Weitere Hinweise zur Aufnahme und Beschulung

ukrainischer Kinder und Jugendlicher in niedersächsischen Schulen

Stand: 24. März 2022; Dieses Papier wir fortlaufend lageangepasst fortgeschrieben, erweitert und aktualisiert

I. Schulpflicht

Aus der Ukraine geflüchtete Kinder und Jugendliche, die aufgrund der sogenannten „Massenzustromrichtlinie“ in Zusammenhang mit § 24 AufenthG ein entsprechendes Aufenthaltsrecht erlangt haben, sind in Niedersachsen schulpflichtig.

Kinder und Jugendliche, die dieses Aufenthaltsrecht nicht besitzen, weil sie sich zum Beispiel mit einem Besuchsvisum oder ohne Visum in Niedersachsen aufhalten, sind nicht schulpflichtig.

Unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus sind aber alle Geflüchteten im schulpflichtigen Alter an unseren Schulen herzlich willkommen. Die Schulleitungen werden gebeten, allen aus der Ukraine Kommenden zu empfehlen, sich bei den Ausländerbehörden registrieren zu lassen.

Aufgrund der außergewöhnlichen Situation sind die Grundsätze der Schulpflichterfüllung nicht wie gewohnt anwendbar. Es gilt, die individuellen physischen und psychischen Belastungen der Kinder und Jugendlichen ebenso zu berücksichtigen, wie die Gesamtumstände der angekommenen Familien. Möglicherweise ist eine zeitnahe Weiterreise der Familien geplant. Ebenso könnte auch der nachvollziehbare Wunsch von Müttern bestehen, dass ihr Kind an ihrer Seite verbleibt und vorerst keine Schule besucht. Zudem sind die jeweiligen räumlichen, sächlichen und personellen Möglichkeiten der Schulträger vor Ort zu beachten.

Auf eine Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber den ukrainischen kriegsgeflüchteten Kindern ist daher aus pädagogischen und psychologischen Gründen bis auf Weiteres zu verzichten.

 

II. Registrierungsmöglichkeiten für personelle Unterstützung für die Schulen

Insbesondere pensionierte Lehrkräfte und Studierende können sich über das Bewerbungsportal

https://www.eis-online.niedersachsen.de/ für eine Tätigkeit in den niedersächsischen Schulen registrieren.

Für eine Beschäftigung geflüchteter ukrainischer pädagogischer Fachkräfte im niedersächsischen Schuldienst besteht die Möglichkeit sich zu registrieren. Hierzu wurde ein dreisprachiges Meldeportal eingerichtet. Es ist über die Internetadresse https://www.eis- online-nilep.niedersachsen.de/initiativbewerbung zu erreichen. Derzeit werden noch die rechtlichen Möglichkeiten für eine Einstellung geschaffen.

Melden sich Unterstützerinnen und Unterstützer vor Ort in den Schulen, wird darum gebeten, das zuständige RLSB zu informieren und die Möglichkeiten der Beschäftigung abzuklären. Auch über das Sonderbudget aus dem Aktionsprogramm „Startklar in die Zukunft“, das für alle Schülerinnen und Schüler einer Schule zur Verfügung steht, können ggf. befristete Einstellungen erfolgen.

III. Schulische Angebote für ukrainische Schülerinnen und Schüler

Sofern Herkunftsschulen geflüchteter Kinder aus der Ukraine im schulpflichtigen Alter Hybrid- Unterricht (online) anbieten, können die Schülerinnen und Schüler durch die Wahrnehmung dieser Angebote ihre Schulpflicht erfüllen. Die Schulen sollten hier ihre technischen Möglichkeiten zur Verfügung stellen. Zur Erfüllung der Aufsichtspflicht können diese Schülerinnen und Schüler durch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Schulen begleitet werden, sofern die digitalen Voraussetzungen an der Schule vorhanden sind oder organisiert werden können. Auch Lehrkräfte können diese Onlineangebote in ihren Unterricht einbinden oder Schulen richten solche Angebote z. B. parallel am Vormittag oder im Ganztag bzw. im AG-Bereich ein.

Außerdem werden den Schulen Links zu ukrainischem Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt, um sie bei möglichem Hybrid- und Onlineunterricht zu unterstützen. U.a. handelt es sich hierbei um folgende Links:

https://t.co/58i05oVQut (diese Materialien werden zurzeit in ukrainischen Schulen genutzt)

 

https://lib.imzo.gov.ua/yelektronn-vers-pdruchnikv/ (Unterrichtsmaterialien der Ukraine für alle Schulstufen)

https://mon.gov.ua/ua/news/bezplatne-navchannya-u-shkoli-optima-1-11-klasi (Link, der während der Corona-Pandemie von ukrainischen Schulen genutzt wurde)

IV. Aufnahme an allgemein bildenden Schulen

Eine Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die aus der Ukraine geflüchtet sind, in niedersächsischen Schulen ist grundsätzlich in allen Schulformen und Schulen möglich. Alle Schulen nehmen diese Schülerinnen und Schüler altersgerecht und nach Möglichkeit schulformgerecht (gemäß Leistungsniveau) in die Regelklassen auf. Um einen Bildungsanschluss zu ermöglichen, sollte die schulische Laufbahn der ukrainischen Schülerinnen und Schüler Berücksichtigung finden. Hinweise zur Vorbildung der Schülerinnen und Schüler liefern die Informationen zum ukrainischen Bildungssystem hier.

Für die Klassenbildung an den betroffenen allgemein bildenden Schulen gelten grundsätzlich die Regelungen des Erlasses „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“.

Bei der Zuweisung in die Regelklassen aller Schulen sind unterschiedliche Szenarien zu betrachten, die regional und schul(form)spezifisch unterschiedlich zu berücksichtigen sind:

1. Schulen, die die per Klassenbildungserlass nach Nr. 3.1 vorgesehene Schülerhöchstzahl nicht erreichen, können unproblematisch Schülerinnen und Schüler aufnehmen, ohne dass sich hieraus Auswirkungen auf die Klassenbildung oder die Ressourcen ergeben.
2. Schulen, die in allen Klassen die gemäß Klassenbildungserlass nach Nr. 3.1 vorgesehenen Schülerhöchstzahlen erreichen, können die Schülerhöchstzahl zunächst für dieses Schuljahr überschreiten.

3. Für die Klassenbildung in der gymnasialen Oberstufe gelten die unter Nr. 1 bis 3. dargestellten Verfahrensweisen. Schülerinnen und Schüler, die in der Ukraine den 11. Schuljahrgang (zurzeit Abschlussjahrgang in der Ukraine) besuchen, können in die gymnasiale Oberstufe in den 11. Schuljahrgang (Einführungsphase) an Gesamtschulen oder Gymnasien aufgenommen werden, auch wenn die Voraussetzungen, die in Anlage 1 der Ergänzenden Bestimmungen zur VO-GO vorgesehen sind, nicht erfüllt sind.

Auch wenn Schülerinnen und Schüler bereits einen Abschluss nach 10 Schuljahren (bis einschl. 2011) oder nach 11 Schuljahren (ab 2012) erworben haben, ist eine Aufnahme nur in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe möglich.

 

Eine direkte Aufnahme in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

In der aufnehmenden Schule sollte möglichst ein Aufnahmegespräch (unter Zuhilfenahme von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, LK mit Ukrainisch-, Russisch- und Englischkenntnissen etc.) stattfinden, um eine Zuordnung in eine Schulform und einen Schuljahrgang zu ermöglichen. Ein entsprechender Aufnahmebogen (dreisprachig) ist den Schulen seitens der RLSB zur Verfügung gestellt worden (hier abrufbar).

Vor Ort ist auf eine ausgewogene Verteilung der Schülerinnen und Schüler zu achten. Es empfiehlt sich, bei sich abzeichnender Zunahme der Schülerinnen- und Schülerzahl sehr zügig mit dem RLSB und dem Schulträger in Kontakt zu treten, um ggf. lokale oder regionale Verteilerkonferenzen zu organisieren.

V. Aufnahme an die berufsbildenden Schulen

Geflüchtete junge Menschen aus der Ukraine können einerseits

  1. a)  in die Sprach- und Integrationsklassen der Berufseinstiegsschule und andererseits

  2. b)  in alle Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen

aufgenommen werden. In beiden Fällen können Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderbedarf Deutsch durch begleitende sowie additive Sprachfördermaßnahmen unterstützt werden.

Sollte sich durch die Anzahl an Anmeldungen eine vertretbare Größe der Lerngruppen nicht mehr realisieren lassen, kann nach geltender Verordnung in der Klasse Sprache und Integration zeitweise eine Doppelbesetzung mit Lehrkräften umgesetzt werden. Im Rahmen des Aktionsprogramms „Startklar in die Zukunft“ können ferner Sprachförderangebote von externen Bildungspartnern wahrgenommen werden, wodurch die Lerngruppengrößen (zeitweise) angepasst werden können.

In den Regionen, in denen Leitstellen Region des Lernens (47) installiert sind, soll die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern aus der Ukraine über diese Leitstellen koordiniert werden, ohne allerdings dadurch zu regional funktionierenden Netzwerken in Konkurrenz zu treten. Durch gezielte Zuweisung soll die punktuelle Überlastung von berufsbildenden Schulen möglichst verhindert oder bzw. gemildert werden.

 

VI. Grundsätze der Sprachförderung

Sprachintensivförderung in Deutsch als Zweitsprache, Anschlussförderkurse in Deutsch als Zweitsprache und auch Förderunterricht in Deutsch als Zweit- und Bildungssprache kann individualisiert und schulspezifisch zur Anwendung kommen.

Sprachlern- und/oder „Willkommensklassen“ sind möglich, insbesondere bei weiter ansteigenden Schülerzahlen. Sprachlern- und/oder „Willkommensklassen“ sind auch in Ukrainisch denkbar. Priorität hat, den Kindern das Ankommen zu erleichtern und Bildungsangebote zu machen. Dazu gehört auch die Einbindung von Angeboten für die geflüchteten Schülerinnen und Schüler im Ganztag.

Ein unter Teilhabegesichtspunkten wirksamer Wechsel zwischen integrativen und additiven Formen der Sprachförderung ist wünschenswert, aber nicht zwingend. Bei den Sprachförderangeboten handelt es sich um subsidiäre Formate, die als zu durchlaufende Qualifizierungsangebote genutzt werden sollen. Ziel ist, die Anteile gemeinsamen Unterrichts in der Regelklasse sukzessive steigend anzubieten. Das Ziel ist es, durch Sprachförderung die stetig steigende Teilnahme in der Regelklasse zu gewähren, um so die soziale Interaktion stetig zu verbessern, Bildung zu ermöglichen und damit neben dem gesteuerten auch den ungesteuerten Spracherwerb zu gewährleisten.

Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Mittel aus dem Aktionsprogramm „Startklar in die Zukunft“ für alle Schülerinnen und Schüler einer Schule genutzt werden sollen.

VII. Anerkennung der Herkunftssprache Ukrainisch anstelle der zweiten Fremdsprache

Neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern aus der Ukraine, die unmittelbar in eine Schule des Sekundarbereichs I oder II aufgenommen werden und die nicht in das Angebot der Fremdsprachen eingegliedert werden können, werden von der Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache befreit. Ihre Herkunftssprache kann ohne das Ablegen einer Sprachfeststellungsprüfung anerkannt werden. Wenn es möglich ist, wird die zuletzt erteilte Note für den Unterricht in der Landessprache Ukrainisch übernommen.

Die im Stundenplan freiwerdenden Stunden in der 2. Fremdsprache können zum einen für die Sprachförderung in Deutsch genutzt werden, zum anderen kann in dieser Zeit den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, am digitalen Unterricht der Ukraine teilzunehmen. Hier können alle Lehrkräfte einer Schule unterstützend mitwirken.

 

VIII. Zusätzliche Unterstützung für den Bereich Sprachförderung

Sprachbildungszentren- Zentren für Sprachbildung und Interkulturelle Bildung

In Niedersachen sind Sprachbildungszentren Zentren für Sprachbildung und Interkulturelle

Bildung- in den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung flächendeckend dauerhaft eingerichtet. Die Sprachbildungszentren beraten und unterstützen Schulen aller Schulformen bedarfsgerecht im Schulentwicklungsprozess in den Bereichen durchgängige Sprachbildung als Aufgabe aller Unterrichtsfächer, Sprach(intensiv)förderung, Mehrsprachigkeit und Interkulturelle Kompetenzen. Sie kooperieren eng mit anderen Beratungssystemen im

Geschäftsbereich des Niedersächsischen Kultusministeriums sowie mit Kommunen, Bildungsregionen und anderen Akteuren im Bereich Sprachbildung oder Interkultureller Bildung

https://bildungsportal-niedersachsen.de/sib/zentren-fuer-sprachbildung-und-interkulturelle- bildung

Diagnoseverfahren 2P: Potenzial & Perspektive

Den niedersächsischen Schulen steht das Tool 2P: Potenzial & Perspektive als Angebot zur Verfügung. Dieses Diagnoseverfahren richtet sich an neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler. Es dient der Erhebung von Stärken und Entwicklungspotenzialen hinsichtlich schulisch und beruflich relevanter Basiskompetenzen. Die Auswertung der Tests in den verschiedenen Kompetenz- und Lernstandsbereichen ermöglicht die Einleitung und Realisierung individueller Fördermaßnahmen sowie die gezielte und individuell vorgenommene Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in den Regelunterricht. Die Ergebnisse und Folgerungen des Verfahrens 2P bilden eine stabile und aussagekräftige Grundlage für die schulische und berufliche Begleitung sowie Orientierung der Schülerinnen und Schüler.

Analyseverfahren "2P| Potenzial & Perspektive": Bildungsportal Niedersachsen -

Sprachbildung und Interkulturelle Bildung (bildungsportal-niedersachsen.de)

Themenportal Sprachbildung und Interkulturelle Bildung

Auf dem Themenportal Sprachbildung und Interkulturelle Bildung sind für die Schulen diesbezügliche rechtliche Vorgaben, Angebote zur Beratung und Qualifizierung, Informations- und Unterrichtsmaterialien, Vorlagen (Schulaufnahmebogen), Formblätter eingestellt, auch Informationen über das Diagnoseverfahren 2P und die Kontaktdaten der Sprachbildungszentren sind hier zu finden. Für Erziehungsberechtigte und außerschulische Partner werden auf dem Themenportal ebenfalls Informationen und Inhalte angeboten.

 

Folgende mehrsprachige Broschüren zum Schulbesuch stehen auf dem Themenportal u.a. auf Englisch zum Download bereit und werden dort sukzessive auch auf Ukrainisch eingestellt:

  •   Broschüre „Schule in Niedersachsen knapp und klar“

  •   Faltblatt „Mein Kind kommt in die Schule“
    Broschüre „Übergang von der Grundschule auf eine weiterführende Schule

    https://bildungsportal-niedersachsen.de/sib/

    IX. Meldeportal

    Die Schulen werden gebeten, jeweils dienstags und freitags die aktuellen Schülerzahlen im Meldeportal hier einzutragen. Es ist unerlässlich, einen validen Lageüberblick zu bekommen. Nur dann ist die Steuerung von Unterstützung und Ressourcen zielführend möglich.

    X. Impfschutz

    Personen, die keinen gültigen Masern-Schutz vorweisen können oder bei denen der vorgelegte Nachweis fraglich ist, und die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, können zunächst in die Schule gehen, müssen aber von der Schulleitung an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Das Gesundheitsamt berät dann die Eltern und entscheidet über das weitere Vorgehen.

    Die weiteren Informationen sind ausschließlich zur Kenntnis, Ableitungen für Schulleitungen ergeben sich hieraus nicht.

1. Warum sollen neu ankommende Geflüchtete in der Regel zuerst gegen COVID- 19 und dann gegen Masern (u. a. wegen Masernschutzgesetz) geimpft werden?

In der aktuellen epidemiologischen Situation ist davon auszugehen, dass in Deutschland das Infektionsrisiko für SARS-CoV-2 deutlich höher ist als für Masern. Eine Ausnahme kann ein in den Einrichtungen bekannt gewordener Masernausbruch sein. Während der Pandemie kann es daher sinnvoll sein, neu ankommenden Geflüchteten die COVID-19-Impfung noch vor der Masernimpfung anzubieten. Die Masernimpfung erfolgt mit einem Lebendimpfstoff und sollte daher nicht zeitgleich mit der COVID-19-Impfung erfolgen. Die nach dem Masernschutzgesetz erforderliche Masernimpfung kann 2 Wochen nach der 2. Impfstoffdosis der COVID-19-

 

 

Impfung verabreicht werden. Alternativ kann 14 Tage nach der 1. COVID-19-Impfung die 1. Masernimpfung erfolgen. Die 2. COVID-19-Impfung kann dann im Abstand von wiederum 14 Tagen und die 2. Masernimpfung 14 Tage nach der 2. COVID-19- Impfung verabreicht werden. Das höchste Risiko schwer an Masern zu erkranken haben Kinder im Alter von < 5 Jahren. Da für diese Altersgruppe noch kein COVID-19-Impfstoff zugelassen ist, ergibt sich für diese Altersgruppe keine Kollision mit der Masernimpfung bzw. Masernimpfpflicht.

2. Können Personen, die bspw. mit Sinovac, Sinopharm, Sputnik usw. gegen COVID-19 geimpft wurden, sich nochmals mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff impfen lassen?

Personen, die im Ausland bereits mit nicht in der EU zugelassenen oder nicht hierzu äquivalenten COVID-19-Impfstoffen geimpft wurden, benötigen derzeit eine erneute Impfserie, um in der EU den Status als Geimpfte zu erlangen. Für diese Einstufung brauchen Personen (derzeit) eine vollständige Impfserie mit einem von der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) zugelassenen Impfstoff. Eine aktuelle Liste der EU-zugelassenen COVID-19-Impfstoffe sind auf den Internetseiten des PEI zu finden: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirusinhalt.html?nn=169730&c ms_pos=3

3. Weitergehende Informationen rund ums Impfen auf Ukrainisch

Zur Information für Erziehungsberechtigte kann auf den Impfkalender des RKI in ukrainischer Sprache zurückgegriffen werden. s. dazu: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/Downloads- Impfkalender/Impfkalender_Ukrainisch.pdf?__blob=publicationFile

Ein Infoblatt für Erziehungsberechtigte zum Masernschutzgesetz in ukrainischer Sprache ist in Vorbereitung.

Allgemeine Informationen und Materialien zu Corona in ukrainischer Sprache sind auf der Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verfügbar. Hier der zugehörige Link: https://www.infektionsschutz.de/mediathek/materialien-auf-ukrainisch/

Darüber hinaus wurden bereits niedersachsenspezifische Informationen auf der Internetseite des MK verlinkt: https://impfen-schuetzen-testen.de/uk/?fbclid=IwAR08QfAJlbtleI- 1ZlA8noRm4X2rKYD-GooRLG4zDse_tN-XtX513x0jufk#start

Mit Kenntnis dieser Angebote von Basisinformationen kann eine erziehungsberechtigte Person abwägen, ob eine Impfung gegen das Coronavirus für das Kind erfolgen soll. Diese Entscheidungsfindung braucht einen Zeitkorridor. Dieser sollte eingeräumt werden.