Wichtig auch für Flüchtlinge die Verwandte in der Türkei besuchen wollen 

SicherheitshinweiseAußenministerium verschärft Reisewarnung für Türkei

Der Verlust der Arbeitserlaubnis für deutsche Journalisten hat Folgen: Das deutsche Außenministerium weist ausführlich auf die Gefahren von Türkeireisen hin.

 

Die Bundesregierung sieht erhöhte Risiken für deutsche Journalisten und Urlauber in der Türkei. Das Auswärtige Amt in Berlin verschärfte am Samstag die Reisehinweise für die Türkei auf das höchste Gefahren-Niveau seit Jahren. Die aktualisierten Hinweise stehen auf der Webseite des Ministeriums.

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Gefahr für Demonstranten

Die neuen Reisehinweise lenken zudem den Blick darauf, dass die türkische Regierung bestimmten Besuchern aus Deutschland und anderen europäischen Ländern mit Festnahme droht. Der türkische Innenminister Süleyman Soylu hatte am 3. März verschärfte Maßnahmen gegen Reisende angekündigt, die in Deutschland an Kundgebungen von Organisationen teilnehmen, die in der Türkei als terroristisch eingestuft werden. Damit meinte Soylu kurdische Demonstrationen sowie Veranstaltungen der Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, der in Ankara als Drahtzieher des versuchten Putsches von 2016 gesehen wird.

„In den letzten beiden Jahren wurden vermehrt auch deutsche Staatsangehörige willkürlich inhaftiert“, heißt es in den neuen Reisehinweisen dazu. Mit Blick auf die Gülen-Bewegung heißt es weiter, laut Soylus Aussagen „droht auch Personen, die im Ausland u.a. an Versammlungen solcher Organisationen teilgenommen haben und in den Urlaub in die Türkei reisen, bei ihrer Einreise in die Türkei eine Festnahme“.

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Erlaubnis von Reisen je nach Aufenthaltstitel oder -papier

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Es treten immer wider Unsicherheiten auf, wer mit welchem Titel und unter welchen Voraussetzungen reisen darf. Dabei gibt es auch noch Unterschiede zwischen Reisen in Deutschland und ins Ausland. Wir haben noch einmal alle Grundlagen und Voraussetzungen zusammengestellt.

 

A Reisen je nach Aufenthaltstitel oder -papier

 

Menschen mit Aufenthaltsgestattung

Auslandsreisen sind nicht gestattet, Reisen in Deutschland schon. Ausnahme: Während der ersten drei Monate gilt Residenzpflicht im jeweiligen Bundesland oder sogar einzelnen Landkreisen. Für Berlin und Brandenburg gilt die Residenzpflicht alleine aus praktischen Gründen für jeweils beide Bundesländer. Reisen in andere Bundesländer sind nur mit schriftlicher Genehmigung möglich. 

 

Menschen mit Duldung (Auch Ausbildungsduldung)

Auslandsreisen sind nicht gestattet, der Aufenthalt ist grundsätzlich auf den Bereich Deutschlands beschränkt. In Deutschland kann man frei reisen.

Achtung: Es gibt auch Duldungen, bei denen der Aufenthalt räumlich beschränkt ist. Dies ist in der jeweiligen Duldung vermerkt.

 

Menschen mit subsidiärem Schutz und entsprechender Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 2 Satz 2)

Auslandsreisen sind gestattet, Reisen in Deutschland ohnehin.

 

Anerkannte Flüchtlinge mit entsprechender Aufenthaltserrlaubnis (§25 Abs. 2 Satz1)

Auslandsreisen sind gestattet, Deutschlandreisen natürlich auch. 

 

Menschen mit Abschiebeverbot und entsprechender Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 3)

Auslandsreisen sind gestattet, ebenso Reisen innerhalb Deutschlands.

 

Besonderheiten für Schülerreisen bei Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung

Für Klassenfahrten auch ins Ausland gibt es Ausnahmemöglichkeiten, die es Schülern unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus ermöglichen sollen, innerhalb des Klassenverbandes nicht von derartigen Reisen ausgeschlossen zu sein. Solche Reisen sind auch während des Asylverfahrens, also mit Aufenthaltsgestattung, oder nach Ablehnung, also mit Duldung, möglich. 

Für Berlin gilt dabei Folgendes (Quelle ABH Berlin):

  • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können im gesamten Bundesgebiet reisen, wenn ihre Duldung oder Aufenthaltsgestattung keine räumliche Beschränkung enthält.
  • Eine Genehmigung durch die Ausländerbehörde ist dann nicht erforderlich.
  • Für die Teilnahme an einer Schul- oder Klassenreise in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) wird auf Antrag eine „Liste der Reisenden“ ausgestellt, wenn der Schüler oder die Schülerin- eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung oder
    – einen Aufenthaltstitel, aber keinen eigenen Pass besitzt.

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung, die nicht mit ihrer Schule oder Berufsschule (sondern zum Beispiel mit Pflegeltern oder einer Einrichtung der Jugendhilfe) ins Ausland reisen wollen, ist eine Auslandsreise rechtlich leider nicht möglich.

Wichtig dabei: Es geht nicht mit einer individuellen Beantragung des oder für den jeweils Betroffenen. Die „Liste der Reisenden“ wird von der Schule erstellt. Man muss dies also mit zeitlichem Vorlauf rechtzeitig beantragen. Weiteres findet man dazu im Merkblatt der Ausländerbehörde Berlin.

 

B Jeweilige weitere Voraussetzungen für Reisen ins Ausland

Der jeweilige Aufenthaltstitel ist nicht auch gleichzeitig ein Ausweis oder Pass. Demzufolge braucht man ein entsprechendes Ausweispapier.

 

Anerkannte Flüchtlinge

Hier gibt es grundsätzlich den blauen Flüchtlingspass, der in allen Staaten, die die Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt haben, gültig ist. 

Damit kann man in nahezu alle Schengen-Staaten visafrei einreisen und max. 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in diesem Land bleiben. Eine Arbeitsaufnahme ist jedoch immer untersagt.

 

Menschen mit subsidiärem Schutz

Entweder braucht man einen gültigen Heimatpass ergänzend zum Aufenthaltstitel oder wenn dessen Beschaffung unzumutbar ist, den grauen Reiseausweis. Hinsichtlich der Reisedauer etc. gilt das Gleiche wie für anerkannte Flüchtlinge.

Zur Passbeschaffung etc. haben wir an dieser Stelle alles zusammengefasst (Auch wichtige Hinweise zu Reisen ins Heimatland!). 

 

Menschen mit Abschiebeverbot und Aufenthaltserlaubnis

Hier gilt das Gleiche wie das Vorgenannte für subsidiär Geschützte.

 

Liste der Schengenstaaten

Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn sind dem Schengener Abkommen beigetreten und gelten daher als „Schengener Staaten“.

Es handelt sich folglich um alle EU-Staaten, mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Zypern; die EU-Mitgliedsländer Bulgarien Rumänien und Kroatien wenden den Schengen Acquis bislang nur teilweise an. Bis zu der von diesen drei Ländern angestrebten vollständigen Anwendung des Schengen-Acquis bleiben die Personenkontrollen an den Binnengrenzen einstweilen noch bestehen. Zuzüglich zu den genannten EU-Mitgliedsländern gehören auch Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein zu den Schengener Staaten.

 

Visa-Notwendigkeit

Für alle anderen Länder gelten die jeweiligen Visabestimmungen. Die Notwendigkeit eines Visums richtet sich dabei naturgemäß nach dem jeweiligen Herkunftsstaat und nicht etwa nach denjenigen für Deutsche. 

Drittländer, die weder Schengenstaaten sind noch die Genfer Konvention anerkannt haben, erkennen jedoch oft den blauen Flüchtlingspass oder auch den grauen Reiseausweis nicht an. 

Näheres findet man dazu auch in unserem Beitrag zu den Ausführungen des Auswärtigen Amtes.

Weitere Informationen findet man in der Regel auf den jeweiligen Seiten der Botschaft des Landes, in das gereist werden soll.

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