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Fachberatung zu Härtefallanträgen:

 

 

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Die Härtefallkommission beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport

Durch § 23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurden die Länder dazu ermächtigt, sogenannte Härtefallkommissionen einzurichten. Von dieser Ermächtigung hat Niedersachsen im Jahr 2006 Gebrauch gemacht. Seitdem tagt die Niedersächsische Härtefallkommission regelmäßig.

 

Die Härtefallkommission

Die Kommission besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern und der Vorsitzenden sowie deren Vertretern, die vom Ministerium für Inneres und Sport berufen werden.

Es wird jeweils ein Mitglied nebst Stellvertretung auf Vorschlag

  • des Niedersächsischen Landkreistages,
  • des Niedersächsischen Städtetages,
  • der Konföderation evangelischer Kirchen Niedersachsens,
  • des Katholischen Büros Niedersachsens,
  • der Landarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen sowie
  • des Flüchtlingsrates Niedersachsens

berufen.

Zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören außerdem

  • eine Ärztin bzw. ein Arzt, die bzw. der über psychotherapeutische Erfahrung verfügt sowie
  • zwei weitere Mitglieder.

Die Landesbeauftragte für Migration und Teilhabe ist ein Mitglied mit beratender Stimme.

Durch die Härtefallkommission besteht die Möglichkeit, Ausländern, die nach den sonstigen Bestimmungen des AufenthG kein Aufenthaltsrecht erhalten können, zu einem legalen Aufenthalt zu verhelfen.

Die Zusammensetzung und die Arbeit der Härtefallkommission sind in der Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem AufenthG (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO) geregelt. Die Härtefallkommission wird ausschließlich aufgrund einer schriftlichen Eingabe von Ihnen tätig.

Die genannte Verordnung finden Sie über den gleichnamigen Link in der Informationsspalte.

 

Die Eingabe

Die Kommission soll Ausländern eine letzte Chance auf einen legalen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen. Daher sind vor der Eingabe bei der Härtefallkommission zunächst alle übrigen Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG zu erhalten, auszuschöpfen.

Eingaben an die Härtefallkommission können über ein Kommissionsmitglied oder unmittelbar bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingereicht werden.

Der Eingabe sind immer folgende Unterlagen beizufügen:

  • falls Sie die Eingabe nicht selber tätigen, sondern diese durch einen Rechtsbeistand oder Bekannten für Sie getätigt wird, eine unterschriebene Vertretungsvollmacht

Voraussetzung für ein erfolgreiches Härtefallverfahren sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe, welche die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

Um Ihnen ein möglichst schnelles Verfahren zu ermöglichen, empfehlen wir Ihnen daher, bereits bei der ersten Übersendung auf folgende Fragen einzugehen und entsprechende Nachweise einzureichen:

  • Wie gut beherrschen Sie und Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache (Sprachzertifikate)?
  • Haben Sie aktuell einen Job (Arbeitsvertrag)?
o Wenn ja, können Sie damit Ihren Lebensunterhalt vollständig decken (Verdienstbescheinigungen)?
o Wenn nein, suchen Sie aktiv nach Arbeit (Bewerbungsschreiben)?
  • Wenn Kinder von der Eingabe umfasst sind: besuchen diese regelmäßig und mit Erfolg die Schule (Zeugnisse)? Absolvieren sie bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium (Ausbildungsvertrag bzw. Studienbescheinigung)?
  • Halten Sie sich an die deutschen Gesetze oder sind aktuelle und/oder vergangene strafrechtliche Verfehlungen vorhanden?

Eine geklärte und belegte Identität sowie das Vorliegen eines gültigen Reisepasses sind Grundvoraussetzungen für jedes Bleiberecht in Deutschland. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie einen gültigen Reisepass besitzen und dass der Name, den Sie uns genannt haben, auch ihr richtiger Name ist. Sollten Sie keinen Reisepass haben, versuchen Sie bitte, einen zu bekommen oder teilen Sie uns mit, warum dies nicht möglich ist. Wenn Sie eine Geburtskurkunde oder eine ID-Card besitzen, teilen Sie uns das bitte ebenfalls mit. Wir empfehlen Ihnen, auch diese entsprechenden Unterlagen bei der ersten Übersendung der Eingabe einzureichen.

Sie haben jedoch stets die Möglichkeit, ergänzende Unterlagen nachzureichen.

Die grundsätzlichen Informationen über die Eingabe finden Sie noch einmal in dem Faltblatt „Hinweise zum Härtefallverfahren“, welches Sie über den gleichnamigen Link in der Informationsspalte finden.

Wenn Sie sich dazu entschieden haben, eine Härtefalleingabe machen zu wollen, lesen Sie bitte unbedingt die "Ausfüllhilfe für Härtefalleingaben"!

 

In eigener Sache:

Sie erleichtern uns die Bearbeitung sehr, wenn Sie Untelagen nicht heften und nicht in Klarsichtfolien schieben. Vielen Dank.

 

Das Verfahren

Nach Eingang einer Eingabe bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Eingabe zur Beratung in der Kommission angenommen wird. Eine Annahme ist ausgeschlossen, wenn einer der in § 5 Abs. 1 NHärteKVO genannten Nichtannahmegründe vorliegt.

Sofern die Eingabe zur Beratung angenommen wird, wird die zuständige Ausländerbehörde umgehend darüber informiert und aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden für die Dauer des Härtefallverfahrens ausgesetzt.

Nach Abschluss der Beratung unterrichtet die Geschäftsstelle die betroffene Ausländerin bzw. den betroffenen Ausländer über die Entscheidung der Härtefallkommission.

 

 

Fragen und Auskünfte

Für Fragen und Auskünfte rund um das Thema Härtefallkommission steht Ihnen die Geschäftsstelle der Härtefallkommission zur Verfügung:

Geschäftsstelle der Härtefallkommission
beim Nds. Ministerium für Inneres und Sport

Postfach 221
30002 Hannover
Tel: (0511) 120-6219 /Fax: (0511) 120-4848
HFK@mi.niedersachsen.de

Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission hat keine Möglichkeit, Sie persönlich zu beraten!

Persönliche Beratung erhalten Sie zum Beispiel bei der Fachberatungsstelle für das Härtefallverfahren. Sie erhalten dort auch Beratung zu den oben angesprochenen alternativen Möglichkeiten für einen legalen Aufenthalt in Deutschland. Die Beratung ist vertraulich und kostenlos.

 

Fachberatungsstelle für das Härtefallverfahren:

kargah e. V.

Frau Friederike Vorwergk

Frau Carmen Schaper

Zur Bettfedernfabrik 1

30451 Hannover

Tel: (0511) 126078-13

 

Tel.-Sprechzeiten:

Montag, Mittwoch: 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Donnerstag 14.00 -17.00 Uhr

 

Mail: fachberatung-hfk@kargah.de

DRK-Kreisverband Aurich e. V.

Herr Bernd Tobiassen

Schmiedestr. 13

26603 Aurich

Tel: (04941) 6972640

Mail: fachberatung-hfk@ewe.net

 

 

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Jahresbericht 2018 der Niedersächsischen Härtefallkommission vorgestellt

Ende Juni 2018 hat der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius den Bericht über die Tätigkeit der Härtefallkommission des Landes Niedersachsen 2018 vorgestellt. Niedersachsen hat im Jahr 2006 eine solche Kommission eingerichtet. Wie die Vorsitzende der Kommission Anke Breusing im Vorwort des aktuellen Berichts betont, hat „sich die Härtefallkommission in den vergangenen Jahren als bedeutendes Instrument bei der Aufenthaltsgewährung in besonders gelagerten Einzelfällen etabliert und bewährt“.

In Niedersachsen funktioniert die Arbeit der Härtefallkommission im Bundesländervergleich tatsächlich gut. In vielen Fällen können einzelfallbezogene aufenthaltsrechtliche Lösungen gefunden werden. 2018 hat die Kommission laut dem Bericht 220 Eingaben beraten und in 136 Fällen daraufhin ein Härtefallersuchen gestellt. In 123 dieser Fälle ist das Ministerium für Inneres und Sport der Empfehlung der Kommission gefolgt und hat schließlich die Anordnung getroffen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In 12 Fällen ist das Ministerium der Empfehlung der Kommission nicht gefolgt, eine Entscheidung brauchte nicht mehr umgesetzt zu werden, da den betroffenen Personen anderweitig ein Abschiebeschutz zugesprochen wurde.

Kritik gibt es im Detail: Die Fälle, in denen das Ministerium dem Votum der Härtefallkommission nicht folgt, sorgen beispielsweise immer wieder für Diskussionen innerhalb der Kommission, aber auch bei den Petent_innen und Unterstützer_innen. So hatte die Mitgliederversammlung des Flüchtlingsrats Niedersachsen dieses Thema mit Innenminister Pistorius im Juni 2017 bereits intensiv diskutiert. Den betroffenen Einzelpersonen und Familien sind solche Entscheidungen kaum zu vermitteln. Ein weiterer Kritikpunkt richtet sich gegen die Auflage zur Sicherung des Lebensunterhalts, die von Seiten des Innenministeriums oftmals an die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis geknüpft wird: In etlichen Fällen schaffen es die Betroffenen aufgrund ihrer besonderen Lebenslage nicht, diese Auflage (vollständig) zu erfüllen, und verlieren ihr Bleiberecht aus diesem Grund wieder.

Von den positiven Entscheidungen im Jahr 2018 konnten insgesamt 292 Personen profitieren, darunter 120 Kinder und Jugendliche, was einen Anteil von 41,1 % ausmacht. Diese große Zahl an Minderjährigen verdeutlicht den humanitären Charakter der wichtigen Kommissionarbeit. Die Kinder und Jugendlichen entscheiden nicht allein, sondern sind davon abhängig, welche Lebensentscheidungen ihre Eltern treffen. Leben die Kinder und Jugendlichen seit vielen Jahren in Deutschland, sind sie nur hier verwurzelt, und eine neue Entwurzelung würde eine besondere Härte in sich bergen.

Der Jahresbericht liefert auch wichtige Hintergrundinformationen: Für alle mit den Verfahren befassten Personen, Petent_innen und Unterstützer_innen bietet das erste Kapitel einen guten Überblick über den Ablauf des Verfahrens. Statistische Übersichten bieten daneben einen Einblick in die Aufteilung der Eingaben nach Herkunftsländern sowie die regionale Verteilung der Eingaben im Hinblick auf den Wohnort der betreffenden Personen. Dabei ist auffallend, dass es im Landkreis Holzminden, in den Städten Wolfsburg, Emden, Wilhelmshaven und Cuxhaven sowie in den Landkreisen Osterholz und Lüchow-Dannenberg 2018 kaum Eingaben an die Härtefallkommission gegeben hat.

Weiterhin bietet eine statistische Übersicht einen Einblick in die Arbeit der Kommission in den Jahren seit 2013 im Vergleich. 2013 hatte die damalige neu angetretene rot-grüne Landesregierung durch eine Reform der Härtefallkommission den Entscheidungsspielraum der Kommission deutlich erweitert. Innenminister Pistorius sprach damals von einem „Meilenstein niedersächsischer Flüchtlingspolitik„. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen begrüßt diesbezüglich das weiterhin klare Bekenntnis des Ministers zur gelungenen Arbeit der Kommission.

Bericht als pdf

 

Rechtliche Grundlage der Härtefallkommission

Die Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Härtefallkommission und die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen bildet § 23 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG):

§ 23 a Abs. 1 Aufenthaltsgewährung in Härtefällen

1 Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungsund Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen).

2 Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird.

3 Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat.

4 Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.

§ 23 a Abs. 2 Einrichtung einer Härtefallkommission

1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen.

2 Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig.

3 Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft.

4 Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern.

 

Wie aus § 23 a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG hervorgeht, gibt es kein Recht zur Antragstellung. Aus diesem Grund ist in der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung (NHärteKVO) nicht von einem „Antrag“, sondern von einer „Eingabe“ die Rede, die an die Kommission gerichtet werden kann. Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Das bedeutet, dass die Kommission selbst entscheiden kann, ob sie eine Härtefalleingabe zur Beratung annimmt und sich in einem Härtefallverfahren damit befasst. Wird ein Härtefallverfahren durchgeführt und die Eingabe dann von der Härtefallkommission zugunsten der betreffenden Person oder Familie entschieden, richtet die Kommission ein „Härtefallersuchen“ an den Innenminister (§ 23 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit der Bitte, eine Aufenthaltserlaubnis aus Härtefallgründen zu erteilen. Der Innenminister entscheidet über das Härtefallersuchen. Stimmt er zu, ordnet er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a Abs. 1 AufenthG an. Das Härtefallverfahren ist eine im Aufenthaltsgesetz verankerte, aber nicht justiziable Sonderregelung. Es wurde für besondere Fälle geschaffen, wenn ein Aufenthaltsrecht nach den rechtlichen Vorschriften nicht gewährt werden kann, aber aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen dennoch gewährt werden soll. Aus § 23 a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG  ergibt sich, dass gegen Entscheidungen im Härtefallverfahren keine Rechtsmittel eingelegt werden können. Widerspruch oder Klage gegen eine ablehnende Entscheidung sind nicht möglich. Deshalb ist es unerlässlich, der Härtefallkommission rechtzeitig alle für eine Härtefallentscheidung relevanten Gründe ausführlich, detailliert und anschaulich vorzutragen.

 

 

Wann ist eine Härtefalleingabe möglich?

 

Die Härtefallkommission kann nach § 23 a Abs. 1 AufenthG nur dann tätig werden und sich mit einer Härtefalleingabe von AusländerInnen befassen, wenn diese bereits vollziehbar ausreisepflichtig sind. Eine vollziehbare Ausreisepflicht liegt dann vor, wenn ein Asylverfahren unanfechtbar negativ abgeschlossen ist, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, nicht verlängert oder widerrufen wurde und kein gerichtlicher Rechtsschutz besteht. Im Regelfall geht es um die Situation geduldeter Flüchtlinge. Eine Duldung wird erteilt, wenn trotz bestehender Ausreisepflicht eine Aufenthaltsbeendigung noch nicht vollzogen werden kann, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen noch nicht ergriffen wurden oder tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel und begründet deshalb keinen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus. Entfällt das Abschiebungshindernis, kann der Aufenthalt ohne weiteres beendet werden. Neben den Fällen geduldeter Flüchtlinge kann es auch Härtefälle bei AusländerInnen geben, die aus anderen Gründen kein Aufenthaltsrecht haben (z.B. Verlust der Aufenthaltserlaubnis nach familiärer Trennung) oder eine Aufenthaltserlaubnis wegen eines Erteilungsverbotes nach § 10 Abs. 3 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 AufenthG nicht erhalten können. In der Praxis mancher Ausländerbehörden kommt es vor, dass ausreisepflichtige AusländerInnen statt einer Duldung eine Grenzübertrittsbescheinigung bekommen oder auch gar keine Bescheinigung mehr haben. Solange ihr Aufenthaltsort den Behörden bekannt ist und sie nicht als untergetaucht gelten, ist eine Härtefalleingabe an die Härtefallkommission möglich. Zu Personen, die in einer Kirchengemeinde Schutz gefunden und ins Kirchenasyl aufgenommen wurden, hat die Landesregierung in der Begründung zur Änderung der Härtefallkommissionsverordnung klargestellt, dass diese nicht als untergetaucht gelten, sofern die Ausländerbehörde über den Aufenthaltsort informiert ist („offenes Kirchenasyl“).

 


 

 

Die Härtefallkommission beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport

 

Achtung: Neuer Eingabevordruck!!!

Durch § 23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurden die Länder dazu ermächtigt, sogenannte Härtefallkommissionen einzurichten. Von dieser Ermächtigung hat Niedersachsen im Jahr 2006 Gebrauch gemacht. Seitdem tagt die Niedersächsische Härtefallkommission regelmäßig.

 

Die Härtefallkommission

Die Kommission besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern und der Vorsitzenden sowie deren Vertretern, die vom Ministerium für Inneres und Sport berufen werden.

Es wird jeweils ein Mitglied nebst Stellvertretung auf Vorschlag

  • des Niedersächsischen Landkreistages,
  • des Niedersächsischen Städtetages,
  • der Konföderation evangelischer Kirchen Niedersachsens,
  • des Katholischen Büros Niedersachsens,
  • der Landarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen sowie
  • des Flüchtlingsrates Niedersachsens

berufen.

Zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören außerdem

  • eine Ärztin bzw. ein Arzt, die bzw. der über psychotherapeutische Erfahrung verfügt sowie
  • zwei weitere Mitglieder.

Die Landesbeauftragte für Migration und Teilhabe ist ein Mitglied mit beratender Stimme.

Durch die Härtefallkommission besteht die Möglichkeit, Ausländern, die nach den sonstigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes kein Aufenthaltsrecht erhalten können, zu einem legalen Aufenthalt zu verhelfen.

Die Zusammensetzung und die Arbeit der Härtefallkommission sind in der Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO) geregelt. Die Härtefallkommission wird ausschließlich aufgrund einer schriftlichen Eingabe von Ihnen tätig.

Die genannte Verordnung finden Sie über den gleichnamigen Link in der Informationsspalte.

 

Die Eingabe

Die Kommission soll Ausländern eine letzte Chance auf einen legalen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen. Daher sind vor der Eingabe bei der Härtefallkommission zunächst alle übrigen Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG zu erhalten, auszuschöpfen.

Eingaben an die Härtefallkommission können über ein Kommissionsmitglied oder unmittelbar bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingereicht werden. Der Eingabe sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • falls Sie die Eingabe nicht selber tätigen, sondern diese durch einen Rechtsbeistand oder Bekannten für sie getätigt wird, eine unterschriebene Vertretungsvollmacht

Voraussetzung für ein erfolgreiches Härtefallverfahren sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe, welche die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

Um Ihnen ein möglichst schnelles Verfahren zu ermöglichen, empfehlen wir Ihnen daher, bereits bei der ersten Übersendung auf folgende Fragen einzugehen und entsprechende Nachweise einzureichen:

  • Wie gut beherrschen Sie und Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache (Sprachzertifikate)?
  • Haben Sie aktuell einen Job (Arbeitsvertrag)?
o Wenn ja, können Sie damit Ihren Lebensunterhalt vollständig decken (Verdienstbescheinigungen)?
o Wenn nein, suchen Sie aktiv nach Arbeit (Bewerbungsschreiben)?
  • Wenn Kinder von der Eingabe umfasst sind: besuchen diese regelmäßig und mit Erfolg die Schule (Zeugnisse)? Absolvieren sie bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium (Ausbildungsvertrag bzw. Studienbescheinigung)?
  • Halten Sie sich an die deutschen Gesetze oder sind aktuelle und/oder vergangene strafrechtliche Verfehlungen vorhanden?

Eine geklärte und belegte Identität sowie das Vorliegen eines gültigen Reisepasses sind Grundvoraussetzungen für jedes Bleiberecht in Deutschland. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie einen gültigen Reisepass besitzen und dass der Name, den Sie uns genannt haben, auch ihr richtiger Name ist. Sollten Sie keinen Reisepass haben, versuchen Sie bitte, einen zu bekommen oder teilen Sie uns mit, warum dies nicht möglich ist. Wenn Sie eine Geburtskurkunde oder eine ID-Card besitzen, teilen Sie uns das bitte ebenfalls mit. Wir empfehlen Ihnen auch diese entsprechenden Unterlagen bei der ersten Übersendung der Eingabe einzureichen.

Sie haben jedoch stets die Möglichkeit, ergänzende Unterlagen nachzureichen.

Die grundsätzlichen Informationen über die Eingabe finden Sie noch einmal in dem Faltblatt „Hinweise zum Härtefallverfahren", welches Sie über den gleichnamigen Link in der Informationsspalte finden.

 

Das Verfahren

Nach Eingang einer Eingabe bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Eingabe zur Beratung in der Kommission angenommen wird. Eine Annahme ist ausgeschlossen, wenn einer der in § 5 Abs. 1 NHärteKVO genannten Nichtannahmegründevorliegt.

Sofern die Eingabe zur Beratung angenommen wird, wird die zuständige Ausländerbehörde umgehend darüber informiert und aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden für die Dauer des Härtefallverfahrens ausgesetzt.

Nach Abschluss der Beratung unterrichtet die Geschäftsstelle die betroffene Ausländerin bzw. den betroffenen Ausländer über die Entscheidung der Härtefallkommission.

 

Fragen und Auskünfte

Für Fragen und Auskünfte rund um das Thema Härtefallkommission steht Ihnen die Geschäftsstelle der Härtefallkommission zur Verfügung:

Geschäftsstelle der Härtefallkommission beim Nds. Ministerium für Inneres und Sport

Postfach 221
30002 Hannover
Tel: (0511) 120-6219 /Fax: (0511) 120-4848
HFK@mi.niedersachsen.de

Um Näheres über die angesprochenen Möglichkeiten für einen legalen Aufenthalt nach dem AufenthG zu erfahren, können Sie sich an die Fachberatungsstelle für das Härtefallverfahren wenden.

kargah e. V.

Frau Carmen Schaper

Zur Bettfedernfabrik 1

30451 Hannover

Tel: 0511 / 12 60 78 - 13

Mail: fachberatung-hfk@kargah.de

DRK-Kreisverband Aurich e. V.

Herr Bernd Tobiassen

Schmiedestr. 13

26603 Aurich

Tel: 04941 / 69 72 64 0

Mail: fachberatung-hfk@ewe.net


Die Mitgliederliste der Härtefallkommission und vieles mehr kann hier downgeloadet werden:

 

Härtefallkommission beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport

Durch den neu eingefügten § 23a des Aufenthaltsgesetzes wurden die Länder ermächtigt, Härtefallkommissionen einzurichten.

Mit der Härtefallregelung wird die Möglichkeit geschaffen, ausländischen Staatsangehörigen, die nach den sonstigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes kein Aufenthaltsrecht erhalten können, aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen zu einem legalen Aufenthalt zu verhelfen. In derartigen Fällen kann die Härtefallkommission ein Ersuchen an die oberste Landesbehörde richten, der es dann möglich ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Von dieser Ermächtigung hat Niedersachsen im Jahr 2006 Gebrauch gemacht. Seit dem tagt die Härtefallkommission regelmäßig.

In der Verordnung ist vorgesehen, dass die Härtefallkommission ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig wird. Sie kann daher nur aufgrund einer schriftlichen Eingabe tätig werden.

Die Kommission besteht aus neun stimmberechtigen Mitgliedern, der Vorsitzenden und deren Vertretern, die vom Ministerium für Inneres und Sport berufen werden. Für jeweils ein Mitglied nebst Stellvertretung haben der Niedersächsische Landkreistag, der Niedersächsische Städtetag, die Konföderation evangelischer Kirchen Niedersachsens, das Katholische Büro Niedersachsens sowie die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen sowie der Flüchtlingsrat Niedersachsen ein Vorschlagsrecht. Daneben wird eine Ärztin oder ein Arzt berufen, die bzw. der über psychotherapeutische Erfahrungen verfügt.

Eine detaillierte Liste der Kommissionsmitglieder einschließlich ihrer Erreichbarkeit können Sie über den Link "Kommissionsmitglieder" in der Informationsspalte aufrufen.

Hinweise zum Verfahren

Grundsätzliche Informationen finden Sie in dem Faltblatt Hinweise zum Härtefallverfahren in der Informationsspalte.

Eingaben an die Härtefallkommission können über ein Kommissionsmitglied oder unmittelbar bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingereicht werden.

Falls Sie sich an ein Kommissionsmitglied wenden möchten, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist der Eingabe eine Einverständniserklärung der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen Ausländers zur Datenverarbeitung und Akteneinsicht beizufügen. Sie ist von den Betroffenen zu unterschreiben und dem Kommissionsmitglied bei der ersten Kontaktaufnahme vorzulegen.

Die Einverständniserklärung steht Ihnen als Download in der Informationsspalte zur Verfügung.

Sofern Sie die Eingabe unmittelbar bei der Geschäftsstelle einreichen, verwenden Sie bitte den Eingabenvordruck in der Informationsspalte. Dem Vordruck können Sie entnehmen, welche Unterlagen der Eingabe beizufügen sind.

Nach Eingang einer Eingabe bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Eingabe zur Beratung in der Kommission angenommen wird. Eine Annahme ist ausgeschlossen, wenn einer der in § 5 Abs. 1 der Verordnung genannten Nichtannahmegründe vorliegt.

Sofern die Eingabe zur Beratung angenommen wird, werden aufenthaltsbeendende Maßnahmen für die Dauer des Härtefallverfahrens ausgesetzt.

Die Geschäftsstelle unterrichtet die betroffene Ausländerin bzw. den betroffenen Ausländer nach Abschluss der Beratung über die Entscheidung der Härtefallkommission.

Für Fragen und Auskünfte rund um das Thema Härtefallkommission steht die Geschäftsstelle der Härtefallkommission zur Verfügung:

Geschäftsstelle der Härtefallkommission beim Nds. Ministerium für Inneres und Sport

Postfach 221
30002 Hannover
Tel: (0511) 120-6219 /Fax: (0511) 120-4848
HFK@mi.niedersachsen.de


DAS STICHWORT: HÄRTEFALLKOMMISSION

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Die Innenminister der Länder können nach dem seit 2005 geltenden Zuwanderungsrecht Härtefallkommissionen für Flüchtlinge berufen. Diese beraten darüber, ob abgelehnten Asylbewerbern oder ausreisepflichtigen Flüchtlingsfamilien in Einzelfällen aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen dennoch ein Aufenthaltsrecht in Deutschland gewährt werden sollte. Spricht sich die Kommission in einem „Ersuchen“ an das Innenministerium für ein Bleiberecht aus, kann das Ministerium den Aufenthalt genehmigen lassen.

Die Bundesländer können frei entscheiden, wen sie in eine solche Kommission berufen. Fast überall sind die Kirchen vertreten. Auch Flüchtlingsorganisationen, Kommunen, Wohlfahrtsverbände und Integrationsbeauftragte gehören häufig dazu.

Unterschiedlich sind auch die Regeln: So sind Menschen, die sich gar nicht in Deutschland aufhalten, deren Asylverfahren noch nicht endgültig beendet ist, die schwere Straftaten zu verantworten haben oder als „Hassprediger“ ausgewiesen werden, in der Regel von der Härtefallregelung ausgeschlossen.

In Niedersachsen besteht seit 2006 eine Härtefallkommission. Sie besteht aus neun Mitgliedern und deren Vertretern, die vom Ministerium für Inneres und Sport berufen werden.

Quelle: Evangelischer Pressedienst