Hier gibt´s jetzt wichtige Vordrucke




Wo sind die Anträge zu stellen?

Leistungsberechtigte, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach

§ 2 AsylbLG  erhalten, geben Vollständig ausgefüllte Anträge  mit dem jeweiligen Leistungsbescheid beim Landkreis Cuxhaven - Amt Soziale Leistungen - ab. Die Samtgemeinde nimmt die Anträge zur Weitergabe an den Landkreis auch an!

 

Empfänger von Arbeitslosengeld II reichen die  vollständigen Antragsunterlagen beim für den Wohnort zuständigen Standort des Jobcenters Cuxhaven ein; bei uns also im Jobcenter Hemmoor. 


 

Antrag mehrtägige Klassenfahrt /

Schul- & Kita-Ausflug

... klick mich

 

 

    • Wer hat Anspruch auf Leistungen?
  • Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die Empfänger von Leistungen nach dem • SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) • SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), • § 2 Asylbewerberleistungsgesetz, • Wohngeldgesetz, sofern Kindergeld bezogen wird oder • § 6a Kindergeldgesetz (Kinderzuschlag zum Kindergeld) sind, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten bzw. eine Kindertagesstätte / ein Kindergarten besuchen.
    • Wofür und in welcher Höhe werden Leistungen übernommen?
  • Es werden die Kosten für Schul- und Kindergartenausflüge sowie mehrtägige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe übernommen. Taschengelder während des Ausfluges und der Klassenfahrt sind von der Kostenübernahme ausgeschlossen.

 

 

Antrag auf Lernförderung - Nachhilfe

... klick mich

 

    • Wer hat Anspruch auf Leistungen der Lernförderung?
  • Anspruchsberechtigt: Wie bei Klassenfahrt
    • Wann besteht Anspruch auf Leistungen der Lernförderung?
  • Lernförderung kann nur erhalten werden, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die Lernförderung soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen. Die unmittelbaren schulischen Angebote haben in jedem Fall Vorrang und nur dann, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, kommt außerschulische Lernförderung in Betracht. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung oder eines besseren Abschlusses stellen regelmäßig keinen Grund für eine Lernförderung dar. Es ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen. Hierzu ist eine Bestätigung der Schule (Seite 3 des Antrages) sowie die letzten zwei Schulzeugnisse dem Antrag beizufügen. Ist im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung diese Prognose negativ, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Die Lernförderung ist auch dann nicht geeignet, wenn das Lernziel objektiv nicht mehr erreicht werden kann. Liegt die Ursache für das Defizit in unentschuldigtem Fehlen oder vergleichbaren Ursachen und bestehen keine Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung, ist Lernförderung ebenfalls nicht erforderlich. 

 

Zuschuss zum Mittagessen

... klick mich

 

    • Wer hat Anspruch auf Leistungen der Lernförderung?
  • Anspruchsberechtigt: Wie bei Klassenfahrt
  • Wofür und in welcher Höhe werden Leistungen übernommen?
  • Die für ein gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder Kindertagesstätte entstehenden Mehraufwendungen werden übernommen. Je Mittagessen ist ein Eigenanteil von 1,00 € aus der Regelleistung vom Leistungsberechtigten selbst zu zahlen.

Antrag auf

Schülerbeförderung

... klick mich

 

 

 

 

    • Wer hat Anspruch auf Leistungen der Lernförderung?
  • Anspruchsberechtigt: Wie bei Klassenfahrt
    • Wofür und in welcher Höhe werden Leistungen übernommen?
  • Im Bereich des Landkreises Cuxhaven wird die Schülerbeförderung nach Maßgabe der gültigen Schülerbeförderungssatzung vorgenommen. Daher besteht für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 10, die in einer bestimmten Mindestentfernung von ihrer Schule entfernt wohnen, bereits ein Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung, so dass der Bedarf gedeckt ist. Ein hierüber hinausgehender Bedarf kann nur in seltenen Ausnahmefällen gewährt werden. Schülerinnen und Schüler, die nur deshalb keine Beförderungskosten gemäß der o.g. Satzung erhalten, weil sie innerhalb der Mindestentfernung von der Schule wohnen, erhalten auch keine Leistungen für Schü- lerbeförderung im Rahmen des Bildungspaketes. In jedem Fall werden nur die Beförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gleichen Bildungsganges übernommen. Des Weiteren kommen nur Aufwendungen des günstigsten Beförderungsmittels in Betracht. Vorhandene öffentliche Verkehrsmittel stellen in der Regel die kostengünstigere Alternative dar und sind daher vorrangig in Anspruch zu nehmen. 

----------------------------------------------

Hier die maßgebliche Satzung des Landkreises: ... und klick

 zuletzt geändert durch die dritte Änderungssatzung vom 10.12.2014

 

Auszug: § 2 Mindestentfernungen (1) Die Schulwegmindestentfernung gemäß § 1 Abs. 1 beträgt a) für Schülerinnen und Schüler, • die einen Schulkindergarten besuchen, • die an einer besonderen Sprachfördermaßnahme gemäß § 54 a Abs. 2 NSchG teilnehmen, • des Primarbereichs 2,0 km, b) für Schülerinnen und Schüler • der Jahrgangsstufen 5 und 6 der allgemeinbildenden Schulen in der Zeit o vom 01. April bis 31. Oktober (Sommerhalbjahr) 3,0 km, o vom 01. November bis 31. März (Winterhalbjahr) 2,0 km, c) für die Schülerinnen und Schüler • der Jahrgangsstufen 7 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen in der Zeit o vom 01. April bis 31. Oktober (Sommerhalbjahr) 4,0 km, o vom 01. November bis 31. März (Winterhalbjahr) 2,0 km, d) für die Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen • der Berufseinstiegsschule (Berufsvorbereitungsjahr, Berufseinstiegsklasse) sowie • der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss – besuchen, ganzjährig 4,0 km.

 

 

 

Antrag auf

Teilhabe am kulturellen Leben

(z.B. Sportverein, Musikunterricht)

... klick mich

 

 

 

    • Wer hat Anspruch auf Leistungen der Lernförderung?
  • Anspruchsberechtigt: Wie bei Klassenfahrt
    • Wofür und in welcher Höhe werden Leistungen übernommen?
  • Mit der Gewährung des Bedarfs soll Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. Daher wird ein Höchstbetrag von bis zu 10,00 € im Monat für folgende Bedarfe anerkannt: • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel und Geselligkeit • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) • vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung • Teilnahme an Freizeiten Eine Gewährung ist nur in diesen Bereichen und maximal bis zum Erreichen des Höchstbetrages von 10,00 € im Monat möglich. Mit dem Bedarf sollen zum einen die soziale und gemeinschaftliche Kompetenz der Kinder und Jugendlichen, als auch ihre kulturelle Vielseitigkeit gefördert werden. Aufwendungen für privat veranlasste Einzelunternehmungen, die ohne pädagogische Anleitung durchgeführt werden, können vom o. g. Höchstbetrag daher nicht erfasst werden und sind ggf. aus der Regelleistung zu bestreiten. Nicht übernommen werden beispielsweise: • individueller Kino-, Theater- oder Museumsbesuch (ohne Anleitung) • privater Besuch des Schwimmbades oder einer anderen Sporteinrichtung • privater Besuch eines Vergnügungs- oder Freizeitparks Mitgliedsbeiträge und ähnliche Aufwendungen für Vereinigungen, welche der demokratisch-freiheitlichen Grundordnung zuwiderlaufen sowie Kosten für Unternehmungen mit jugendgefährdendem Charakter werden ausdrücklich nicht übernommen.