Ungarn

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22.2.2022

© Handelsblatt

"Das mitteleuropäische EU-Land Ungarn ist ein reines Transitland für Flüchtlinge, die zumeist aus Syrien, Afghanistan, dem Irak und Afrika kommen. Jene, die nach der Überquerung der grünen Grenze von der Polizei aufgegriffen werden, stellen einen Asylantrag, um nicht abgeschoben zu werden. In diesem Jahr taten dies etwas mehr als 100.000 Menschen. Sobald sie können, ziehen sie weiter in die wohlhabenderen Regionen der EU.

Bislang waren Fragen der Migration und des Asyls in den ungarischen öffentlichen Debatten nicht präsent. Doch seit dem Frühjahr fährt der rechtskonservative Ministerpräsident Viktor Orban einen scharfen fremdenfeindlichen Kurs. In einer sogenannten „Volksbefragung“ schürte er Ängste vor der Terrorgefahr, die angeblich von den Flüchtlingsströmen ausgehen würde. In einer breit angelegten Plakatkampagne wurden die Migranten als potenzielle Rechtsbrecher und Arbeitsplatzkonkurrenten dargestellt.

Zuletzt verschärfte Ungarn die Asylgesetzgebung, was eine beschleunigte Abschiebung von Flüchtlingen in das benachbarte Durchgangsland Serbien ermöglichen soll – insofern Serbien bereit wäre, plötzlich tausende Migranten zurückzunehmen. Ende des Vormonats begann das ungarische Militär mit dem Bau eines 175 Kilometer langen und vier Meter hohen Zauns an der Grenze zu Serbien, um den Durchzug von Flüchtlingen zu erschweren.

Theoretisch könnten Zielländer wie Deutschland tausende Asylwerber nach Ungarn zurückschicken, die ihren ersten Asylantrag formal in Ungarn gestellt haben. In der Praxis kommt das selten vor"

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Gerichtsentscheidungen 

 

Ungarn

6.9.2017

Ungarn weist EuGH-Urteil zu Flüchtlingen zurück

"Die un­ga­ri­sche Re­gie­rung hat das Ur­teil des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs zur ver­pflich­ten­den Flücht­lings­auf­nah­me in der EU ent­schie­den zu­rück­ge­wie­sen. "Die­ses Ur­teil ist em­pö­rend und ver­ant­wor­tungs­los", sagte der un­ga­ri­sche Au­ßen­mi­nis­ter Peter Szi­jjar­to am 06.09.2017 in Bu­da­pest. "Es ist ein po­li­ti­sches Ur­teil, dass das eu­ro­päi­sche Recht und die eu­ro­päi­schen Werte ver­ge­wal­tigt." Es ge­fähr­de die Si­cher­heit und die Zu­kunft ganz Eu­ro­pas. Un­garn werde auch wei­ter­hin keine Flücht­lin­ge auf­neh­men."

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 Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht  21335 Lüneburg   15.11.2016


1. Die Zuständigkeit Ungarns ist wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens sowie der dortigen Aufnahmebedingungen ausgeschlossen (unter Auswertung zahlreicher Länderinformationen). Die Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (Selbsteintritt) im Wege der Ermessensreduzierung auf Null.

2. Dem Kläger droht bei Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK, insbesondere droht eine Inhaftierung unter mangelhaften Haftbedingungen ohne individualisierte Prüfung von Haftgründen.

3. Ein weiterer systemischer Mangel besteht darin, dass nicht ausgeschloßen ist, dass Ungarn Dublin-Rückkehrende ohne inhaltliche Prüfung ihrer Asylanträge nach Serbien abschiebt, was einen indirekten Verstoß gegen das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK zur Folge hätte.

4. Die Abschiebungsanordnung ist überdies rechtswidrig, da nicht von einer realistischen Möglichkeit zur Durchführung der Abschiebung ausgegangen werden kann.

 

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