Dolmetscherprojekt „Telefonjoker“
Oft gibt es Situationen, in denen das Zusammenleben von Menschen mit unterschiedlichen Sprachen erschwert wird. Das ehrenamtliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Arbeit mit Geflüchteten stößt daher oftmals an seine Grenzen und büßt an Effektivität ein. Das landesweit wirkende Projekt „Telefonjoker" unterstützt unabhängig vom Wohnort ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger in ihrem Engagement für die soziale Integration von Geflüchteten aus Krisenregionen durch eine telefonische Sprachmittlung für Arabisch und Persisch. Er ermöglicht ihnen, zuverlässig wichtige Informationen von Zugewanderten zu erhalten bzw. umgekehrt den Betroffenen notwendige Informationen in ihrer Muttersprache ohne Missverständnisse und Einschränkungen zu vermitteln.    Der „Telefonjoker" verfolgt das Ziel, in Standardsituationen des Alltags ein schnelleres gegenseitiges Verstehen, einen Abbau von Missverständnissen und ein besseres Vermitteln von notwendigen Handlungen zu ermöglichen. Damit werden die lokalen und regionalen Aufnahmestrukturen, insbesondere die zivilgesellschaftlichen Strukturen, gestärkt.  

Die qualifizierten Sprachmittelnden für stehen 

montags bis freitags von 13 -16 Uhr unter

01806-565370-1 (für Arabisch)

und 01806-565370-2 (für Persisch)

zur Verfügung. Die Kosten belaufen sich auf 0,20€ aus dem deutschen Festnetz und max. 0,60€ aus dem deutschen Mobilfunknetz pro Anruf. 
Der „Telefonjoker" ist ein Angebot vom Fachberatungsdienst Zuwanderung, Integration und Toleranz (FaZIT) des gemeinnützigen Vereins Gesellschaft für Inklusion und Soziale Arbeit e.V. und wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gefördert. Wir freuen uns, wenn sie unser Angebot rege in Anspruch nehmen und mit ihrem Netzwerk teilen. (...) 
Mit freundlichen Grüßen --  Ihre Arabischsprachmittlerin   --  Denise Evers

 

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Dolmetscher und Übersetzerkosten im Sozialrecht

 

 

„Amtssprache Deutsch“,

mit diesem Hinweis, wird regelmäßig von den JCs (Jobcentern) das Mitbringen von Übersetzern gefordert oder verlangt das kostenpflichtige Übersetzungen beigebracht werden.

Diese Herangehensweise ist rechtswidrig. 
§ 19 Abs. 2 S. 1 2. TS SGB X regelt, dass die Vorlage von Übersetzungen zu verlangen ist „sofern [die Behörde] nicht in der Lage ist, Anträge und Dokumente zu verstehen“. Das bedeutet, das generalisierte Verlangen von Übersetzern und Übersetzungen ist völlig unzulässig. 



Zunächst hat die Behörde im Rahmen der weiten Auslegung von sozialen Rechten (§ 2 Abs. 2 SGB I) zu prüfen, ob in der Behörde nicht die betreffende Sprache sprechendes /lesendes Personal vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, dann muss weiter überlegt werden. Bei den „gemeinsamen Einrichtungen“, sprich den Jobcentern, die nicht von optierenden Kommunen betreiben werden, ist der Behördenbegriff ein bundesweiter. (Eine Optionskommune ist eine Kommune - Stadt oder Landkreis - die die im Sozialgesetzbuch II (SGB II) geregelten Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende in alleiniger Trägerschaft - also ohne Beteiligung der Agenturen für Arbeit - wahrnimmt. - Der Landkreis Cuxhaven ist also keine Optionskommune = somit ist für z.B. das JobcenterHemmoor der Behördenbegriff ein bundesweiter! Hinweis: U.B.) Es ist zu fordern, dass jedes JC / jeder Sozialleistungsträger Listen zu erstellen hat, welcher Mitarbeiter welche Sprache spricht/lesen kann.“ 


Dann besteht nach gemäß Art. 2 der VO (EWG) Nr. 883/2004 für alle Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, ihre Familienangehörige und Hinterbliebene ein Anspruch auf Kostenübernahme auf Dolmetscher und Übersetzerkosten. 



 

Dazu noch eine Antwort auf eine kleine Anfrage im Berliner Senat: http://www.elke-breitenbach.de/uploads/media/ka17-12607.pdf

Sowie die aktuelle Weisungen der BA vom 21.11.2016: http://harald-thome.de/fa/redakteur/Sonstiges/BA_Dolmetscher-Weisung-v.-21.11.2016.pdf.pdf (Siehe unten)Ältere Weisungen dazu: HEGA 05/11 – 08 (aufgehoben durch Weisung v. 21.11.2016): http://ggua.de/fileadmin/downloads/EU/HEGA_05_11-08-3.pdf 
und Ergänzungsweisungen vom  19.11.2015: http://www.harald-thome.de/media/files/Information_Dolmetscher_Asyl-vom-19.11.2015.pdf  und http://www.harald-thome.de/media/files/Informa tion_Dolmetscher_Asyl-vom-19.11.2015.pdf  

 


Hier der Bezugsgesetzestext

 

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 19 Amtssprache

(1) Die Amtssprache ist deutsch. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, die nicht Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

 

Weisung 201611028 vom 21.11.2016 – Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten

 

Laufende Nummer:  201611028

 

Geschäftszeichen:   POE 3 – 1236 / 1001 / 1700 / 1937 / 3313 / 3317 / 5400.1 / 5611 /

 

6401.3 / 7034.14 / 7919 / 1918.2 / 8070

 

Gültig ab:                    21.11.2016

 

Gültig bis:                   20.11.2021

 

SGB II:                          Information

 

SGB III:                         Weisung

 

FamKa:                        Weisung

 

Bezug:

 

       Weisung 201605020 vom 25.05.2016 – Einrichtung einer zentralen Dolmetscher-Telefon-Hotline

 

Aufhebung:

 

       HEGA 05/11 - 08 - Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten sowie Regelungen für den Einsatz und die Verwendung von Dienstausweisen

 

       Weisung 201511015 vom 19.11.2015 – Ergänzende Regelungen zur Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten für nicht privilegierte Drittstaatsangehörige (Drittstaatler)


 

 

Die bestehenden Weisungen zur Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten werden aktualisiert und zusammengefasst. Hierdurch soll das rechtskonforme Handeln der Dienststellen sichergestellt werden.

 

1. Ausgangssituation

 

Im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in jedem Mitgliedsland eine Beschäftigung ohne Beschränkung aufnehmen. Damit nehmen auch Kundinnen und Kunden ohne ausreichende




 

 

 

Deutschkenntnisse die Dienste der BA in Anspruch. Für diesen Personenkreis darf der Zugang zu den Beratungs- und Sozialleistungen der BA sowie die Beantragung von Kindergeld und Kinderzuschlag nicht durch Sprachbarrieren erschwert werden. Daher können Dolmetscher- und Übersetzungsdienste im erforderlichen Umfang in Anspruch genommen werden. Rechtsgrundlage ist das zum 01.05.2010 in Kraft getretene Gesetzespaket, bestehend aus der VO (EG) Nr. 883/2004, der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009, der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010, der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Entsprechendes gilt auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen und Übereinkommen über Soziale Sicherheit und Kindergeld. An den Grundprinzipien der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme sowie von Kindergeld und Kinderzuschlag hat sich nichts geändert. Die grundsätzlichen Regelungen des § 19 Abs. 2 SGB X und des § 87 Abs. 2 AO gelten weiterhin.

 

Darüber hinaus werden ausländische Personen, denen keine generelle Kostenbefreiung gewährt werden kann und für die keine zwischenstaatlichen Abkommen bzw. Sonderregelungen bestehen, dauerhaft in die Bundesrepublik Deutschland einwandern, die ohne bzw. mit nur geringen Deutschkenntnissen die Sozial- und Beratungsleistungen der Dienststellen der BA und der gemeinsamen Einrichtungen in Anspruch nehmen oder Kindergeld und Kinderzuschlag beantragen.

 

2. Auftrag und Ziel

 

Die anzuwendenden Rechtsgrundlagen und Vergütungsregelungen bei der Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten von Kundinnen und Kunden mit fehlenden oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen werden aktualisiert dargestellt, um das rechtskonforme Handeln der Dienststellen sicherzustellen. Mit den flexiblen Regelungen für nicht privilegierte Drittstaatsangehörige soll der Zugang zu den Sozial- und Beratungsleistungen in Dienststellen der BA und in den gemeinsamen Einrichtungen sowie zu Kindergeld und Kinderzuschlag weiterhin unbürokratisch ermöglicht werden.

 

3. Einzelaufträge

 

Die Agenturen für Arbeit

 

       organisieren entsprechend der örtlichen Notwendigkeiten Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen gemäß § 19 Abs. 2 SGB X und § 87 Abs. 2 AO sowie den vorstehend genannten EU-Verordnungen und den einschlägigen zwischenstaatlichen Abkommen und Übereinkommen über Soziale Sicherheit und Kindergeld,




 

 

 

       nutzen das erweiterte Dienstleistungsangebot der Dolmetscher-Telefon-Hotline in Abwägung ihrer kommunikativen Erfordernisse,

 

       beachten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB X und der AO, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das Verpflichtungsgesetz hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten,

 

       stellen sicher, dass vorhandene Fremdsprachenkenntnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf freiwilliger Basis genutzt werden,

 

       nutzen Angebote von Netzwerkpartnern (Begleitpersonen der Kundin bzw. des Kunden, soziale Verbände, ehrenamtliche Einrichtungen, etc.),

 

       informieren bei Bedarf die Fachdienste im Rahmen der Beauftragung über notwendige Dolmetscherdienste.

 

Die Internen Services Personal

 

       beachten bei der Abrechnung von Dolmetscherleistungen die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG und streben insbesondere beim wiederholten Einsatz eines Dienstleisters den Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung mit abschließender Regelung des Vergütungsanspruchs zu günstigeren Konditionen an,

 

       holen vor einer Vergabe von Leistungen an Personen mit (Wohn-)Sitz im Ausland entsprechend der Weisung 20151221 vom 21.12.2015 – Steuerangelegenheiten in der BA, die vorherige Mitzeichnung und umsatzsteuerliche Freigabe des BA-SH, SE 413, ein.

 

       informieren die betroffenen Beschäftigten mit der Einschränkung, dass die Beauftragung und Abrechnung von Übersetzungen und Dolmetschereinsatz für die Jobcenter nur nach erfolgter Vereinbarung der Serviceleistung A.4 Interner Dienstbetrieb (Basispaket 1 oder 3) möglich ist.

 

4.     Info

 

4.1 Grundsatz

 

Bei der Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten ist grundsätzlich, zwischen


 

       EU-Staatsangehörigen und Staatsangehörigen aus Drittstaaten, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der EU haben und sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden (vgl. 3.2)

 

und

  

    nicht privilegierten Drittstaatsangehörigen (vgl. 3.3)

 

zu unterscheiden.

 

Die Prüfung, inwieweit im Verwaltungsverfahren ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss, erfolgt gestuft: Kundinnen und Kunden mit unzureichenden Deutschkenntnissen sollen zur Vermeidung von Verständnisschwierigkeiten in erster Linie eine Person mit entsprechenden Sprachkenntnissen mitbringen. Ist dies nicht möglich, werden für Übersetzungen und Dolmetscherdienste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit entsprechenden Sprachkenntnissen betraut. Sofern dies ebenfalls ausscheidet, sollen soziale Verbände bzw. ehrenamtliche Einrichtungen u. ä. - soweit die Übersetzungs- und Dolmetscherdienste im Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen - hierfür gewonnen werden. Bei Bedarf werden die Fachdienste im Rahmen der Beauftragung über notwendige Dolmetscherdienste informiert.

 

Stehen diese Möglichkeiten nicht zur Verfügung, ist die BA verpflichtet, Übersetzungen vorzunehmen und Dolmetscherdienste anzubieten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie nach entsprechenden Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen und Übereinkommen über Soziale Sicherheit und Kindergeld darf die Bundesagentur für Arbeit bzw. das jeweilige Jobcenter Kundinnen und Kunden aus EU-Mitgliedsstaaten nicht benachteiligen. Dies gilt insbesondere für die Übersetzung der Anträge von Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung sowie der zwischenstaatlichen Abkommen und Übereinkommen erfasst werden. Bei Erstkontakten (schriftlich und mündlich) werden notwendige Übersetzungen bzw. Dolmetscherdienste in jedem Fall veranlasst.

 

Nicht privilegierte Drittstaatsangehörige und Institutionen sollen dagegen bereits im Zusammenhang mit dem ersten Kontakt aufgefordert werden, im Schriftverkehr und in mündlichen Verhandlungen die deutsche Sprache zu verwenden und ggf. selbst Übersetzungen anfertigen zu lassen oder einen Dolmetscher/eine Dolmetscherin mitzubringen. Dabei wird darauf hingewiesen, dass andernfalls das Schriftstück unter Setzung einer angemessenen Frist zur Übersetzung zurückgereicht werden muss. Wird die




 

 

 

Frist nicht eingehalten, kann eine Übersetzung veranlasst werden. Die Aufwendungen hierfür werden in der Regel in angemessenem Umfang der Kundin/dem Kunden in Rechnung gestellt. Angemessen sind die Kosten, welche aus dem Rahmenvertrag mit den Übersetzungsdienstleistern entstehen. Die Übernahme der Kosten von Amts wegen kann erfolgen, wenn die Umstände des Falls dies rechtfertigen.

 

4.2 Kostenerstattung

 

Die Kosten für die Übersetzung von Schriftstücken und für Dolmetscherdienste werden bei allen Kontakten von Amts wegen (in der Regel aus dem Verwaltungs(kosten)budget) übernommen bei

 

       Staatsangehörigen aus Staaten der EU (gemäß Art. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich der Anwendungsbereich auf alle Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, ihre Familienangehörige und Hinterbliebene),

 

       Staatsangehörigen aus Drittstaaten, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der EU haben und sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden (gemäß VO (EU) Nr. 1231/2010 zur Ausdehnung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen),

 

       Staatsangehörigen aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR); die Verordnungen (EG) Nummer 883/2004 und Nummer 987/2009 finden im Verhältnis zu den Staaten des EWR - Island, Liechtenstein und Norwegen - noch Anwendung,

 

       Staatsangehörigen aus Staaten, mit denen zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen:

 

Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung bestehen zwischenstaatliche Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10.1968 (die im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten Bosnien-Herzegowina, Kosovo Mazedonien, Montenegro und Serbien weiterhin Anwendung finden) und der Schweiz.

Für den Kindergeldbereich bestehen zwischenstaatliche Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (die ebenfalls im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien weiterhin Anwendung finden), Marokko, Tunesien und der Türkei.



 

 

 

Sonderregelungen gemäß Rückkehrhilfegesetz

 

Die Erstattung der Kosten durch Kundinnen und Kunden entfällt bei Ausländern, die über Rückkehrbedingungen im Rahmen des Rückkehrhilfegesetzes beraten werden (§ 7 RückHG).

 

Auch Aussiedlerinnen und Aussiedler aus osteuropäischen Staaten sowie deutsche Rückwanderinnen und Rückwanderer aus dem Ausland beherrschen die deutsche Sprache häufig nur unvollkommen. Sofern sie die Hilfe in mündlicher oder schriftlicher Form in Anspruch nehmen, wird auf eine Erstattung der Dolmetscher- und Übersetzungskosten verzichtet.

 

4.3 Sonderregelungen für nicht privilegierte Drittstaatsangehörige

 

4.3.1 Mündliche Übersetzungen (Dolmetscherdienstleistungen) im Kundengespräch

 

Zertifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden beauftragt, soweit die Situation dies erfordert. Eine Kostenübernahme ist möglich, sofern und solange keine kostenlosen Alternativen zur Verfügung stehen und nach den Gegebenheiten des Einzelfalls ohne Dolmetscherin oder Dolmetscher die Einleitung/Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach rechtsstaatlichen Grundsätzen sonst nicht möglich erscheint.

 

4.3.2 Schriftliche Übersetzungen von Dokumenten (Übersetzungsdienstleistungen)

 

Für die Übersetzung von amtlichen Dokumenten und Schriftstücken, die eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen, werden grundsätzlich zertifizierte Dolmetscher- und Übersetzungsdienste eingeschaltet. Vom Einsatz von Übersetzungssoftware wird im Hinblick auf den hohen Anpassungsbedarf der damit übersetzten Schriftstücke abgesehen.

 

Grundsätzlich gelten die Regelungen gemäß § 19 Abs. 2 SGB X, § 87 Abs. 2 AO. Sofern die Kundin bzw. der Kunde aber nachvollziehbar darlegt bzw. die Umstände keine andere Annahme zulassen, als dass aufgrund der persönlichen Fluchtsituation die Selbstbeschaffung einer notwendigen Übersetzung von Dokumenten auch unter Fristsetzung nicht möglich bzw. nicht zu erwarten sein wird, kann die Übersetzung im notwendigen Rahmen durch die Dienststelle veranlasst werden. Soweit die Festsetzung eines angemessenen Aufwendungsersatzes der dafür entstandenen Kosten bei Berücksichtigung der fluchtbedingten finanziellen Möglichkeiten der Kundin bzw. des Kunden als unverhältnismäßig erscheint, kann diese entfallen.

 

4.4 Möglichkeit der Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III

 

Die notwendigen Kosten für die Übersetzung von Zeugnissen und sonstigen Unterlagen können für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie für Ausbildungssuchende aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III, für den Rechtskreis SGB II in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB II, übernommen werden, wenn es für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig ist (z.B. bei Dolmetscherkosten für Vorstellungsgespräche beim Arbeitgeber oder notwendige Über-setzungen zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses). Darüber entscheidet im Einzelfall die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft. Eine Kostenerstattung aus dem Verwaltungs(kosten)budget kommt bei einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget nicht in Betracht.

 

Nach § 131 SGB III können, befristet bis zum 31.12.2018, auch Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und aufgrund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erhalten, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Dies gilt derzeit ausschließlich für Personen aus Herkunftsländern mit guter Bleibeperspektive. Dies sind Eritrea, Irak, Iran, Syrien und seit 01.08.2016 auch Somalia.

 

4.5 Wettbewerbliche Vergabe

 

Die Vergabe von Übersetzungen oder Dolmetscherleistungen mit Finanzierung aus dem Verwaltungs(kosten)budget wird nach den einschlägigen Wettbewerbsregelungen (u.a. VOL/A) durch den Internen Service durchgeführt. Die Beurteilung der Notwendigkeit und des Umfangs liegt in der Fachabteilung bzw. im operativen Bereich.

 

Eine Inanspruchnahme durch die Jobcenter kommt nur in Betracht, wenn das jeweilige Jobcenter die Serviceleistung A.4 Interner Dienstbetrieb (Basispaket 1 oder 3) vereinbart hat.

 

Für Übersetzungsdienstleistungen und das Telefondolmetschen bestehen zentrale Verträge mit externen Anbietern.

 

Insbesondere bei der Übersetzung von speziellen Fachtexten (z.B. wissenschaftlichen Texten) wird die fachliche Eignung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers gemeinsam mit der bedarfstragenden Einheit und/oder dem örtlichen Bezirksbüro des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) besonders geprüft.

 

4.6 Vergütung

 

Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 SGB X sowie § 9 BGG i.V.m. § 5 KHV und § 107 Abs. 1 Satz 4 AO finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs-

 

 

und -entschädigungsgesetz - JVEG) entsprechend Anwendung, wenn von diesen Dolmetscher-innen und Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen und Übersetzer herangezogen werden.

 

Maßgeblich sind hierbei grundsätzlich die in § 9 Abs. 3 JVEG genannten Sätze bzw. die in den §§ 9 bis 11 JVEG genannten Honorarbeträge. Eine Abweichung von den im JVEG genannten Sätzen ist durch privatrechtliche Vereinbarung (Vertrag oder Rahmenvereinbarung) möglich, z.B. wenn ein/eine Dolmetscher/in oder Übersetzer/in von der Dienststelle häufiger eingesetzt wird.

 

Bei den Stundensätzen nach dem JVEG handelt es sich gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG um Nettobeträge. Ob darüber hinaus Umsatzsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des/der Auftragnehmer/in, insbesondere danach, ob ein steuerpflichtiger Umsatz im Sinne des § 1 UStG vorliegt und ob eine Steuerbefreiung gemäß §19 UStG vorliegt. Dies ist Frage des jeweiligen Einzelfalls.

 

4.7 Datenschutz

 

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB X und der AO, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das Verpflichtungsgesetz hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten durch Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen finden Anwendung.

 

Personen, die bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig sind, sollen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet werden. Dies gilt nicht, wenn sie Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches sind. § 1 Abs. 2 und 3 Verpflichtungsgesetz bestimmt die Form und den wesentlichen Inhalt der Verpflichtung.

 

Nach § 5 des BDSG sind ferner alle mit dem Umgang von personenbezogenen Daten beschäftigten Personen zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.

 

4.8 Weitergehende optionale Maßnahmen in der Verwendung von Dolmetscherdiensten

 

Als weitere geeignete Maßnahmen, um flexibel, unbürokratisch und kostengünstig einen Engpass an Dolmetscherdienstleistungen abzumildern, kommen u.a. die nachfolgenden Optionen in Betracht:

 

Verwendung von am Markt frei zugänglichen computerunterstützten Übersetzungs-programmen zur Übersetzung der gesprochenen Sprache - z.B. für einfache Texte im



 

Leistungsantragsprozess (nicht geeignet für die Übersetzung von amtlichen Dokumenten, vgl. 3.3.2),

 

Nutzung von regional verfügbaren studentischen Hilfskräften (Fremdsprachen-studierende) oder einem vergleichbaren Personenkreis (z.B. Absolventen/innen von Fortgeschrittenen Deutschkursen) zur Übersetzungsleistung per Telefonkonferenz im Antragsverfahren.

 

4.9 Dolmetscherdienste in den gemeinsamen Einrichtungen

 

Den gemeinsamen Einrichtungen wird empfohlen, das Verfahren analog anzuwenden.

 

 

5. Koordinierung

 

entfällt

 

 

6. Haushalt

 

entfällt

 

 

7. Beteiligung

 

entfällt

 

gez. Unterschrift