 

Zu befürchten ist, dass die geplante Verschärfung Familien auf bis zu vier bis fünf Jahre auseinanderreißen würde. Bis zum positiven Asylentscheid kann beispielsweise ein Jahr vergehen. Darauf folgt die zweijährige Sperrfrist. Bis die Angehörigen einen Termin in der deutschen Botschaft bekommen, kann es ebenfalls bis zu einem Jahr dauern. Im Anschluss werden die Reisedokumente mehrere Monate lang geprüft. In dieser Zeit sind Familien von subsidiär Geschützten weiterhin Gefahren in den Verfolgerstaaten ausgesetzt. Viele Familienangehörige, auch Kinder, werden so vor die Wahl gestellt, jahrelang im Kriegs- oder Krisengebiet, Verfolgung, Gefahr und Elend ausgesetzt zu bleiben oder die lebensgefährliche Flucht über die Ägäis und die Balkan-Route auf sich zu nehmen. Der verweigerte Familiennachzug wird tödliche Folgen haben.

 

Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.



Über 45.000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland

Der Bundesfachverband umF schätzt, dass in diesem Jahr bereits über 30.000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind und damit schon mehr als doppelt so viele wie im Jahr 2014. Damit dürften sich mehr als 45.000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland befinden, von denen die meisten einen Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe haben. Hinzu kommen weitere 6.500 junge Volljährige, die gegenwärtig Leistungen der Jugendhilfe erhalten.

Durch die seit dem 1.11.2015 geltende Quoten-Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sind bundesweit alle Kommunen aufgefordert, angemessene Einrichtungen aufzubauen, Personal einzustellen und zu qualifizieren sowie die Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sicherzustellen. „Auch wenn es großes Verständnis dafür gibt, dass nicht überall ad hoc Personal, Träger und geeignete Räumlichkeiten gefunden werden können, dürfen sich Notunterbringungen und Standardabsenkungen nicht verstetigen“, so Niels Espenhorst vom Bundesfachverband umF.

In den kommenden Monaten werden vor allem die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt verstärkt unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aufgrund der bundesweiten Umverteilung aufnehmen. Allerdings sind auch dort in den letzten Monaten die Aufnahmezahlen stark gestiegen, so dass auch in diesem Bundesländern es nicht leicht fällt, ausreichende Kapazitäten für die Aufnahme aufzubauen.

Gegenwärtig werden viele Minderjährige nicht adäquat in der Jugendhilfe untergebracht. Zudem werden in vielen Städten unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nicht wie gesetzlich vorgeschrieben in Obhut genommen, erhalten keine angemessene Betreuung, keine ausreichenden Gesundheitsleistungen, keinen unmittelbaren Zugang zum Bildungssystem und keine rechtliche Vertretung in Form eines Vormunds. Die bloße Verteilung wird dieses Problem nicht lösen. Sondern es braucht einen massiven Ausbau von Infrastruktur.

Aufgrund eigener Recherchen geht der Bundesfachverband umF von folgender Verteilung von unbegleiteten minderjährigen und jungen volljährigen Flüchtlingen in der Jugendhilfe aus:

 

UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE UND JUNGE

VOLLJÄHRIGE FLÜCHTLINGE IN DER JUGENDHILFE

BUNDESLAND

Ist-Zahl

Königsteiner Schlüssel

Soll-Zahl

BADEN-WÜRTTEMBERG

4.100

12,9%

7.011

BAYERN

15.000

15,5%

8.458

BERLIN

3.000

5,0%

2.752

BRANDENBURG

800

3,1%

1.668

BREMEN

2.700

1,0%

521

HAMBURG

2.700

2,5%

1.379

HESSEN

6.300

7,4%

4.011

MECKLENBURG-VORPOMMERN

800

2,0%

1.106

NIEDERSACHSEN

2.800

9,3%

5.080

NORDRHEIN-WESTFALEN

8.500

21,2%

11.560

RHEINLAND-PFALZ

1.500

4,8%

2.636

SAARLAND

1.300

1,2%

666

SACHSEN

1.000

5,1%

2.771

SACHSEN-ANHALT

800

2,8%

1.543

SCHLESWIG-HOLSTEIN

2.400

3,4%

1.855

THÜRINGEN

800

2,7%

1.485

GESAMT

54.500

 

 

 

-- 

Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V., Paulsenstr. 55/56, 12163 Berlin - Tel.: 030 / 82 09 7 - 430, Fax: 030 / 82 09 7 - 439

www.b-umf.de

 

www.facebook.com/bumfev


22.12.2015

Liebe Freundinnen und Freunde,

da mehrfach die unbefriedigende Situation an mich herangetragen wurde, dass auf Kommunen verteilte Asylsuchende ohne Asylantragstellung auf Schwierigkeiten stoßen (Entfernung zur Außenstelle der Erstaufnahmeeinrichtung, bei der der/die AsylbewerberIn ursprünglich aufgenommen wurde), habe ich dies zum Anlass genommen und beim Innenministerium nachgefragt.

Daraus geht hervor, dass die Vorladung zur Asylantragstellung vom BAMF vorgenommen wird, eine Antragstellung seit Ende 2014 aber grundsätzlich auch in einer wohnortnäheren Außenstelle möglich ist. Es müsse demnach nicht mehr zwingend die Außenstelle bei der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) sein, bei der der Asylbewerber ursprünglich aufgenommen wurde.

Für anfallende Fahrtkosten (Hin- und Rückfahrt)kommt die Ausländerbehörde der Kommune auf. Wird lediglich eine Fahrkarte für die Hinfahrt ausgestellt, was öfter der Fall ist, übernimmt die jeweilige Außenstelle der LAB NI die Kosten für die Rückfahrkarte. Nicht übernommen werden etwaige Fahrtkosten für übersetzende Begleitpersonen, da bei der Asylantragstellung ein vereidigter Dolmetscher anwesend ist. Auch Übernachtungskosten werden nicht übernommen, da dem Antragsteller, sofern es erforderlich sein sollte, eine Übernachtungsmöglichkeit in der jeweiligen EAE der LAB NI unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Filiz Polat, Landtagsabgeordnete Niedersachsen, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, 

Sprecherin für Migration und Flüchtlinge, Pflege und Senioren, Denkmalschutz

 

 


 

Landesaufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge lässt weiterhin aus sich warten

Flüchtlingsrat appelliert an Landesregierung, Familien aus Syrien und dem Irak die Aufnahme von Angehörigen in Niedersachsen wieder zu ermöglichen

Das Niedersächsische Landesaufnahmeprogramm für die Aufnahme von syrischen Flüchtlingen durch hier lebende Verwandten ist seit Ende Juni 2015 ausgelaufen. Um eine Fortsetzung zu erreichen, gab die Landtagskommission zu Fragen der Migration und Teilhabe am 23.06.2015 auf Antrag des Flüchtlingsrats einstimmig (bei zwei Enthaltungen) die Empfehlung, das Aufnahmeprogramm bzgl. syrischer Flüchtlinge fortzusetzen und es auch auf die irakischen Flüchtlinge, die vom IS-Terror betroffen sind, zu erweitern (siehe Resolution der Kommission Migration und Teilhabe).

Die Landesregierung versprach, das Programm fortzusetzen, allerdings mit einer kurzen Unterbrechung, weil die kommunalen Spitzenverbände erneut angehört werden müssten. Später hieß es, die Fortsetzung des Programms scheitere noch an der fehlenden Zustimmung des Bundesinnenministers. Bis heute gibt es kein Anschlussprogramm des Landes Niedersachsen für die Aufnahme syrischer Flüchtlinge, was um so unverständlicher ist, als für die Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung der Betroffenen die Familienangehörigen selbst sorgen müssen. Noch vor Jahresfrist war die Landesregierung stolz darauf, bei Aufnahmeprogrammen für Familienangehörige eine Vorreiterrolle einzunehmen. Es hat den Anschein, als wolle inzwischen niemand mehr im Innenministerium etwas davon wissen.

Mittlerweile haben andere Bundesländer das Programm mit entsprechender Modifizierung fortgeschrieben. Beispielsweise hat Hamburg hat sein Programm kürzlich mit einer großzügigen Stichtagsregelung für ein Jahr verlängert. Die Angehörigen von syrischen Flüchtlingen, die seit mindestens sechs Monaten in Hamburg und seit dem 30.11.2014 in Deutschland leben, können ihre Angehörigen unter der Voraussetzung der Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu sich einladen. Auch das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hat die Initiative ergriffen und im Rahmen einer Neuauflage des Aufnahmeprogramms die Dauer der Gültigkeit der Verpflichtungserklärung auf realistische fünf Jahre begrenzt. Das Aufnahmeprogramm Thüringens erstreckt sich auch auf Flüchtlinge aus Syrien, die keine syrische Staatsangehörigkeit haben, aber – oftmals seit Generationen – in Syrien leben. Andere Bundesländer (Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) haben ihre Aufnahmeprogramme hinsichtlich des Stichtags modifiziert und verlängert (siehe PRO ASYL – Info Syrien).

Diese Bundesländer haben vorgemacht, dass es weiterhin möglich ist, Länderprogramme aufzulegen und zu verlängern, wenn der politische Wille da ist. In Niedersachsen gab es zwar entsprechende eindeutige Erklärungen dazu, aber bislang keine Umsetzung. Wir erhalten weiterhin täglich Anrufe von besorgten Angehörigen aus Niedersachsen, die bereit und in der Lage sind, ihre Verwandten aufzunehmen, und ihren in Not geratenen Angehörigen die Beschwernisse und Gefahren einer Flucht ersparen und dafür die Kosten der Aufnahme übernehmen wollen. Seit einem halben Jahr sagen wir ihnen, dass sie sich noch gedulden müssen, weil die Landesregierung noch immer keine Anschlussregelung getroffen hat.

Wir hoffen und wünschen uns als Weihnachtsgeschenk der Landesregierung, dass das Land Niedersachsen sich auf seine Zusagen besinnt und einem Aufnahmeprogramm zustimmt, das syrischen Flüchtlingen den gefährlichen Fluchtweg zu ihren Angehörigen erspart und die öffentlichen Kassen entlastet, da die Angehörigen ihren Teil zur Finanzierung der Aufnahme beitragen.

Karim Alwasiti - Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.


 

Gewalt gegen Frauen und Schutzmaßnahmen des Landes

... und klick - hier geht´s zur ausführlichen Mitteilung


20.12.2015

Abschiebungen / Niedersachsen - Es wird aufgerüstet

Im LKA befassen sich derzeit fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ab 2016: sieben) und beim der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) insgesamt 92 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ab 2016: 118) mit der Organisation (51) und Durchführung (41) von Abschiebungen.

 

Im Jahr 2015 wurden insgesamt 30 Charterflüge für Sammelabschiebungen genutzt (2014: 9). 19 nationale, d.h. durch die Bundespolizei organisierte Charterflüge gingen nach Albanien, Bosnien-Herzegowina, in den Kosovo, Mazedonien und Serbien sowie weitere 11 Frontex-Charterflüge nach Albanien, BosnienHerzegowina, Georgien, in den Kosovo, Nigeria und Serbien.

 

 

Das LKA arbeitet mit sechs Ärzten zusammen, die die medizinische Begleitung erkrankter Ausländerinnen und Ausländer bei vorliegender Reisefähigkeit auf dem Weg zum Flughafen und während des Fluges sicherstellen sollen. Die LAB NI arbeitet mit wenigstens neun Ärzten regelmäßig zusammen.


Faschistische Bürgerwehren

Interessante Anfrage zu sog. "Bürgerwehren" und ihre Verbindungen zu faschistischen Kreisen im Umfeld von Flüchtlingswohnheimen in Niedersachsen. Genannt werden entsprechende Gruppierungen in Braunschweig, Hildesheim, Hameln und Schanewede.

 276/15 Philipp Wedelich Pressestelle Lavesallee 6, 30169 Hannover Tel.: (0511) 120-6259 Fax: (0511) 120-6555

www.mi.niedersachsen.de E-Mail: pressestelle@mi.niedersachsen.de - 1 - 

 

 Beantwortung der Mündl. Anfrage der SPD zu Bürgerwehren vor Flüchtlingsunterkünften 

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 17. Dezember 2015; Fragestunde Nr. 4 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregie-rung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Marco Brunotte und Dr. Christos Pantazis (SPD) wie folgt: 

Vorbemerkung der Abgeordneten 

1 200 Flüchtlinge sind seit September 2015 in der Lützow-Kaserne in Schwanewede unter-gebracht, Menschen aus dem Irak und aus Syrien, die vor Krieg und Verfolgung aus ihrer Heimat geflohen sind. In einer Facebook-Gruppe haben sich mehrere Hundert Menschen organisiert, die nach Recherchen von NDR und TAZ gegen die untergebrachten Flüchtlinge hetzen. In dieser Gruppe werden die Flüchtlinge als „Kriminelle“ bezeichnet. Es hat sich eine „Bürger-Patrouille“ in Schwanewede gebildet, die nachts auf Streife geht, um im Umfeld der Unterkunft „Vergewaltiger“, „Einbrecher“ und „Diebe“ abzuschrecken. Organsiert werden Fa-cebook-Gruppe und Bürgerwehr aus rechtsextremen Kreisen. So scheinen Aktive der NPD ebenso wie Mitglieder militanter Neonazi-Gruppen und einer Neonazi-Band („Strafmass“) zu den Verantwortlichen zu gehören. 

Auch für Braunschweig-Kralenriede hat sich über Facebook eine „Bürgerwehr Braun-schweig“ organsiert. Diese soll Verbindungen in die Rocker-, Hooligan- und rechte Szene haben. Zeitweise sollen sich diese Aktiven auch an der Organisation von „Bragida“ beteiligt haben. Die Bürgerwehr will in einheitlicher Uniform aus „schwarzer Kleidung mit grünem Bar-rett“ im Umfeld der Landesaufnahmebehörde in Braunschweig aktiv werden. 

Vorbemerkung der Landesregierung 

Den in der Vorbemerkung der Abgeordneten genannten „Bürgerwehren“ und den hieran be-teiligten Personen geht es offensichtlich nicht um Hilfeleistungen und Unterstützungshand-lungen, sondern vielmehr darum, Flüchtlinge zu diskreditieren, zu verunglimpfen, einzu-schüchtern und zu verängstigen. Ebenso geht es ihnen darum Ängste in der Bevölkerung zu schüren und diejenigen, die die positive Haltung zur Bereitschaft, Flüchtlinge in Niedersach-sen aufzunehmen und diesen offen zu begegnen, nachhaltig negativ zu beeinflussen. 

 

Aus diesem Grund ist aus Sicht der Landesregierung das Verhalten der sich an den so ge-nannten Bürgerwehren beteiligenden Personen in dieser aktuellen Situation als widerwärtig und abscheulich zu bezeichnen. 

Die Sicherheitsbehörden in Niedersachsen werden die Entwicklung daher weiterhin genau betrachten und soweit sich Anhaltspunkte für von den so genannten „Bürgerwehren“ ausge-hende Gefahren oder Straftaten ergeben, konsequent einschreiten. 

Der niedersächsische Verfassungsschutz beobachtet im Rahmen der ihm nach dem Nieder-sächsischen Verfassungsschutzgesetz zugewiesenen Aufgaben Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die Eingriffsschwelle für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz ist gesetzlich klar festgelegt und damit verbindlich für die Arbeit des Verfassungsschutzes. Demnach müssen tatsächliche Anhaltspunkte (§ 5 Abs. 1 NVerfSchG) für eine extremistische Bestrebung vorliegen. Dabei ist für eine entsprechende Zuordnung einer Organisation das Gesamtbild der Organisation maßgebend, d.h. das Zusammenspiel personeller, institutioneller und programmatischer Faktoren, die für ihre Ausrichtung und ihr Auftreten in der Öffentlichkeit prägend sind. Es reicht infolgedessen nicht aus, die Beobachtung einer Organisation nur auf bedenkliche Verlautbarungen eines einzelnen (führenden) Funktionsträgers zu stützen. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in oder für ei-nen Personenzusammenschluss handeln, sind nach § 4 Abs. 1 Satz 3 NVerfSchG nur dann Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NVerfSchG, wenn sie auf Anwendung von Ge-walt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des NVerf-SchG erheblich zu beschädigen. 

Dem niedersächsischen Verfassungsschutz liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass von den, häufig aus dem bürgerlichen Spektrum heraus gebildeten, Protestbewegungen gegen die Asylpolitik der Bundesregierung, an deren Aktivitäten sich auch Politiker demokratischer Parteien beteiligt haben, Bestrebungen im vorgenannten Sinne ausgingen. Aus diesem Grunde unterliegen diese Protestbewegungen nicht der Beobachtung durch den Verfassungsschutz. 

Es ist jedoch bekannt, dass Rechtsextremisten versuchen, die in weiten Teilen der Bevölkerung spürbare Verunsicherung für die Verwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele zu nutzen. Ziel ist es dabei, latent vorhandene Ängste vor Überfremdung in der Bevölkerung zu verstärken und für die eigenen Interessen zu instrumentalisieren. Diese Aktivitäten von Rechtsextremisten stehen hingegen sehr wohl im Fokus des Verfassungsschutzes. 

1. An welchen Orten in Niedersachsen haben sich nach Erkenntnis der Landesregierung Bürgerwehren im Umfeld von Flüchtlingsunterkünften gegründet bzw. gibt es konkrete Pläne, diese zu gründen? 

Seit Anfang November 2015 wirbt die "Bürgerwehr Braunschweig" in einem sozialen Netz-werk, die sich nach eigenen Angaben vorrangig aus Mitarbeitern von Sicherheitsdiensten rekrutiert. Am 15. November 2015 sollte erstmalig ein „Streifengang“ unternommen werden. Dabei sollte in schwarzer Oberbekleidung und mit grünem Barett aufgetreten und aus-schließlich Jedermannrechte in Anspruch genommen werden. 

Bei Aufklärungsmaßnahmen der örtlichen Polizei in diesem Zusammenhang konnten keine Personen angetroffen werden, die in Form einer „Bürgerwehr“ aufgetreten sind. Der Verfasser der Einträge in dem sozialen Netzwerk konnte bisher ebenfalls nicht ermittelt werden. Die in den Vorbemerkungen der Abgeordneten aufgeführten Verbindungen in die Rocker-, Hooligan- und rechte Szene können vor diesem Hintergrund nicht bestätigt werden. Auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich in Braunschweig bisher keine Bürgerwehr gegründet hat. 

 

Am 21. August veröffentlichte der Kreisverband Hildesheim der Partei Die Rechte in einem sozialen Netzwerk einen Artikel, in dem angegeben wird, dass Mitglieder des Kreisverbandes in Hoheneggelsen unterwegs gewesen sein und u.a. das dortige Asylbewerberheim be-

gutachtet hätten. Darüber hinaus werden regelmäßige Patrouillen angekündigt, in denen auf angebliche Missstände hingewiesen und für Sicherheit und Ordnung gesorgt werden solle. Anwohner könnten sich auch den Patrouillen anschließen. In der Folgezeit berichte der Kreisverband in unregelmäßigen Abständen über angeblich durchgeführte Patrouil-len/Spaziergänge in Hoheneggelsen. Ob die kolportierten Aktionen tatsächlich durchgeführt wurden, konnte seitens der Polizei nicht verifiziert werden. 

Darüber hinaus existiert seit dem 25. August 2015 in einem sozialen Netzwerk der Eintrag der „Bürgerwehr Hameln", in dem kritische Themenbeiträge im Zusammenhang mit Flücht-lingen aber auch im Zusammenhang mit Allgemeinkriminalität aus dem örtlichen Bereich veröffentlich wurden. Alle Themenbeiträge wurden aus bestehenden Artikeln der örtlichen Printmedien oder aus veröffentlichten Einträgen in einem sozialen Netzwerk entnommen. Strafrechtlich relevante Inhalte wurden bisher nicht veröffentlicht. Einträge bzw. Aufrufe zu Aktionen im Zusammenhang mit der Flüchtlingsthematik wurden nicht getätigt. Die so ge-nannte Bürgerwehr Hameln ist bisher nicht öffentlich in Erscheinung getreten und hat über den Internet-Auftritt hinaus keinerlei Aktivitäten entwickelt. 

Die „Bürger-Patrouille“ Schwanewede ist nach polizeilichen Erkenntnissen seit Anfang Okto-ber aktiv. Am 6. Oktober erhielt die Polizeiinspektion Verden/Osterholz Kenntnis über die Beobachtung einer achtköpfigen Personengruppe, unter der sich auch als Rädelsführer eine Person, zu der Erkenntnisse aus dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität –rechts vorliegen, befand. Im Verlauf des Oktobers kam es insgesamt in fünf Fällen zum Antreffen durch die Polizei bzw. zu Hinweisen auf Aktivitäten dieser Gruppe. Diese Aktivitäten gestalteten sich im Wesentlichen derart, dass im weiteren Bereich um die Flüchtlingsunterkunft in den dortigen Wohnsiedlungen die Straßen abgegangen wurden. Zum Teil waren die dunkel gekleideten Gruppenmitglieder mit Taschenlampen und Handschuhen ausgerüstet. Lediglich in einem Fall näherte sich diese Personengruppe unmittelbar der Flüchtlingsunterkunft und informierte die Polizei über angeblich verdächtige Gegenstände am Zaun der Unterkunft. Letztmalig wurden Aktivitäten dieser Gruppe am 2. November im Zusammenhang mit einem Bürgerhinweis festgestellt. Nach Erkenntnissen der Polizei handelt es sich bei der so ge-nannten „Bürgerwehr“ um eine Gruppe von zumindest 17 Personen, die in unterschiedlicher Konstellation in der Größenordnung von acht bis zehn Personen tätig wurde. Hierunter be-fand sich auch der staatsschutzpolizeilich umfänglich bekannte Leadsänger der Rechtsrock-band „Strafmass“. Zu sechs der bislang identifizierten Mitglieder der „Bürgerwehr“ liegen all-gemeinkriminelle und lediglich zu einer Person staatsschutzrechtliche Erkenntnisse vor. Straftaten im Zusammenhang mit der „Bürgerwehr“ wurden nicht festgestellt. 

Ausgangspunkt dieser Gruppe dürfte die Facebook-Seite „Schwanewede & umzu – Wir re-den Klartext!“, die mittlerweile mehrere hundert Personen umfasst. Hierunter befinden sich etwa 20 Personen, zu denen polizeiliche Erkenntnisse vorliegen; zu zwei weiteren Personen auch Staatsschutzerkenntnisse. Unter Berücksichtigung des allgemein gehaltenen Namens dieser Facebook-Seite ist davon auszugehen, dass bei vielen Mitgliedern die so genannte „Bürgerwehr“ nicht ausschlaggebend für die Teilnahme an dieser Facebook-Gruppe ist. Die Personenmehrzahl, aus der sich die so genannte „Bürgerwehr“ rekrutiert, dürfte sich nach Bewertung des örtlichen Staatsschutzes eher im niedrigen zweistelligen Bereich befinden. 

2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Beteiligung von Rechtsextremen an den jeweiligen Bürgerwehren? 

 

Der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde liegen aus den in der Vorbemerkung der Landesregierung genannten Gründen keine eigenen Erkenntnisse über Aktivitäten der sog. „Bürgerwehren“, die sich aus Facebook-Gruppen heraus gebildet haben, vor. 

Es existieren jedoch Hinweise darauf, dass inzwischen auch Rechtsextremisten in die Organisation von Aktionen dieser Gruppen eingebunden sind. 

Darüber hinaus wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. 

3. Wie schätzt die Landesregierung die Bürgerwehren auch vor dem Hintergrund des staatlichen Gewaltmonopols ein, und wie begegnet sie diesen? 

Die Bewahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist und bleibt Aufgabe der Sicherheitsbehörden. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Fälle von Selbstjustiz werden konsequent unterbunden und verfolgt. 

Das „Patrouillieren“ oder sich Aufhalten stellt auch in der Nähe von Flüchtlingsunterkünften noch keinen Straftatbestand dar. Außerhalb strafrechtlich relevanten Verhaltens können Maßnahmen durch die Sicherheits- und Ordnungsbehörden nur bei Vorliegen einer Gefahr auf Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) getroffen werden. Hierbei bedarf es der Beurteilung eines jeden Einzelfalles, bei der die beteiligten Personen, das Auftreten und Verhalten der jeweiligen Gruppe, mitgeführte Gegenstände usw. zu berücksichtigen sind. Sofern von einer so genannten „Bürgerwehr“ ausgehende Gefahren bei einer ihrer „Patrouillen“ festgestellt werden, werden die Sicher-heitsbehörden alles Notwendige veranlassen, um den Eintritt schädigender Ereignisse und die Verübung von Straftaten zu verhindern. 

Soweit erforderlich, stärkt die Polizei durch verstärkte Präsenz und Streifentätigkeit an und in der Nähe von Unterkünften sowie der Beteiligung an Bürgerinformationsveranstaltungen neben dem Schutz der Flüchtlingsunterkünfte und deren Bewohnerinnen und Bewohner gleichzeitig das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und wirkt so präventiv der Gründung von und der Beteiligung an „Bürgerwehren“ entgegen. 

 

20.12.2015

Anzahl der Flüchtlinge in Niedersachsen

Zum Stichtag 10. Dezember 2015 befanden sich 3.936 nicht registrierte Asylsuchende in Niedersachsen, die in den Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünften und im Rahmen der Amtshilfe aufgenommen wurden. Es ist vorgesehen, bis Weihnachten wieder tagesaktuell zu registrieren.

 

Zum Stichtag 9. Dezember 2015 befanden sich für das Jahr 2015 insgesamt 95.280 Asylsuchende in Niedersachsen (9.12.2014: 20.177), die im EASY-System registriert waren.

Für Niedersachsen wurden im Berichtsjahr Januar bis November 2015   34.477 Asylanträge verzeichnet (2014: 17.170). 30.921 davon waren Asylerstanträge und 3.556 Folgeanträge (2014: 14.449 Asylerstanträge und 2.721 Folgeanträge).

Zum Stichtag 31. Oktober 2015 lebten in Niedersachsen insgesamt 19.166 ausreisepflichtige Personen (2014: 15.435), dabei war allerdings bei 14.924 Personen (2014: 12.351) der Vollzug der Abschiebung vorübergehend ausgesetzt (Duldung).  

Zum Stand 31. Oktober 2015 stellen sich die Zahlen bezüglich der anerkannten Flüchtlinge mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung in Niedersachsen wie folgt dar:

 

Asylberechtigte (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG) 633 (2014: 412)

Flüchtlinge mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG) 13.005 (2014: 6475)

Subsidiär Schutzberechtigte (Aufenthaltserlaubnis nach § 25Abs. 2 AufenthG) 2.553 (2014: 2052)

 

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG  2.553 (2014: 3259); Bei diesen Zahlen ist zu berücksichtigen, dass der Status des „Subsidiär Schutzberechtigten“ erst Ende 2013 eingeführt wurde und sich daher einige Personen, die heute als subsidiär Schutzberechtigte zu berücksichtigen wären, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (Abschiebungsverbot) besitzen.


 

Zelte, Strafverfahren, vulnerable Flüchtlinge

20.12.2015

Nachfolgend übersende ich Antworten der Landesregierung auf drei mündliche Anfragen der FDP. Die wesentlichen Aussagen:

 

1) An den Standorten der Landesaufnahmebehörde in Braunschweig werden aktuell noch Zelte für bis zu 800 Personen genutzt, am Standort Bramsche sind es 150 und in Friedland 90. Die tägliche Auslastung dieser Kapazitäten variiert aufgrund der Zu- und Abgänge. Die Unterkünfte seien winterfest und besäßen grundsätzlich eine witterungsbeständige Außenhülle mit Doppelwänden, einen festen Fußboden sowie eine eigene Heizungsanlage, mit der eine Temperatur von ca. 22 Grad Celsius erreicht und gehalten werden könne. Die Unterkünfte seien teilweise in einzelne, raumähnliche Kammern unterteilt und böten den Umständen entsprechend einen angemessenen Komfort.

 

2) In einem Erlass vom 16. September 2015 mit dem Betreff „Rechtslage zu Ermittlungen nach § 163 Strafprozessordnung (StPO) gegenüber Flüchtlingen im Zusammenhang

mit Straftaten nach § 95 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ hat die Landesregierung darauf hingewiesen, dass - neben anderen Flüchtlingsgruppen (etwa Resettlement-Flüchtlingen oder Flüchtlingen, die im Rahmen humanitärer Aufnahmeprogramme einreisen - auch viele Tausend Flüchtlinge, die in Ungarn festgesessen haben und Anfang September durch eine Entscheidung der Bundesregierung nach Deutschland einreisen durften, legal eingereist sind. "Daraus folgt, dass bei allen zuvor beschriebenen Personen kein Anfangsverdacht für einen Straftatbestand nach § 95 Abs. 1 AufenthG bestehen kann und auch Ermittlungen nach § 163 StPO aus diesem Grund nicht einzuleiten sind." Auch anlasslose Datenerhebungen bzw. -übermittlungen seien für diesen Personenkreis nicht zulässig. Der Erlass sei zwischenzeitlich aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt worden, die leider nicht bekannt ist.

 

3) Niedersachsen setze die Aufnahmerichtlinie um, die eine besondere Unterstützung sog. vulnerabler Flüchtlingsgruppen fordert. Im Rahmen des Erstgesprächs in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) würden besonders schutzbedürftige Flüchtlinge sehr sensibel behandelt. Bei der Unterbringung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge werde die individuelle Situation im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt. Für Flüchtlinge mit schweren körperlichen Erkrankungen oder Flüchtlinge mit Behinderung

werde nach einer individuellen Unterbringungsmöglichkeit gesucht. Schwangere verblieben grundsätzlich mit ihremEhemann in der Erstaufnahmeeinrichtung bzw. Notunterkunft. Hotels, die einzelnen Standorten der LAB NI als Außenstellen zugeordnet sind, werden vorrangig für die Unterbringung von Familien mit Kindern genutzt. Zum Schutz allein reisender oder alleinerziehende Frauen habe das Land Niedersachsen Mitte November 2015 eine gesonderte Flüchtlingsunterkunft im CVJM-Haus Solling in Dassel, Landkreis Northeim, eingerichtet. Diese Einrichtung umfasse eine Kapazität von 200 Plätzen.

Kai Weber

 


Interessante Übersicht über digitale Bildungsangebote (siehe unten):

 

Thu, 17 Dec 2015 15:58:33 +0000

Sehr geehrte Damen und Herren,

die nachhaltige Integration derjenigen, die Schutz in Deutschland suchen, wird zur zentralen gesellschaftlichen Aufgabe der nächsten Jahre. Bildung kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Digitale Lehr- und Lernangebote können hier einen wichtigen Beitrag leisten, geflüchtete Menschen zu informieren und zu qualifizieren. Gerade durch die Unabhängigkeit von Ort und Zeit ergeben sich neue Möglichkeiten der Vernetzung und Unterstützung.

 

Das Hochschulforum Digitalisierung (nähere Informationen zu dem Projekt finden Sie HIER) hat eine Übersicht verschiedener digitaler Informations- und Bildungsangebote zusammengestellt. Diese reichen von informativen Webseiten zu Hochschulzugang und -studium über interaktive Sprachkurse bis hin zur betreuten Online-Studienvorbereitung. So haben die Bundesagentur für Arbeit und die Leuphana Universität beispielsweise den Mentored Open Online Course „Ready for Study“ entwickelt, mit dem sich Geflüchtete auf ein Studium oder eine Ausbildung in Deutschland vorbereiten können. Bei Kiron können Flüchtlinge online ein Hochschulstudium beginnen. Das Goethe-Institut bietet eine Vielzahl an Deutschlern-Angeboten, die auch auf Smartphones nutzbar sind.

Die von uns in einer Übersicht zusammengestellten Angebote sind größtenteils kostenfrei und richten sich sowohl an Flüchtlinge, als auch an Menschen, die sich in diesem Kontext engagieren und als Multiplikatoren mit dem Material arbeiten. HIER gelangen Sie zu unserer Webseite mit der Übersicht in deutscher Sprache. Eine englische Übersetzung haben wir HIER bereitgestellt; eine Version in arabischer Sprache finden Sie HIER.

 

Wir freuen uns, wenn Sie hier das ein oder andere Angebot entdecken, das in Ihrem Arbeitszusammenhang von Nutzen ist. Gerne können Sie die Übersicht auch in Ihren Kreisen teilen.

Kennen Sie weitere digitale Bildungs- oder Informationsangebote, die in diesem Kontext von Bedeutung sind? Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns in einer E-Mail an info@hochschulforumdigitalisierung.de auf diese aufmerksam machen.       

 

Mit freundlichen Grüßen

 Oliver Janoschka, Geschäftsstellenleiter Hochschulforum Digitalisierung, Stifterverband, 

Hauptstadtbüro Pariser Platz 6  .  10117 Berlin, T  030 322982-516  .  F  030 322982-515 

oliver.janoschka@stifterverband.de       www.stifterverband.de


Recht auf Bildung. Informationen zum Schulsystem

Meldung vom Donnerstag den 17.12.2015 -

Eine neue Broschüre von amfn thematisiert das deutsche Schulsystem und seiner Umsetzung in Niedersachsen in den Sprachen deutsch und arabisch. Die Broschüre kann auch in gedruckter Form bestellt werden (Bezug s.u.). Sie beinhaltet keine Informationen für Flüchtlinge, die sich derzeit noch in der Erstaufnahme bzw. in Notunterkünften befinden. Für Kinder, die sich in diesen Einrichtungen befinden, besteht derzeit keine Schulpflicht, aber ein Schulrecht! Siehe hierzu die ausgezeichnete Ausarbeitung von Dr. Barbara Weiser vom DICV Osnabrück mit dem Titel: Recht auf Bildung

 

Es darf nicht sein, dass den Kindern dieses Recht auf Bildung verwehrt wird. Dies wird im nds. Innenministerium genauso gesehen. Derzeit finden nach Auskunft des MI Gespräche mit dem MK statt, um Kindern auch in Notunterkünften einen Schulbesuch zu ermöglichen. Flüchtlingskinder, die zur Schule gehen wollen, sollten sich nicht abwimmeln lassen und auf ihrem Recht auf Bildung bestehen.

Für alle Kinder, die (als umF) in Obhut genommen oder mit Erwachsenen auf die Kommunen verteilt wurden, besteht eine Schulpflicht. Immer wieder werden wir mit dem skandalösen Sachverhalt konfrontiert, dass diese Schulpflicht nicht umgesetzt und die betroffenen Kinder nicht oder verspätet eingeschult werden. Das muss sich ändern.

Hier die Adresse für den Bezug der amfn-Broschüre:

MigrantenElternNetzwerk Niedersachsen

Kurt-Schumacher-Straße 29, 30159 Hannover, Tel.: (0511) 9215106, Fax: (0511) 9215527

elternnetzwerk@amfn.de

www.men-nds.de

 

Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.


Koordinierungsstelle „Kultur öffnet Welten“

netzwerk junge ohren e.V., Zossener Str. 65, 10961 Berlin  T +49 (0) 30 / 69 59 96 03    F +49 (0) 30 / 53 00 72 32

Mail: kultur-welten@jungeohren.de, www.kultur-oeffnet-welten.de

„Kultur öffnet Welten“ ist eine gemeinsame Initiative von Bund, Ländern und Kommunen, künstlerischen Dachverbänden und AkteurInnen aus der

Zivilgesellschaft. Das netzwerk junge ohren ist die bundesweite Koordinierungsstelle der Initiative. Das Haus der Kulturen der Welt verantwortet das Internetportal www.kultur-oeffnet-welten.de.

Die Initiative „Kultur öffnet Welten“ wird von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gefördert. Bundesweite Initiative „Kultur öffnet Welten“

 

 Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Gesellschaft steht vor großen gesellschafts- und kulturpolitischen Herausforderungen. Nicht erst seit den jüngsten Fluchtbewegungen wird deutlich, dass sich unser Land langfristig stark verändern wird. Kulturelle Vielfalt ist Teil unserer Identität als Einwanderungsland. Unterschiedliche Biografien und Erfahrungen werden durch kulturelle Arbeit für alle erfahr- und erlebbar. Den Kultureinrichtungen und Kulturschaffenden in den

Regionen vor Ort kommt eine Schlüsselrolle im Prozess der kulturellen Integration zu. Viele Kultureinrichtungen, Vereine und Initiativen haben sich dieses Themas bereits seit Jahren mit hohem Engagement  angenommen.

Dieses Engagement möchte die bundesweite Initiative „Kultur öffnet Welten“  als Ausdruck einer weltoffenen Gesellschaft sichtbar machen und als gemeinsame Initiative von Kulturstaatsministerin Monika Grütters, den Ländern, Kommunen, künstlerischen Dachverbänden und Akteurinnen und Akteuren aus der Zivilgesellschaft unterstützen. Herzlich sind alle Kulturschaffenden und -institutionen in Deutschland eingeladen, mit ihrem

Engagement vor Ort, Teil der Initiative „Kultur öffnet Welten“ zu werden – als UnterstützerIn oder mit einer konkreten Veranstaltung im Aktionszeitraum „Kultur öffnet Welten“ vom 21. bis 29. Mai 2016 . Gleichzeitig entsteht so ein Netzwerk aller aktiven TeilnehmerInnen und UnterstützerInnen der

Initiative in den Regionen. Mitmachen  können alle kulturelle AkteurInnen und Kulturinstitutionen zusammen mit zivilgesellschaftlichen PartnerInnen aus der gesamten Bundesrepublik mit ihren Projekten, Aktionen, Initiativen und Veranstaltungen im Bereich Interkultur. Mögliche Veranstaltungs- und Projektformate sind beispielsweise Patenschaftsprojekte, Outreach-Programme, kulturelle Stadtrundgänge, Führungen hinter die Kulissen und die Einbindung bewährter zielgruppenspezifischer Programme, aber auch partizipative Angebote wie Kulturtafeln. Ab 3.12.2015  wird das Internetportal www.kultur-oeffnet-welten.de  freigeschaltet. Dort können Sie Ihre Projekte für den Aktionszeitraum vom 21. bis 29. Mai 2016 oder sich als UnterstützerIn der Initiative anmelden. Sie erhalten das Aktionssignet „Kultur öffnet Welten“ für Ihre Kommunikation. Voraussetzung ist die Zustimmung zur UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt .

Für die erfolgreiche Umsetzung dieses Vorhabens fungiert das netzwerk junge ohren als Koordinierungsstelle  und unterstützt Sie als AkteurIn oder UnterstützerIn entsprechend bei der Umsetzung und Qualifizierung im Rahmen des Projekts und Ihres Engagements. Das netzwerk junge ohren steht Ihnen in individuellen Gesprächen bei Ihrem Vorhaben beratend zur Seite, vernetzt Sie nach Ihren Bedürfnissen passgenau und führt in ausgewählten Regionen zudem Workshops und Qualifizierungen durch.

Sollten Sie mögliche AkteurInnen in Ihrem Umfeld kennen für die diese Information nützlich ist, würden wir uns freuen, wenn Sie diese Information teilen würden. Wir freuen uns auf Ihre Ideen und Projekte im Aktionszeitraum und darüber hinaus!

Mit freundlichen Grüßen, Lydia Grün Claudia Frenzel

 

Geschäftsführung netzwerk junge ohren e.V. Projektleitung „Kultur öffnet Welten“ 


Liebe Liebe Kolleg*innen,
hier ein aktueller Beitrag, den Sie auch auf unserer Homepage finden:

Aktuelle Zahlen zur „Freiwilligen Rückkehr“ und zu Abschiebungen

Meldung vom Mittwoch den 16.12.2015 

Am 9.12.2015 veröffentlichte der MEDIENDIENST Integration eine aufschlussreiche Statistik, die auf die Frage eingeht, wie viele Menschen Deutschland freiwillig verlassen,  nachdem ihr Asylantrag abgelehnt wurde.
Die Erkenntnis, dass in 2015 rund 17.000 Menschen abgeschoben wurden (in NDS 798), während 35.000 unter Anspruchsnahme von Rückkehrprogramme das Land „freiwillig“ verließen (in NDS 2.841) mag viele überraschen, aber zeigt, dass viele Flüchtlinge unter dem Druck der Verhältnisse lieber „freiwillig“ gehen, als sich abschieben zu lassen.
Wie Peter Altmaier (CDU) in der NOZ ausführt, lag die Zahl der abgelehnten Asylbewerber_innen, die im Laufe des Jahres 2015 in die Heimat zurückgekehrt sind, bis November bei mehr als 50.000 Menschen (Artikel NOZ:http://www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/637626/bislang-50-000-abgelehnte-asylbewerber-zuruckgeschickt ).Der neben der Statistik von MEDIENTDIESNT veröffentlichte Artikel stellt jedoch klar, dass viele abgelehnte Asylbewerber_innen aufgrund von Problemen bei der Beschaffung von Reisedokumenten oder wegen Vorliegen von Krankheit Deutschland nicht verlassen können. Diese Menschen, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben nicht abreisen können und deren Zahl 2014 laut Bundesregierung etwa 113.000 betrug, müssen sich also oft für eine zu lange Zeit mit einem Geduldeten-Status abfinden.

Link zur MEDIENDIENST-Statistik:
http://mediendienst-integration.de/fileadmin/Dateien/recherche_abschiebungen_freiwillige_rueckkehr_bundeslaender.pdf

 

Link zum Artikel:
http://mediendienst-integration.de/artikel/abgelehnte-asylbewerber-abschiebungen-bundeslaender-freiwillige-rueckkehr-iom.html


14.12.2015

Liebe Leser_innen,

das letzte Plenum des Jahres 2015 ist heute in Hannover bereits gestartet. 

 

Wir blicken dennoch noch einmal zurück auf das letzte Plenum in 11/2015, das ebenfalls viele Informationen aus unserem Arbeitsbereich zum Gegenstand hatte. 

Beim Lesen ist zu beachten, dass die Entwicklung derzeit so schnelllebig ist, dass manche Zahl möglicherweise bereits wieder überholt ist. So sinkt die Zahl nicht erstregistrierter Personen in Niedersachsen zurzeit deutlich und soll in Kürze vollständig der Vergangenheit angehören. Ein Grund dafür sind sicherlich neben den hohen Anstrengungen des Landes die zuletzt zurückgegangenen Neueinreisen. 

 

Dennoch sind insbesondere die Zahlen zu Zugängen in Niedersachsen, Verteilungen auf die niedersächsischen Kommunen sowie Antragstellungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) interessant, um einen Eindruck zu erhalten, was die aktuellen Herausforderungen sind. Diese liegen offenkundig insbesondere bei den Bearbeitungskapazitäten des BAMF, was den Ablauf eines ordentlichen Verfahrens betrifft; aber auch an allen anderen Stellen der Aufnahme sind Herausforderungen zu bewältigen.  

 

Der Monat 10/2015 macht dies exemplarisch deutlich:

Es wurden nur ca. halb so viele Personen in die niedersächsischen Kommunen verteilt aus dem Bereich der Erstaufnahme bzw. den Notunterkünften des Landes wie neue Personen in der Erstaufnahme aufgenommen und registriert wurden. Im gleichen Monat wurden ca. 4,5 Mal mehr neue Fälle in EASY (die IT-Anwendung zur Erstverteilung der Asylbegehrenden auf die Bundesländer) erfasst, für die Niedersachsen zuständig ist, als förmliche Asylanträge beim BAMF gestellt. Die detaillierten Zahlen dazu sowie einige andere Aspekte aus dem letzten Plenum finden Sie weiter unten. Details können in den Anhängen nachgelesen werden.  

 

 

PI Nr. 249/15:

-Verteilung: in 10/2015 wurden 8.539 Asylsuchende auf die Kommunen verteilt            

                                        

 

PI Nr. 251/15:

Zugang EASY-System Niedersachsen 10/2015: 17.208 Personen (daneben weitere 15.600 nicht registrierte Personen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Noterunterkünften des Landes (Stichtag: 30.10.15); Landesregierung kann aber keine Aussage treffen, wann letztere Nichtregistrierte genau eingereist sind

 

vs.

BAMF-Asylanträge Niedersachsen 10/2015: 3.796 Asylanträge (davon 3.600 Erstanträge)

 

vs. 

BAMF-Enscheidungen Niedersachsen 10/2015: 2.414 Entscheidungen (davon 47,2 % Schutz nach Genfer Flüchtlingskonvention; 0,2 % subsidärer Schutz;  0,1 % Abschiebungsverbote; 26,3 % Ablehnungen; 23,5 % sonst. Verfahrenserledigungen (zB Dublin) 

 

 

PI Nr. 252/15:

Haupt-Herkunftsländer Zugang Niedersachsen in LAB NI 10/2015 (Grundlage NiAS (Niedersächsische Ausländersoftware)):

                    -Syrien: 42,4 %

                    -Irak: 14,8 %

                    -Afghanistan: 12,3 %

                    -Sudan: 5,5 %

                    -Pakistan: 3,1 %

                    -Albanien: 2 %

                    -Platz 9: Serbien: 1%

                    -keine weiteren sicheren Herkunftsländer unter TOP-TEN-Herkunftsländern

 

 

PI Nr. 253/15:

Inhaftnahmen Abschiebehaft Niedersachsen:

08/2015: 18 Personen

09/2015: 6 Personen

10/2015: 26 Personen

 

 

PI Nr. 255/15:

-Erstaufnahme: derzeit neben Erstaufnahmestandorten-Standorten ca. 40 Notunterkünfte des Landes in Betrieb (insges. 4.357 Plätze EAEen + 23.514 Plätze Notunterkünfte einschl. Zelte und Turnhallen auf dem Gelände der Erstaufnahmeeinrichtungen; Stand: 10.11.15); daneben seit 16.10.15 Amtshilfe der Kommunen für Land bei Erstaufnahme (nicht weiter quantifiziert)

Mit freundlichen Grüßen, Sebastian Rose

 

Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. , Langer Garten 23 B, D - 31137 Hildesheim 


 

Betreff:

[Fluechtlingsraete] KMK 03.12.2015 zum Hochschulzugang von Flüchtlingen mit fluchtbedingt fehlendem Nachweis der HZB


Fri, 11 Dec 2015 

 

Liebe Kolleginnen,

anbei als pdf ein Beschluss der KMK vom 03.12.15 betreffend den Hochschulzugang von Flüchtlingen ( Bitte hier klicken zum download!) (AE §§ 22, 23, 24, 25 I - III, 

Aufenthaltsgestattung, Duldung) mit fluchtbedingt fehlendem Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (HZB). Gefragt ist insoweit die (teils 

bereits erfolgte) Umsetzung durch die Kultusminister der Länder, wobei auf Landesebene durchaus Spielräume bestehen.

Anstelle der originalen bzw beglaubigten HZB aus dem Herkunftsland können auch indirekt nachweisende beglaubigte oder Originaldokumente 

vorgelegt werden, zB Studienbächer, Prüfungsnachweise, Studentenausweis o.ä. Wenn eine ansonsten nach Maߟgabe der KMK http://www.anabin.de 

geforderte Hochschulaufnahmeprüfung fluchtbedingt im Herkunftsland nicht absolviert werden konnte, kann unter Umständen auch ein entsprechend qualifizierter Sekundarschulabschluss anerkannt werden.

Der KMK-Beschluss nennt die zum 24.10.2015 im AsylG neu geschaffene BüMA als Ausweisdokument für registrierte Asylbewerber nicht (§ 63a AsylG neu, geplant ist mit der nächsten Asylrechtsnovelle dann der "Ankunftsnachweis" nach § 63a AsylG) und verweist stattdessen nur auf 

die Aufenthaltsgestattung nach "§ 55 AsylVfG" (zutreffend wäre § 55 AsylG). Offenbar kommt auch die KMK nicht mehr hinterher bei der 

beschleunigten Asylgesetzgebung des Bundes zur de fakto immer weiteren Bürokratisierung und Entschleunigung der Asylverfahren.

Zahlreiche Hochschulen haben inzwischen spezielle Projekte für Geflüchtete gestartet, allerdings meist nur als Gasthörerprogramme, die keine regulären Leistungsnachweise und Abschlüsse ermöglichen

http://www.hrk.de/themen/internationales/arbeitsfelder/fluechtlinge/#c15285

Beispielsweise die FU Berlin hat ein Programm gestartet, das Geflüchteten darüber hinaus auch den regulären Zugang zum Studium 

erleichtern soll:

http://www.fu-berlin.de/studium/bewerbung/Informationen-fuer-Fluechtlinge/index.html

Beste Grüße

Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr 69-70, 10249 Berlin

Tel ++49-30-243445762, FAX ++49-30-243445763

georg.classen@gmx.net

http://www.fluechtlingsrat-berlin.de

 


Pressemitteilung, 10.12.2015

Bundesgesundheitsminister bagatellisiert Mängel in der Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen

„Traumatisierte Flüchtlinge in Deutschland sind nicht ausreichend versorgt“ - BAfF e.V. kritisiert die Einschätzung von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe

Berlin. Die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF e.V.) kritisiert die Darstellung von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe, Geflüchtete erhielten in Deutschland flächendeckend eine gute gesundheitliche Behandlung. Gröhe hatte dem Kabinett am Mittwocheine durchweg positive Gesundheitsversorgung  geschildert.

„Flüchtlinge in Deutschland erhalten nur unzureichenden Zugang zu gesundheitlicher Versorgung – insbesondere die psychosoziale Versorgung von geflüchteten Menschen ist mangelhaft“, kritisiert Elise Bittenbinder, Vorsitzende BAfF e.V. „Bereits vor dem Anstieg der Flüchtlingszahlen lag der Versorgungsbedarf traumatisierter Geflüchteter allein im Bereich der Psychotherapie um das Fünffache über den aktuell verfügbaren Versorgungskapazitäten.“

Gesundheitsminister Gröhe bezieht sich in seinen Darstellungen besonders auf Infektionskrankheiten und akute Erkrankungen – psychologische Folgen von Krieg, Verfolgung und Flucht, wie etwa Traumafolgestörungen, werden ignoriert. Besonders deutlich zeigt sich die bestehende schlechte Gesundheitsversorgung derzeit am Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso) in Berlin, vor dem seit mehreren Monaten Flüchtlinge tagelang warten, um sich registrieren zu lassen. Die Berliner Ärztekammer spricht von katastrophalen Zuständen. Zudem stellten WissenschaftlerInnen aus Amsterdam fest, dass Deutschland sich im europäischen Vergleich am untersten Ende der Skala befinde, was den Zugang zum Gesundheitssystem für Flüchtlinge betreffe.

Die BAfF e.V. betont, dass die geplante Gesundheitskarte allein die Probleme in der Gesundheitsversorgung Geflüchteter nicht komplett lösen wird. Denn ein Großteil der Geflüchteten wird unter anderem aufgrund der Sprachbarrieren auch mit der Gesundheitskarte nicht in der Regelversorgung ankommen.

Die BAfF e.V. fordert eine grundsätzliche Verbesserung in der gesundheitlichen Versorgung von Geflüchteten, die nicht vom Aufenthaltsstatus abhängig ist. Als Dachverband der psychologischen Zentren setzt sich die BAfFe.V für eine faire und gute psychosoziale Behandlung von Geflüchteten in ganz Deutschland ein. „Derzeit warten betroffene Personen in einem Psychosozialen Zentrum oft ein ganzes Jahr auf einen Therapieplatz“, sagt Bittenbinder. „In fast allen Regionen ist die Nachfrage inzwischen so hoch, dass jedes Jahr bundesweit rund 5.000 Geflüchtete trotz Behandlungsbedarfs weder direkt in die Behandlungsprogramme der Zentren aufgenommen, noch auf die Warteliste gesetzt werden können. Tendenz steigend. Es muss dringend gehandelt und eine Strukturförderung der gesundheitlichen und psychosozialen Behandlung von geflüchteten Menschen geschaffen werden.“

 

Kontakt:

Elise Bittenbinder
Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer – BAfF e.V.

Paulsenstr. 55-56, 12163 Berlin, Tel.: 030 310 124 63

eMail: elise.bittenbinder@baff-zentren.org

www.baff-zentren.org


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Über die BAfF 

Die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF) ist der Dachverband der Behandlungszentren für Folteropfer. Wir helfen Menschen, die unvorstellbares Leid erlebt haben. Zu uns kommen Folterüberlebende, Kriegsopfer und Kindersoldaten. Viele sind schwer traumatisiert und leiden unter ihren schrecklichen Erlebnissen. Derzeit sind in der BAfF 30 psychosoziale Behandlungszentren, Initiativen und Einrichtungen für die medizinische, psychotherapeutische und psychosoziale Versorgung und Rehabilitation von Opfern von Folter und anderer schwerer Menschenrechtsverletzungen vernetzt. 


Spendenkonto: BAfF e.V., Bank für Sozialwirtschaft, Kontonummer 3209600, 

Bankleitzahl 100 205 00 

Unterstützen Sie uns jetzt durch Ihre Online-Einkäufe - ohne Extrakosten! Einfach über folgenden Link shoppen gehen: 

https://www.boost-project.com/de/shops?charity_id=3907&tag=sig


 

Gibt es sowas im LK-Cuxhaven auch?

Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit

Demokratie leben! - Start der Ausschreibung für 2016

 

 10.12.2015

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Demokratie-Aktive in Hannover,

wie im Sommer versprochen, geht das Förderprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ nun in die zweite Runde.

Seit dem Jahr 2015 ist die Landeshauptstadt Hannover Teil einer lokalen „Partnerschaft für Demokratie“ im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie Leben!“. Der Verein „Politik zum Anfassen“ fungiert in dieser Partnerschaft als Koordinierungs- und Fachstelle, ist also Ihr Ansprechpartner in allen Nachfragen und Problemen und begleitet Sie mit Ihrem Antrag in Kooperation mit der Landeshauptstadt.

Mit 5000 Euro im Jugendfonds und 20.000 Euro im Aktions- und Initiativfonds stehen der Stadt Hannover insgesamt 25.000 Euro als Fördermittel zur Verfügung.

Noch bis zum Jahr 2019 werden jene Gelder des Bundesprogramms jedes Jahr wieder zur Verfügung stehen.

Nach einem äußerst erfolgreichen Förderjahr 2015 sind nun wieder Sie gefragt:


Wir suchen Ideen, die die Demokratie in allen Lebenslagen einziehen lassen, die Toleranz und Offenheit fördern und gesellschaftliche Beteiligung zugänglich machen.


Auf dieser Grundlage ist Ihnen die Möglichkeit geboten, engagement- und demokratiefördernde Projekte durch das Programm zu finanzieren.

Anträge für den Jugendfonds, die bis zum 10.Januar eingegangen sind, werden direkt am 1. Februar im Rahmen des Planspiels „Pimp Your Town! Hannover“ von Jugendlichen der Stadt beraten und entschieden. Eine frühe Antragstellung ermöglicht Ihnen also Planungssicherheit für das Jahr und viel Zeit zur Umsetzung.

Alle Anträge, können das ganze Jahr über fristlos eingereicht werden und werden dann im nächsten Beirat entschieden.

Somit ist es nun also erst einmal von besonderer Bedeutung, Projekte von und für Jugendliche zu entwickeln und einzureichen.

Wie auch in diesem Jahr ist es besonders wichtig, dass alle für 2016 beantragten Projekte noch im Jahr 2016 durchgeführt, die erhaltenen Gelder also ausgegeben werden. Sollte Ihr Projekt in diesem Jahr nicht vom Demokratie Leben! Fonds gefördert werden, steht es Ihnen frei, dieses im folgenden Jahr erneut einzureichen.

Scheuen Sie sich nicht, Anträge direkt zu stellen: Das Formular, welches Sie Online unterhttp://www.politikzumanfassen.de/demokratie-leben/http://www.politikzumanfassen.de/demokratie-leben/ abrufen und ausfüllen können, ist sehr einfach zu bedienen, sodass Sie mit den einfachsten Mitteln eine Förderung beantragen können.


Bei Fragen oder Unsicherheiten stehe ich - Julia Franz - Ihnen jeder Zeit gern zur Verfügung. Bei Politik zum Anfassen e.V. bin ich Ihre Ansprechpartnerin für das Programm “Demokratie leben” und freue mich über Ihre Anträge und Ihr Interesse.

Herzliche Grüße,  Julia Franz

 

** Kontakt: Politik zum Anfassen e.V., Julia Franz

jfranz@politikzumanfassen.de, 0172 2577825

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Hintergrund

Im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ ist die Landeshauptstadt Hannover zur Entwicklung einer “Partnerschaft für Demokratie” ausgewählt worden. Der Verein “Politik zum Anfassen” fungiert als Koordinierungs- und Fachstelle. Ziel des Programms ist die Förderung von Projekten, die sich mit zivilem Engagement und demokratischem Verhalten beschäftigen.

 

 

Politik zum Anfassen e.V. macht mit politischer Bildung und Medienprojekten Lust auf Demokratie. Er beteiligt Jugendliche an der Kommunalpolitik und entwickelt handlungsorientierte Bildungsprogramme, z.B. das Planspiel "Pimp Your Town!", Umfragen und Medienprojekte, z.B. "Kartoffel werden", ein Film über Einbürgerung oder "Was tust Du aus Liebe" über Loverboys.

Im Bundesprogramm "Demokratie leben!" ist der Verein die Koordinierungs- und Fachstelle der Partnerschaft für Demokratie Hannover.    www.politikzumanfassen.de

Sie erreichen uns unter: (0511) 89 89 94 73


Donnerstag den 10.12.2015 

Innenminister fordern vom BAMF schnellere Asylentscheidungen – und sorgen durch Rückkehr zu bürokratischen Einzelfallentscheidungen bei syrischen Flüchtlingen für weitere Verfahrensverzögerungen.

Die Innenministerkonferenz (IMK) hat sich über die massive Kritik von Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen (u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe) hinweggesetzt und trotz des entgegenstehenden Votums des Auswärtigen Amtes der Auffassung des Bundesinnenministers de Maizière angeschlossen, Abschiebungen in „sichere Regionen“ Afghanistans nach einem zehnjährigen Moratorium (ausgenommen von dem faktischen Abschiebestopp waren bislang nur Straftäter) grundsätzlich wieder zu ermöglichen. Hierzu soll es „verbindliche Absprachen mit der afghanischen Regierung, UNHCR und IOM“ geben. Offenkundig haben auch die rot-rot und die rot-grün regierten Länder dieser Beschlussvorlage zugestimmt – eine Protokollnotiz über ein abweichendes Votum findet sich im Beschlussprotokoll zur IMK nicht.

Die Innenminister ließen sich auch nicht davon beirren, dass die bereinigte Schutzquote bei afghanischen Flüchtlingen im 2. Quartal 2015 bei 78 % und im dritten Quartal bei über 86% lag (siehe  Bundestags-Drucksache 18/6869). Statt den Forderungen der Flüchtlingsräte nach einer Aufenthaltserlaubnis für die rund 12.000 geduldeten Menschen aus Afghanistan und dem Irak zu entsprechen, setzt die IMK auf Abschiebungen. Flüchtlingsräte und Menschenrechtsorganisationen kündigten dagegen ihren entschiedenen Protest und Widerstand an.

Mit Rückendeckung der Bundesländer hat die IMK zudem die Wiedereinführung von Einzelfallprüfungen der Asylanträge syrischer Flüchtlinge beschlossen. Die zur Begründung ins Feld geführten „Sicherheitsbedenken“ sind absurd – eine Sicherheitsüberprüfung kann außerhalb des Asylverfahrens erfolgen. Auch für die immer wieder zu hörende Behauptung, es gäbe eine erhebliche Zahl „falscher“ Syrer_innen, gibt es keinerlei empirische Belege. Es stellt sich die Frage, wie eine dringend notwendige Beschleunigung der Verfahren und Entlastung des BAMF erfolgen soll, wenn der Behörde immer neue Aufgaben aufgebürdet werden. Statt eine Entbürokratisierung zu betreiben und das Verfahren durch eine Altfallregelung zu entlasten, betreibt die IMK das pure Gegenteil. Das BAMF hat schon heute über 350.000 unbearbeitete Asylanträge, hinzu kommen fast doppelt so viele noch nicht eröffnete Asylverfahren.

Durch den jüngsten Beschluss der IMK wird die Arbeit des BAMF deutlich verlangsamt werden, und die Flüchtlinge werden noch viel länger in überfüllten Notunterkünften leben müssen.

IMK Beschluss zu Top 5: Polizeieinsatz in Afghanistan

  1. Die IMK stellt fest, dass die Sicherheitslage in Afghanistan in einigen Regionen eine Rückkehr ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger grundsätzlich erlaubt.
  1. Die IMK kommt zu dem Ergebnis, dass Rückführungen in diese sicheren Regionen
  2. Afghanistans dann möglich sind, wenn nicht im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dagegen sprechen.

IMK Beschluss zu Top 24: Bearbeitung von Asylanträgen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

  1. Die IMK nimmt zur Kenntnis, dass aus Gründen der Identitätssicherung und Missbrauchsunterbindung alle Schutzsuchenden künftig einer Einzelfallprüfung mit mündlicher Anhörung vor der Entscheidung über den Asylantrag zu unterziehen sind. Sie erwartet, dass die Verfahrensdauer sich dadurch nicht verlängert.

Vollständige Sammlung der Beschlüsse hier

-- 

Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.

Langer Garten 23 B

D - 31137 Hildesheim



Stipendium für Schüler + Studenten mit Migrationshintergrund

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10.12.2015

Mein Name ist Benjamin Hartmann und ich bin Mitarbeiter der START-Stiftung in Frankfurt am Main.


Ich erlaube mir unsere Stiftung kurz vorzustellen:

START ist ein Schülerstipendienprogramm mit aktuell rd. 630 Stipendiaten und etwa 1500 Alumni.

Das Ziel des START-Stipendienprogramms ist es, engagierte Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund

aus finanziell schwächeren Familien in unsere Gesellschaft zu integrieren, damit sich Talent und Leistungsbereitschaft unabhängig von Herkunft und Umgebung entfalten können.

START bietet den Stipendiaten neben einer finanziellen Unterstützung ein umfangreiches Bildungsprogramm.

Im Jahr 2002 wurde das Programm von der Gemeinnützigen Hertie Stiftung ins Leben gerufen, inzwischen wird START zudem von über 120 Partnern unterstützt.


Momentan befindet sich das Programm in einer Neuausrichtung, die mit der nächsten Bewerbungsrunde unter dem Motto "NeuSTART" im April 2016 wirksam wird.

Künftig nehmen wir Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund auf, die maximal seit fünf Jahren in Deutschland sind und einen Schulabschluss anstreben.


In diesem Zusammenhang sind wir auf der Suche nach neuen Multiplikatoren, die durch ihre Arbeit Nähe zu jungen geflüchteten Personen oder Organisationen in diesem Bereich haben

und unsere Ausschreibung für das Stipendienprogramm über ihre Informations- und Kommunikationskanäle (Newsletter, Newsfeed, Homepage, etc.) mit bewerben können.


Sollte der Flüchtlingsrat Niedersachsen über geeignete Kommunikationskanäle verfügen, wäre die Werbung über diese Kanäle eine sehr große Unterstützung für uns.

Sollte dies nicht der Fall sein, helfen Sie mir auch mit einem Verweis auf einen Kooperationspartner oder Ansprechpartner von Flüchtlings- Initiativen oder Organisationen in Niedersachsen weiter.

Da die Bewerbungsphase zum 01.04.2016 startet, möchten wir bereits zu Beginn des neuen Jahres die Informationen zur Ausschreibung an die Multiplikatoren weitergeben.


Gerne können Sie sich auf unserer Homepage zu unserer Stiftung und zu unserem bisherigen Stipendienprogramm informieren: http://www.start-stiftung.de/ oder mich jederzeit gerne direkt kontaktieren.


Schon jetzt herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!  Mit freundlichen Grüßen

Benjamin Hartmann, Referent Projektorganisation

START-Stiftung gGmbH, Friedrichstr. 34, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: +49 (69) 30 03 88-407

E-Mail: benjamin.hartmann@start-stiftung.de<mailto:benjamin.hartmann@start-stiftung.de>

Internet: www.start-stiftung.de<http://www.start-stiftung.de/>




 Mittwoch, 9. Dezember 2015 11:06

Wie viele Abschiebungen finden in den Ländern statt?


Liebe Damen und Herren,


derzeit fordern zahlreiche Politiker ein konsequenteres Durchgreifen bei Abschiebungen in der Asylpolitik. Was aber passiert mit Menschen, die in Deutschland einen Asylantrag stellen und keinen Schutz erhalten? Der MEDIENDIENST hat dazu alle Bundesländer befragt.

Die Antworten finden Sie in obiger Tabelle.

Unseren Artikel mit Einordnung der Ergebnisse und einer interaktiven Landkarte finden Sie hier http://mediendienst-integration.de/artikel/abgelehnte-asylbewerber-abschiebungen-bundeslaender-freiwillige-rueckkehr-iom.html.


Die Ergebnisse machen deutlich:


 1.  Während einige Länder stark auf Abschiebungen setzen, konzentrieren sich andere auf Programme zur freiwilligen Rückkehr.

 2.  Von Januar bis November haben die Bundesländer insgesamt rund 17.000 Menschen abgeschoben und knapp 35.000 Menschen freiwillig in ihre Heimat geschickt.

 3.  Die Mehrheit der abgelehnten Asylbewerber ist bereit, die Bundesrepublik freiwillig zu verlassen.


Für Rückfragen oder die Expertensuche stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.


Wollen Sie von uns auf dem Laufenden gehalten werden? Dann abonnieren Sie unseren Themen-Alert<http://mediendienst-integration.de/service/themen-alert.html>.


Mit besten Grüßen, 

Ihr MEDIENDIENST-TEAM


MEDIENDIENST INTEGRATION, Schiffbauerdamm 40 I Raum 2107, 10117 Berlin      +49 30 2007 6480

mail@mediendienst-integration.de<mailto:mail@mediendienst-integration.de>

http://mediendienst-integration.de/

--- Der Mediendienst Integration ist eine Informationsplattform für Journalisten und bietet aktuelle Informationen rund um die Themen Migration, Integration und Asyl in Deutschland. Wir arbeiten eng mit Wissenschaftlern zusammen und vermitteln Kontakte für die Berichterstattung. ---


Informationen zu den Aufnahmeprogrammen für syrische Flüchtlinge

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aktualisiert am 7.12.2015

Die Chancen, syrische Flüchtlinge legal nach Deutschland zu holen, sind aktuell eng begrenzt. PRO ASYL wird sich weiter dafür einsetzen, deutlich mehr Flüchtlinge aus der Krisenregion zu aufzunehmen. Der aktuelle Stand kurzgefasst: 1) Die Bundesaufnahme ist weitgehend abgeschlossen 2) Die Länderaufnahmeregelungen sind unterschiedlich befristet, Bayern hatte nie ein Programm, drei Länderregelungen (BW, SL, RLP) wurden nicht verlängert, weitere sind ausgelaufen, ihre Verlängerung ist noch offen. 3) Eine Aufnahmeregelung für Irakflüchtlinge gibt es bislang nicht.

 

1. Informationen zum Aufnahmeprogramm des Bundes

Seit 2013 haben die Innenminister von Bund und Ländern die Aufnahme von insgesamt 20.000 Flüchtlingen aus der syrischen Krisenregion beschlossen. Inzwischen ist das letzte Auswahlverfahren weitestgehend abgeschlossen, obwohl noch nicht alle Betroffenen eingereist sind.

Ein neues Aufnahmeprogramm des Bundes ist derzeit nicht in Sicht, obwohl Bundeskanzlerin Merkel im Zuge des IS-Terrors 2014 erklärt hatte, die Bundesrepublik wolle auch Irakflüchtlingen helfen.

Inzwischen laufen die Aufenthaltserlaubnisse der 2013 aufgenommenen Personen laufend wieder aus. Das Bundesinnenministerium hat den Ausländerbehörden eine Verlängerung für zwei Jahre (im Regelfall) nahegelegt.

letzte Aufnahmeanordnung des Bundes vom 18.07.2014

Informationen des Bundesamtes (BAMF) zum 3. Programm, u.a. Merkblatt

 

2. Informationen zu den Aufnahmeprogrammen der Länder

Basierend auf einem Bundestagsbeschluss vom 28.06.2013 haben alle Bundesländer - bis auf Bayern - Länderprogramme installiert, über die Syrer/innen zu ihren Verwandten nach Deutschland einreisen können, wenn die hier lebenden Syrer/innen die Lebensunterhaltskosten übernehmen. So haben vor allem wohlhabende Familien eine Chance, Verwandte zu sich zu holen. Allerdings sind einige Landesprogramme bereits beendet (Baden-Württemberg) oder drohen, nicht weiter verlängert zu werden.

Die Länderregelungen enthalten folgende Mindestbedingungen:

  • Zuzug nur zu Verwandten in Deutschland, die einen deutschen Pass oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Menschen ohne syrische Staatsangehörigkeit (z.B. syrische Kurden) werden nur in Thüringen und NRW berücksichtigt.

  • Die Verwandten müssen seit mindestens seit 1.1.2013 hier leben. In Berlin gilt inzwischen die Frist 1.1.2014,
    Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Hamburg setzen nur noch einen einjährigen Aufenthalt voraus.
  • Die aufzunehmenden Personen müssen sich in Syrien oder den Anrainerstaaten inklusive Ägyptens befinden. Personen, die sich in EU-Staaten aufhalten, sind von der Aufnahme ausgeschlossen.
  • Begünstigt sind Ehegatten, Eltern und Kinder, Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kinder. In einigen Ländern können auch Personensorgeberechtigte dieser Kinder aufgenommen werden.

  • Die Angehörigen in Deutschland müssen unterschreiben, dass sie sämtlicheLebensunterhaltskosten aller Flüchtlinge hier tragen. In den meisten Bundesländern können sich auch Dritte (Freunde, Bekannte, Organisationen) zur Kostenübernahme verpflichten. Die Ausländerbehörden führen eine Bonitätsprüfung durch zum Nachweis, dass die Verpflichtungsgeber über ausreichendes Einkommen für die Familie hier und die nachziehenden Verwandten verfügen. Als erstes Bundesland hat Hamburg Ende 2015 die Dauer der Verpflichtung auf fünf Jahre begrenzt. 

  • In vielen Ländern sind die Kosten für die Krankenversorgung von der Verpflichtungserklärung ausgenommen: Brandenburg, Berlin, Bremen, NRW, Sachsen Anhalt, Thüringen, Niedersachsen, Hessen, Hamburg, nur in Härtefällen Rheinland Pfalz. Nach dem IMK-Beschluss von Juni 2014 sollte das in allen Ländern der Fall sein (ist es aber wohl noch nicht). Die Aufgenommenen erhalten im Bedarfsfall Krankenleistungen nach AsylbLG. Für diejenigen, die bereits eine Verpflichtungserklärung unterschrieben und unter dieser Bedingung Verwandte aufgenommen haben, ist die Verpflichtung weiter rechtlich verbindlich - Niedersachsen entlastet Verpflichtungsgeber auch nachträglich von entstandenen Kosten. Fragen Sie nach und lassen Sie sich beraten! Weitere Informationen zu Verpflichtungserklärung und Krankenversicherung sind auf der Seite der GGUA Münster zu finden.[nbsp]

  • Das besondere Visumverfahren wird in einem Merkblatt des Auswärtigen Amts beschrieben: Danach beantragen die Angehörigen in Deutschland die Vorabzustimmungzur Visumserteilung bei der örtlichen Ausländerbehörde, die Behörde schickt das Papier zur entsprechenden Botschaft und diese lädt wiederum selbst die Angehörigen vor Ort zu einem Termin ein.

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Anordnungen und Stand der Aufnahmeprogrammme der Bundesländer:

Im Folgenden die Dokumente, soweit sie uns vorliegen. Wir bekommen aber manche Hinweise nicht zeitnah - erkundigen Sie sich deshalb auch bei der örtlichen Ausländerbehörde oder dem Innenministerium!

Niedersachsen +Anwendungshinweise NDSVerlängerung bis 30.9.14, Neufassung bis 30.06.2015; Erlasse zur Übernahme der Krankenkosten, Verlängerung offen



Innenministerkonferenz - Beschlüsse

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6.12.2015

 TOP 9:


Polizeieinsatz in Afghanistan

 

 

Berichterstattung:

BMI

 

Hinweise:

IMK vom 04. bis 06.12.13 zu TOP 27

IMK am 11./12.12.14 zu TOP 20

Beschlussvorschlag BMI vom 23.10.15

 

Veröffentlichung:

Freigabe Beschluss, keine Freigabe Bericht

 

Az.:

VI G 6.1

 





Beschluss:

1.    Die IMK nimmt den "Sechsten ergänzenden Bericht der Arbeitsgruppe 'Internationale Polizeimissionen' zur Evaluierung des bisherigen Einsatzes in Afghanistan, erweitert um die Informationen über die Planungen und gegebenenfalls schon eingeleiteten Maßnahmen zur Realisierung eines sicheren Einsatzes deutscher Polizeivollzugsbeamter in
Afghanistan ab 2016" (Stand: 22.10.15) zur Kenntnis.

2.    Sie betont die Wichtigkeit der Fortsetzung der deutschen Unterstützung für die afghanische Polizei. Sie erachtet die Fortführung des bilateralen Polizeiprojekts (GPPT) auch mit Blick auf die derzeitige Migrationslage für erforderlich. Deshalb sollen auch weiterhin bis zu 50 Polizeibeamtinnen und -beamten des Bundes und der Länder im GPPT sowie in der EUPOL Mission Afghanistan entsandt werden.

3.    Die IMK stellt fest, dass die Sicherheitslage in Afghanistan in einigen Regionen eine Rückkehr ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger grundsätzlich erlaubt.

4.    Sie bittet die Bundesregierung, die Rahmenbedingungen für Rückführungen und freiwillige Ausreisen durch verbindliche Absprachen mit der afghanischen Regierung, UNHCR und IOM zu verbessern.

5.    Die IMK kommt zu dem Ergebnis, dass Rückführungen in diese sicheren Regionen
Afghanistans dann möglich sind, wenn nicht im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dagegen sprechen.

 

TOP 37:

Bearbeitung von Asylanträgen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

 

 

Berichterstattung:

BMI

 

Hinweis:

Beschlussvorschlag BMI vom 03.12.15

 

Veröffentlichung:

Freigabe Beschluss, keine Freigabe Bericht

 

Az.:

IV H 2.1

 





Beschluss:

1.    Die IMK nimmt den "Bericht des Bundesministers des Innern zum Sachstand der Bearbeitung von Asylanträgen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" (Stand: 03.12.15) zur Kenntnis. Es besteht Einigkeit, dass eine weitere Beschleunigung der Asylverfahren erforderlich ist.

2.    Sie begrüßt den stetigen, noch nicht ausreichenden personellen Aufwuchs im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durch den die Kapazitäten für die Asylantragsbearbeitung erhöht werden, die Einrichtung weiterer Außenstellen des BAMF und besonderer Entscheidungszentren zur weiteren Beschleunigung der Abarbeitung der offenen Verfahren sowie das geplante Gesetz zur Verbesserung des Datenaustausches zwischen den am Asylverfahren beteiligten Behörden, das ein wichtiger Baustein für die künftige schnelle und identitätssichernde Registrierung von Personen, die als Asyl- und Schutzsuchende nach Deutschland einreisen, sein wird.

3.    Die IMK nimmt zur Kenntnis, dass aus Gründen der Identitätssicherung und Missbrauchsunterbindung alle Schutzsuchenden künftig einer Einzelfallprüfung mit mündlicher Anhörung vor der Entscheidung über den Asylantrag zu unterziehen sind. Sie erwartet, dass die Verfahrensdauer sich dadurch nicht verlängert.


Betreff:

PI 264/15 Neue Verteilungsquoten Kommunen

Datum:

Fri, 4 Dec 2015 15:33:37 +0000

Von:

Pressestelle (MI) <Pressestelle@mi.niedersachsen.de>



Neue Festlegung der Quoten für die Verteilung von Asylsuchenden auf Kommunen


Das Land Niedersachsen hat die Quoten zur Aufnahme von Asylsuchenden von den Kommunen nach dem Aufnahmegesetz heute (Freitag, 4. Dezember 2015) neu festgesetzt. Das Land geht dabei von einem Gesamtkontingent von 50.000 Asylsuchenden aus, die voraussichtlich bis Ende März 2016 auf die Kommunen zu verteilen sind. Für den Rest des Jahres wird das Verteilungsniveau nach Einschätzung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport voraussichtlich niedriger liegen. Insgesamt rechnet das Ministerium bei allen Unwägbarkeiten hinsichtlich der zu erwartenden Zugänge für das gesamte Jahr 2016 mit einem groben Richtwert von 100.000 Asylsuchenden, die in Niedersachsen aufzunehmen sind.


Hintergrund der neuen Verteilungsquote ist, dass das eigentlich bis Ende Januar 2016 festgesetzte Kontingent vermutlich bereits Anfang des Jahres 2016 ausgeschöpft sein wird. Das hängt unmittelbar mit den historisch hohen Zugangszahlen der Monate September, Oktober und November zusammen. Im ersten Quartal 2016 müssen daher mehr Flüchtlinge als bislang geplant verteilt werden, um diese sehr hohen Zugänge zu bewältigen. Ein wesentliches Ziel ist dabei auch, seitens des Landes keine weiteren Amtshilfeersuchen an die Kommunen richten zu müssen sowie die bisher in Anspruch genommene Amtshilfe teilweise zurückzufahren.


Dazu der Staatssekretär im Innenministerium, Stephan Manke: "Die Herausforderungen bei der Flüchtlingsaufnahme bleiben auch in 2016 für alle staatlichen Ebenen riesig. Nachdem das Land seit September mehr als 80.000  Flüchtlinge aufgenommen hat, muss die Verteilung auf die Kommunen noch einmal intensiviert werden. Mit der Festsetzung der neuen Quote haben wir ein neues Anrechnungsverfahren vorgelegt, welches einen fairen Lastenausgleich zwischen den Gebietskörperschaften gewährleistet. Ich danke allen Kommunen, den Hilfsorganisationen und den vielen Mitarbeitern in der Landesverwaltung auch an dieser Stelle für ihren großen Einsatz in diesen herausfordernden Zeiten."


Für die Festsetzung der konkreten Aufnahmequote einer Kommune ist mit dem heutigen Erlass erstmals ein neues Anrechnungsverfahren angewandt worden. Dabei wurde zunächst der jeweilige Anteil einer Kommune an der Gesamteinwohnerzahl des Landes zugrunde gelegt. Im entsprechenden Verhältnis wäre die Kommune grundsätzlich zur Aufnahme von Asylsuchenden verpflichtet. In einem zweiten Schritt wird dann berücksichtigt, dass Kommunen im unterschiedlichen Maße bereits durch die Erstaufnahme von Flüchtlingen beansprucht sind.


Folgende Kapazitäten werden zum Stichtag 1. Dezember 2015 berücksichtigt:



-       Plätze in Erstaufnahmeeinrichtungen,


-       Plätze in den Notunterkünften,


-       Plätze, die im Rahmen der Amtshilfe geschaffenen wurden


-       sowie die über die reguläre Belegung hinaus genutzten Überkapazitäten in den Kommunen, die Standort einer Erstaufnahmeeinrichtung sind, um dieser besonderen Situation in den Kommunen Rechnung zu tragen.


Die Landkreise und kreisfreien Städte wurden per Erlass bereits von der für die Verteilung zuständigen Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) über deren maßgebliche Aufnahmequote unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

Philipp Wedelich, Pressesprecher und Leiter des Referats für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Landesveranstaltungen

Nds. Ministerium für Inneres und Sport, Lavesallee 6, 30169 Hannover, Telefon  0511 120 6259

 

Philipp.Wedelich@mi.niedersachsen.de<mailto:Philipp.Wedelich@mi.niedersachsen.de>


 

 Flüchtlingskinder und -jugendliche an niedersächsischen Schulen  - 4.12.2015

Nach Aussagen des Kultusministeriums sind seit Mitte März rund 17.100 Kinder an Niedersachsens Schulen gekommen, die kaum oder gar kein Deutsch sprechen, knapp die Hälfte davon an Grundschulen. Die meisten von ihnen seien vermutlich Flüchtlinge, sagte Kultusministerin Frauke Heiligenstadt (SPD) am Mittwochabend vor Journalisten in Hannover.


Diese Zahl bestätigt unsere Vermutung, dass ein erheblicher Anteil der Flüchtlingskinder, deren Zahl im Herbst auf rund 30.000 geschätzt wurde, bislang nicht an niedersächsischen Schulen ankommt. Zwischen Mitte September und Mitte November kamen gerade einmal 1750 Kinder. Nur zum Teil lässt sich die Diskrepanz damit erklären, dass viele Familien noch in Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterkünften untergebracht sind, wie Ministerin Heiligenstadt vermutet. Zu befürchten ist, dass etliche Flüchtlingskinder verspätet bei den Schulen angemeldet und nicht angemessen beschult und gefördert werden. Allein die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge betrug Mitte November fast 3.500. Immer wieder hören wir aus Unterkünften, dass die Jugendlichen "sowieso nicht angemessen beschult werden", wie es immer wieder heißt. Eine sofortige Beschulung (nicht nur) der unbegleiteten Minderjährigen scheint alles andere als selbstverständlich zu sein. Es ist insofern wichtig, immer wieder darauf hinzuweisen, dass für alle Flüchtlingskinder, die aus der Erstaufnahme verteilt wurden, die Schulpflicht gilt. Nur für Kinder aus Familien, die sich noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder einer sog. Notunterkunft befinden, gilt die Schulpflicht noch nicht. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben in Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen nichts zu suchen, sie sind vom örtlichen Jugendamt in Obhut zu nehmen und unterliegen der Schulpflicht ebenfalls. Alle schulpflichtigen Kinder, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, haben Anspruch auf eine Sprachförderung im Rahmen von Sprachlernklassen oder im Rahmen unterrichtsbegleitender Fördermaßnahmen, siehe hierzu


http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2014/10/Forderung_von_Bildungserfolg_und_Teilhabe_von_Schulerinnen_und_Schulern_nicht_deutscher_Herkunftssprache.pdf


Für das Jahr 2016 rechnet das Land mit rund 20 000 Flüchtlingen im schulpflichtigen Alter. Für ihre Integration sollen weitere 85,5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Unter anderem soll die Unterstützung für Sprachförderung in den Kitas verdoppelt werden – von 6 auf 12 Millionen Euro. Zum zweiten Schulhalbjahr 2015/2016 sucht das Land 400 zusätzliche Lehrer für den Sprachunterricht an Schulen. Zudem gibt es zeitlich befristete Verträge, für die sich bislang 1400 Bewerber gemeldet hätten – darunter Studenten, Quereinsteiger und auch 350 pensionierte Pädagogen.


Um traumatisierten Kindern ein „Ankommen in Ruhe“ zu ermöglichen, werden weitere 267 Sozialpädagogen eingestellt. In sechs Modellkommunen sollen Kinder über Apps auf Smartphones und Tablets Deutsch lernen. Dafür stellt das Land für Schulen in Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Lüneburg und Verden insgesamt 200 Tablets zur Verfügung. Welche Schulen an dem Pilotprojekt teilnehmen, ist noch unklar.

-- 

Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V., Langer Garten 23 B, D - 31137 Hildesheim


 

BSG: SGB XII statt SGB II für arbeitsuchende Unionsbürger*innen  - 3.12.2015

Liebe Kolleg*innen,


das Bundessozialgericht hat heute über drei Verfahren zum SGB-II-Anspruch für Unionsbürger*innen entschieden. Ganz kurz zusammen gefasst:


  • Deutlich wird, dass das BSG den aktuell in der Praxis bestehenden, zu einer sozialen Verelendung führenden und verfassungsrechtlich unhaltbaren vollständigen Leistungsausschluss (SGB II und SGB XII) nicht akzeptiert.
  • Falls SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind, müssen in aller Regel SGB-XII-Leistungen erbracht werden, und zwar "regelmäßig zumindest in gesetzlicher Höhe".
  • Das BSG hält den Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger*innen zwar (nach den EuGH-Entscheidungen Dano und Alimanovic) für europarechtskonform. Der Leistungsausschluss gilt zudem "erst Recht" für Unionsbürger*innen, die kein materielles Aufenthaltsrecht erfüllen, da sie noch nicht einmal über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfügen.
  • Der Vorbehalt bezüglich SGB-II-Leistungen im Rahmen des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) ist nach Auffassung des BSG gültig. Dieser gilt jedoch nicht für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII, so dass Personen die dem EFA unterliegen (dies sind Bürger*innen aller Staaten, die bereits vor dem Jahr 2004 der Europäischen Union angehört haben, außer Österreich und Finnland, unterzeichnet, sowie Estland, Malta, die Türkei, Island und Norwegen), Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (außer § 67ff SGB XII) besitzen, wenn sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und dem Grunde nach von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind (zum Beispiel, weil sich ihr Aufenthaltsrecht aus der Arbeitsuche ergibt). Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht entegegen.
  • Für Personen, die nicht dem EFA unterliegen, muss bei einem SGB-II-Ausschluss im Rahmen des Ermessens über SGB-XII-Leistungen entschieden werden. "Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - über sechs Monate - ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist." Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht entegegen.
  • Der beim Jobcenter gestellte Antrag muss im Falle einer Ablehnung von Amts wegen an das dann zuständige Sozialamt weiter geleitet werden (§ 16 SGB I), es besteht Anspruch auf Leistungen ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag beim Jobcenter eingegangen ist.
  • Zudem ist stets zu prüfen, ob tatsächlich allen ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche besteht, oder andere, davon unabhängige Aufenthaltsrechte (fiktiv) vorliegen. Dazu gehört nach Auffassung des BSG auch das eigenständige Aufenthaltsrecht von Kindern, die hier zur Schule gehen, wenn einer ihrer EU-angehörigen Eltern aktuell arbeitet oder früher einmal gearbeitet hat - unabhängig davon, wie lange diese Arbeit her ist. Die Kinder haben in diesem Fall ein Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss einer Ausbildung. Die Eltern haben dann ebenfalls ein Aufenthaltsrecht zur Personensorge (Art 10 VO (EU) 492/2011) . In diesem Fall ist der SGB II-Ausschluss nicht anwendbar. 

Unten der Terminbericht: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14080

Liebe Grüße, Claudius


2)     Die Revision des Beklagten war im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Die bisher getroffenen Feststellungen des LSG lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.2.2013 bis 31.7.2013 einen Anspruch auf SGB II-Leistungen hatte.

 

Zwar sind die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erfüllt; es fehlen aber Feststellungen zu den Voraussetzungen der Ausschlussregelung des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II. Nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG hindert das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU oder den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes sozialrechtlich die für einen Leistungsausschluss notwendige positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche". Über den Wortlaut der genannten Regelung hinaus sind diejenigen Unionsbürger "Erst-Recht" von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auszunehmen, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht verfügen. Ein solcher Leistungsausschluss ist nach den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Dano" und "Alimanovic" auch europarechtskonform. Die demnach erforderliche Prüfung der bei dem Kläger ‑ ggf neben einem im streitigen Zeitraum noch vorhandenen Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche ‑ möglichen anderen Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU hat das LSG nicht vorgenommen. Schon aus diesem Grund kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil nicht auszuschließen ist, dass der Kläger über andere Aufenthaltsrechte, insbesondere ‑ ausgehend von einem festgestellten vorangegangenen Aufenthalt im Bundesgebiet ‑ über ein Daueraufenthaltsrecht verfügte. 

 

Diese Feststellungen zu einem möglichen SGB II-Anspruch sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich der Kläger insofern - unbesehen der sonstigen Voraussetzungen - weiterhin auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens berufen könnte. Dem steht der von der Bundesregierung am 19.12.2011 erklärte Vorbehalt nach Art 16 Abs b EFA entgegen, der formell und materiell wirksam ist. Allerdings bleiben Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII weiterhin möglich und sind vom Gleichbehandlungsgebot des Art 1 EFA umfasst.

 

Kommt das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis, dass der Kläger von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war, wird es ‑ nach Beiladung des Sozialhilfeträger ‑ daher über einen Anspruch des Klägers auf existenzsichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII entscheiden müssen. Der Kläger könnte Sozialhilfeleistungen nach dem EFA beanspruchen, wenn er sich im streitigen Zeitraum weiterhin auf ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche berufen konnte. Da die Bundesregierung bezogen auf die Vorschriften der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt erklärt hat, sind Sozialhilfeleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen zu erbringen. Die Ausschlussregelung des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII findet dann von vornherein keine Anwendung. Diese Gleichbehandlung erfordert einen erlaubten Aufenthalt des Staatsangehörigen aus einem Vertragsstaat des EFA-Angehörigen im Inland, der jedenfalls bei einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche gegeben wäre. Bei einer fehlenden Freizügigkeitsberechtigung des Klägers im streitigen Zeitraum wären Leistungen nach § 23 Abs 1 S 3 SGB XII zu erbringen (vgl nachfolgend Fall 3).

 

SG Frankfurt                      - S 24 AS 246/13 -

Hessisches LSG                - L 7 AS 474/13 -

Bundessozialgericht           - B 4 AS 59/13 R -

 

 

3)     Die Revision des Beklagten hatte im Sinne der Änderung des Urteils des LSG Erfolg. Nicht er hat den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grund­sicherung für Arbeitsuchende im streitigen Zeitraum zu erbringen, sondern die Beigeladene ist nach den Vorschriften des SGB XII verpflichtet, ihre Existenzsicherung im streitigen Zeitraum zu gewährleisten. Die Kläger unterfallen dem Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II. Die Kläger verfügten zwar nicht über ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche im Sinne dieser Vorschrift. Sie sind jedoch gleichwohl von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat es planwidrig unterlassen, auch diejenigen ausdrücklich von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auszuschließen, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen. Sie sind nach der Entstehungsgeschichte der Ausschlussregelung, ihrem systematischen Zusammen­hang und der teleologischen Bedeutung der benannten Vorschrift "Erst-Recht" von diesen Leistungen ausgeschlossen. Den Klägern stand keine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein anderes Aufenthaltsrecht zur Seite. Sie waren insbesondere nicht als Arbeitnehmer, Selbstständige oder wegen der nachgehenden Statuserhaltung bzw als deren Familienangehörige freizügigkeitsberechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass sie im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung/EU waren. Diese begründet kein materielles Freizügigkeitsrecht. Der Leistungsausschluss ist nach den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Dano" und "Alimanovic" auch europarechtskonform. 

 

Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII nach § 23 Abs 1 S 3 SGB XII gegen die Beigeladene. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene im streitigen Zeitraum keine Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit der Kläger hatte. Die Beigeladene muss sich hier die Kenntnis des Beklagten zurechnen lassen. Ebenso wenig führt die "gesundheitlich" bestehende Erwerbs­fähigkeit der Kläger zu 1) und 2) nach § 21 SGB XII zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Sie sind als nach dem SGB II Ausge­schlossene bei Hilfebedürftigkeit dem System des SGB XII zugewiesen. Zwar waren die Kläger wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung aufgrund des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII auch von einem Rechtsanspruch auf die Leistungen nach § 23 Abs 1 S 1 SGB XII ausgeschlossen. Diesem Personenkreis sind jedoch Leistungen nach § 23 Abs 1 S 3 SGB XII im Ermessenswege zu erbringen. Insoweit schließt sich der erkennende Senat ‑ vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zu einem Anspruch auf Gewährleistung der Existenzsicherung aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG ‑ der des BVerwG zu der Vorgängervorschrift des § 120 BSHG an. Nach der hier anwendbaren Vorschrift des § 23 Abs 1 S 3 SGB XII kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Regelung räumt dem Sozialhilfeträger dem Grunde und der Höhe nach auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - über sechs Monate - ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist. So ist es auch im vorliegenden Fall, denn die Kläger haben sich im streitigen Zeitraum bereits mehr als zwei Jahre in Deutschland aufgehalten. Soweit der Beklagte bereits aufgrund der Verpflichtung durch das LSG im vorläufigen Rechtsschutz Leistungen erbracht hat, findet § 107 SGB X Anwendung.

 

SG Gelsenkirchen              - S 31 AS 47/11 -

LSG Nordrhein-Westfalen   - L 19 AS 129/13 -

Bundessozialgericht           - B 4 AS 44/15 R -

 

 

4)     Die Sprungrevision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid, mit dem der Beklagte die Bewilligungen von SGB II-Leistungen für die Kläger für den Monat Mai 2012 aufgehoben hat. Ob die Aufhebung der Bewilligungen mit Wirkung für die Zukunft rechtmäßig ist, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des SG nicht abschließend beurteilen. Zwar erfüllten sämtliche Kläger im gesamten Bewilligungszeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für Alg II bzw Sozialgeld. Der auf die Klägerinnen zu 1) und 2) mit einem vom SG allein festgestellten Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche anwendbare Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II stand ihrem Anspruch bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 9.12.2011 nicht entgegen. Dieser wurde jedenfalls zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung durch das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens verdrängt. Insofern ist aber eine iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X wesentliche Änderung durch den von der Bundesregierung am 19.12.2011 erklärten Vorbehalt zum EFA eingetreten. Dieser ist formell und materiell wirksam. Der Leistungsausschluss ist nach der Entscheidung des EuGH in dieser Sache zudem europarechtskonform. 

 

Auf dieser Grundlage wird das LSG bisher nicht getroffene Feststellungen zu möglichen anderen Aufenthaltsrechten der Klägerinnen zu 1) und 2) im Monat Mai 2012 vornehmen müssen. Für beide kann sich ein anderes Aufenthaltsrecht im sozialrechtlichen Sinne des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II auch aus einem - bei der Klägerin zu 2) - eigenständigen oder ‑ im Falle der Klägerin zu 1) ‑ "abgeleiteten Aufenthaltsrecht" nach Art 10 VO (EU) Nr 492/2011 ergeben. Dies würde wegen der Nichtanwendbarkeit des Leistungsausschlusses zu einer Leistungsberechtigung der Klägerin zu 1) und damit auch zu einem weiter bestehenden Anspruch der Kläger zu 3) und 4) auf Sozialgeld führen. Eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X läge dann nicht vor. Art 10 VO (EU) 492/2011 übernimmt inhaltsgleich die vormalige Regelung des Art 12 Abs 1 VO (EWG) 1612/68. Hiernach können Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Dieses historisch ausschließlich an die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Schaffung bestmöglicher Bedingungen für die Integration der Familie des Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat anknüpfende Recht impliziert nach der Rechtsprechung des EuGH zunächst ein Aufenthaltsrecht für diese Kinder. Ein solches besteht, solange sie tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat in das Schulsystem eingegliedert sind oder eine Ausbildung abschließen. Soweit und solange diese Kinder eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus Art 10 VO (EU) 492/2011 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedürfen, um ihre Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, besteht in gleicher Weise für diesen Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt. Diese Aufenthaltsrechte bestehen nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von den in der RL 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen, was durch Art 12 Abs 3 RL dieser Richtlinie bzw § 3 Abs 4 FreizügG/EU bestätigt wird.

 

Näher zu prüfen ist daher, welchen Umfang und Charakter die vom SG angesprochenen "Arbeitszeiten" der Klägerin zu 1) im Bundesgebiet hatten und ob es sich hierbei um Beschäftigungen iS von Art 10 der VO (EG) 492/2011 gehandelt hat. Schließlich ist festzustellen, ob die Kinder im Mai 2012 weiterhin tatsächlich eine Schulausbildung oder Ausbildung wahrgenommen haben. Bezogen auf die Klägerin zu 2) erscheint auch ein Aufenthaltsrecht aus einer Freizügigkeitsberechtigung ihres Vaters nicht ausgeschlossen.

 

SG Berlin                           - S 55 AS 18011/12 -

Bundessozialgericht           - B 4 AS 43/15 R -

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Claudius Voigt

Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung

Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe)

Südstraße 46, 48153 Münster


Donald Tusk: "Diese Flüchtlingswelle ist zu groß" // Grenze bei Idomeni geschlossen -3.12.2015

 

Nachfolgende links verdeutlichen die innere Zerrissenheit Europas im Umgang mit Flüchtlingen, aber auch, mit welcher Scheinheiligkeit die EU sich bemüht, die Inanspruchnahme des Asylrechts durch vorgelagerte Maßnahmen der Grenzschließung und durch Sanktionsmaßnahmen zu verhindern. 


Der EU-Ratschef Tusk fordert eine Kehrtwende in der Flüchtlingspolitik. Im Interview mit der "Süddeutschen" schlägt der frühere polnische Ministerpräsident vor, die Einreise von Flüchtlingen mithilfe einer langen Prüfzeit zu bremsen. 

EU-Ratschef Donald Tusk hat zu einer Kehrtwende in der Flüchtlingspolitik aufgerufen. Niemand in Europa sei bereit, "diese hohen Zahlen aufzunehmen, Deutschland eingeschlossen", sagte er im Interview mit der "Süddeutschen Zeitung" und fünf anderen europäischen Blättern (Donnerstagsausgaben). 

Mit Blick auf Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) sagte er weiter: Manche politischen Führer sagten, "die Flüchtlingswelle ist zu groß, um sie zu stoppen. Die Flüchtlingswelle ist zu groß, um sie nicht zu stoppen". (...) 


http://www.tagesschau.de/ausland/tusk-153.html



*Flüchtlinge: EU setzt Griechenland Ultimatum zur Schließung der Grenzen * 


http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2015/12/02/fluechtlinge-eu-setzt-griechenland-ultimatum-zur-schliessung-der-grenzen/ 


Die EU verlangt von Griechenland, die Flüchtlingskrise bis zum 15. Dezember zu lösen. Gelingt es Griechenland nicht, die Grenzen dicht zumachen, dürfen griechische Bürger nur noch mit Reisepass in die EU einreisen. 



*Grenze bei Idomeni komplett geschlossen* 


Derweil ist die Grenze bei Idomeni ganz geschlossen. Ein Marokkaner ist gestorben, nachdem er einen Stromschlag erlitt, 

als er auf der Suche nach einem Schlafplatz war. Ein zweiter liegt im Krankenhaus. 


http://livetickereidomeni.bordermonitoring.eu/