Im Rahmen des SGB II und des SGB XII können

einmalige Beihilfen nur noch für 

 

- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten 

 

- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt 

 

- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeuti-schen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten 

 

gewährt werden (§ 24 Abs. 3 SGB II, § 31 Abs. 1 SGB XII). 

 

Alle anderen, bisher in Form einmaliger Beihilfen erbrachten Leistungen sind mit den Regelleistun-gen / Regelsätzen abgedeckt. Kann trotzdem im Einzelfall ein nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht aus den Regelleistungen, dem Vermögen oder auf andere Weise gedeckt werden, soll hierfür ein Darlehen als Sach- oder Geldleistung erbracht werden (§ 24 Abs. 1 SGB II, § 37 SGB XII). 

Eine Erstausstattung für die Wohnung ist (nur) zu gewähren, wenn sie im Zusammenhang mit der Gründung eines eigenen Hausstandes steht (z. B. nach Verlassen der elterlichen Wohnung, nach Trennung vom (Ehe)-Partner etc.) oder wenn auf Grund besonderer Umstände eine Neuausstattung bei vorhandenen Haushalten notwendig ist (z. B. nach Wasser- oder Brandschäden, wenn keine andere Hilfe über eine Versicherung, Spenden etc. möglich ist). Normale Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffungen sind dagegen mit den Regelsätzen abgegolten. Vorrangige Möglichkeiten (z. B. i. R. des Hausratverfahrens nach Trennung) sind auszuschöpfen. Die erforderlichen Gegenstände können als Sach- oder Geldleistung gewährt werden. Sofern in begründeten Einzelfällen, eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Geldmittel zu befürchten ist, sind die Leistungen als Gutschein zu gewähren. 

Welche Gegenstände zu einer Erstausstattung gehören können, ergibt sich aus der nachfolgenden Liste. Gegenstände, über die der Leistungsempfänger bereits verfügt, sind nicht noch einmal zu gewähren; daher ist in jedem Fall eine Ermittlung des tatsächlich noch zu deckenden Bedarfs erforderlich. 

 

Zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt gehört neben der Umstandsbekleidung und der Bekleidung für das Kind auch die sonstige notwendige Ausstattung für das Kind (Kinderbett, Kinderwagen etc.). Eine Gewährung dieser Leistung in Form von Gutscheinen ist nur dann zulässig, wenn Zweifel an einer zweckmäßigen Verwendung der Beihilfe bestehen. 

Anlass, Umfang und Höhe für die nach den jeweiligen Gesetzen möglichen einmaligen Hilfen erge-ben sich aus der folgenden alphabetisch geordneten Tabelle. Für nicht aufgeführte Positionen sind in der Regel auch keine Beihilfen zu gewähren. 

 

Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten 

Da die Kosten für die o.g. Hilfsmittel grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden, sind unter § 24 Abs. 3 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 SGB XII lediglich die Zuzahlungskosten bzw. Eigenanteile umfasst, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenkasse geleistet werden müssen (s. Erläuterung unter dem Stichwort „orthopädische Schuhe“). 

Bitte im Handbuch weiterlesen

Hier können Sie das aktuelle Handbuch des Landkreises CUX downloaden

 

(wichtig auch für Jobcenteranträge)

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                                                          Wichtiges Urteil                                                    2018

  

Jobcenter muss Hartz-IV-Empfängern Schulbücher bezahlen

100 Euro bekommen Kinder von Hartz-IV-Empfängern für Schulsachen pro Schuljahr.

Viel zu wenig, meinte eine Gymnasiastin. Sie zog vor Gericht - und bekommt nun eine Nachzahlung.

 

Das Urteil fiel schon im Dezember, wurde aber erst jetzt veröffentlicht (Aktenzeichen L 11 AS 349/17). Eine Revision wurde zugelassen.

     Achtung: Die Jobcenter wenden dies Urteil nicht an!

Sie sind in Revision gegangen!


SGB II --- Regelleistung, Mehrbedarfe, Einmalige Leistungen

 

Quelle: Bundesagentur für Arbeit:         

Hier geht´s zu den Anträgen - Infos etc. des SGB II       ------      ... Klick mich

 

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  • Regelleistung nach dem SGB II

Die Regelleistung deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Sie berücksichtigt den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und für die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.

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Mehrbedarfe

Einen Mehrbedarf, den erwerbsfähige oder nicht erwerbsfähige Personen haben, der also nicht von Regelleistungen abgedeckt wird, kann der Träger zusätzlich zum Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernehmen.

Folgende Personen können auf Antrag zusätzlich zu ihrem Regelsatz noch einen Mehrbedarf erhalten:

 

  • Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent
  • Alleinerziehende von Minderjährigen: 36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren, oder

    je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent

  • Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten: 35 Prozent
  • Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen (wenn diese nachweislich erforderlich ist): Kosten in angemessener Höhe
  • Nichterwerbsfähige Personen, wenn sie Inhaber eines Ausweises mit dem Merkzeichen G sind und keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht: 17 Prozent

Die Summe des insgesamt gezahlten Aufschlags für persönlichen Mehrbedarf darf nicht höher sein als der maßgebende Regelsatz für Erwerbsfähige.

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Einmalige Leistungen

Die monatliche Regelleistung ist für den laufenden Unterhalt vorgesehen. Daneben können einmalige Leistungen für

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erbracht werden.

Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder auch als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden.

 

Ein Anspruch auf solche Leistungen besteht auch dann, wenn Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aber kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, um diesen speziellen Bedarf voll abzudecken. Dabei kann aber Einkommen der nächsten 6 Monate nach der Entscheidung mit berücksichtigt werden.

Quelle: Jobcenter Neumünster

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              Hier kann man verschiedene einmalige Leistungen  digital ausfüllen - Vordrucke!           ... Klick mich

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Quelle: https://hartz4widerspruch.de

 

 

 Zusatzinfos zur Erstausstattung - Wohnung:

Quelle: © www.hartz4.de Hier gibt´s noch viel mehr Infos!!  

  1. Die Erstausstattung für eine Wohnung kann von Arbeitslosengeld-2-Empfängern immer dann in Anspruch genommen werden, wenn diese essenziell wichtig wird und vorher noch nicht erbracht wurde.
  2. Dabei gibt es keine festen Beträge, es werden sowohl Sach– als auch Geldleistungen erbracht.

Wer bekommt Geld und Zuschüsse für die Erstausstattung der Wohnung?

Neben anderen Zuschüssen wird die Ersteinrichtung einer Wohnung immer dann vom Jobcenter erbracht, wenn diese zwingend für eine Existenz notwendig wird und die entstehenden Kosten nicht von den Betroffenen getragen werden können. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn 

 

    • eine Wohnung durch höhere Gewalt (Brand, Diebstahl u. ä.) nicht mehr bewohnbar ist und keine Versicherungvorliegt
    • eine erste eigene Wohnung bezogen wird und vorher im Ausland(Flucht)/ in einem Frauenhaus / in Haft / in Obdachlosigkeit gelebt wurde
    • eine Trennung vom Partner und ein Auszug einen neuen Hausrat nötig machen.
Beachten Sie hierzu: Die Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung sind nicht für Ersatzbeschaffungen vorgesehen, also wenn Geräte nicht mehr funktionieren oder Möbelstücke lediglich alt sind. Dies muss vom ersparten Regelbedarf und etwaigem Mehrbedarf bezahlt werden.
Auch Renovierungskosten sind von der Erstausstattung einer Wohnung zu unterscheiden – sie gehören zur Gruppe Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Die für eine Wohnung genehmigte Erstausstattung wird grundsätzlich bedarfsbezogen erbracht. Das bedeutet: Bewilligt das Jobcenter die Erstausstattung Ihrer Wohnung, dann müssen Sie Angaben zu Ihrem möglichen Besitz machen. Anhand dessen werden Ihnen Leistungen erbracht. Dabei gibt es also keinefixe Pauschale.

Der Antrag für die Erstausstattung einer Wohnung muss von Ihnen beim Jobcenter gestellt werden. Auch wenn Sie klaren Anspruch auf diese Leistung haben, werden Sie darüber nicht zwangsläufig gesondert informiert.

Bei der Erstausstattung einer Wohnung für Hartz-4-Empfänger werden, wie für andere Erstaustattungen auch, sowohl Sach– als auch Geldleistungen erbracht. Nicht selten werden dabei statt des bloßen Überweisens von Geldbeträgen Gutscheine für Möbelhäuser ausgestellt. Beachten Sie hierzu: Solche Gutscheine können meist nicht an mehreren Orten aufgeteilt werden, sondern werden komplett an einem bestimmten Möbelhaus Ihrer Wahl eingelöst.

Die Wohnungserstaussatung: Eine Liste der wichtigsten Gegenstände

Infografik: Diese Erstausstattung können Sie bei Hartz-4-Bezug beantragen.

Infografik: Diese Erstausstattung können Sie bei Hartz-4-Bezug beantragen.

Ist die Erstausstattung Ihrer Wohnung vom Jobcenter genehmigt, hilft diese Liste wichtiger Gegenstände als Orientierung beim Einkauf. Je nach individueller Wohnsituation kann diese natürlich erweitert und verkürzt werden – gibt es in Ihrer zukünftigen Wohnung beispielsweise eine gemeinsame Waschküche, dann wird die Anschaffung einer Waschmaschine bzw. einer Wäschespinne natürlich nicht nötig sein.

Komfort

      • Schlafmöglichkeit: Schlafcouch / Futon / Bett (inklusive Lattenrost, Matratze und Bettgarnitur: Decke, Kissen, Bettlaken)
      • Tisch und Stühle / Schreibtisch
      • Couchgarnitur / Sessel
      • Gardinen / Jalousie

Hygiene und Sauberkeit

      • Armatur (sofern nicht vorhanden)
      • Waschmaschine
      • Mülleimer
      • Besen / Kehricht / Staubsauger

Organisation

      • Kleiderschrank / Kommode / Schuhregal / Wandhaken
      • (Bücher-)Regal
      • kleiner Badschrank
      • Handtücher
      • Wäschespinne

Technische Geräte

    • Kühlschrank / Gefrierfach
    • Herd
    • Verschiedene Lampen
    • Wasserkocher
    • Kaffeemaschine
    • Toaster
    • Computer
    • Fernseher und Receiver

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Hilfen für werdende Mütter

Werdende Mütter können ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf i.H.v. von 17% des maßgeblichen Regelbedarfes beanspruchen. Hierzu ist lediglich der Nachweis des voraussichtlichen Entbindungstermins erforderlich.

Daneben besteht ab dem 3. Schwangerschaftsmonat ein Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung von Schwangerschaftsbekleidung i.H.v. pauschal 130,00 Euro. Liegt die letzte Schwangerschaft noch nicht länger als 2 Jahre zurück, wird der tatsächliche Bedarf im Einzelfall geprüft.

Außerdem kann ab dem 7. Schwangerschaftsmonat eine pauschale Erstausstattung i.H.v. 229,00 Euro für das Baby beantragt werden. Auch hier gilt, dass die Erstausstattung um die Dinge reduziert wird, die im Falle von Geschwistern üblicherweise weiter genutzt werden können.

Neben diesen Leistungen können schwangere Frauen bei bestimmten Beratungsstellen Anträge auf Leistungen aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ (Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ vom 13.07.1984) stellen. Diese Stiftungsleistungen werden zusätzlich zu den Leistungen nach dem SGB II gewährt. 

Antrag kann hier gestellt werden bei:

Dialonisches Werk Cuxhaven/Hadeln in Cadenberge, Claus-Meyn-Str.2, 21781 Cadenberge --

 

Tel.: 04777-8199  Bitte telef. Termin absprechen!! 

Bildung und Teilhabe

Seit dem 01.01.2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

Dies sind im Einzelnen:

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler,
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler,
  • in besonderen Einzelfällen Lernförderung für Schülerinnen und Schüler,
  • Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, und
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die noch keine 25 Jahre alt sind, eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

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Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung

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Sonderfall: Passbeschaffungskosten für Flüchtlinge:

Viele in Deutschland lebende Ausländer haben einen rechtlichen Anspruch auf Hartz IV und beziehen auch die Leistungen. Doch für eine Aufenthaltserlaubnis, die für einen Hartz-IV-Anspruch notwendig ist, braucht man zuvor einen gültigen Reisepass… Hier stoßen viele Betroffene auf ein großes Problem, da die Beschaffung eines entsprechenden Passes oft mit Kosten verbunden ist, die viele in Deutschland lebende Ausländer nicht ohne Weiteres selbst tragen können.

 

Mit einem Urteil vom 13. Juni 2017 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ein Urteil zur Übernahme der Passbeschaffungskosten für ausländische Staatsangehörige gefällt: Ob das Urteil tatsächlich rechtskräftig wird, ist bislang unklar.Fakt scheint jedoch zu sein: die Kosten für einen (deutschen oder ausländischen) Pass sind nicht Teil des Regelsatzes in SGB II oder SGB XII. Hierin sind nur 25 Cent pro Monat für die Beschaffung eines deutschen Personalausweises enthalten. Aus demselben Grund ist auch keine Übernahme der Kosten im Rahmen eines Jobcenter-Darlehens nach § 24 SGB II möglich.

Außerdem fallen die Kosten für eine Passbeschaffung auch nicht unter die soggenante Mehrbedarfsregelung nach § 21 Abs. 6 SGB II.    Somit ist die Grundlage für die Übernahme der Passbeschaffungskosten der § § 73 SGB XII – er gilt auch für Bezieher der SGB-II-Leistungen. Hier argumentiert das Landessozialgericht folgendermaßen: Eine Anwendung des § 73 SGB XII für einmalige, atypische Bedarfe ist möglich. Diese setzt vom Gesetzgeber eine unbewusst nicht erfasste Bedarfssituation voraus. 

Quelle: 

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Allgemein:

Merkblätter und Formulare für Menschen

aus dem Ausland

 

                               (Seite der Bundesagentur:)               ... Klick mich