Frauke Möller-Engelbart und Horst-Dieter Meyer (beide Beratungsstelle für Aktive Hilfen zur Orientierung und Integration, kurz Ahoi, Landkreis Cuxhaven) und Ralf Rademacher vom ABC Netzwerk im Jobcenter der Agentur für Arbeit Cuxhaven sind die Köpfe in der Außenstelle der Jugendberufsagentur (JBA) in Cadenberge. Foto: Monsees                     © www.nez.de

Berufliche Integration

Netzwerk gegen Jugendarbeitslosigkeit

Neue Anlaufstelle der Jugendberufsagentur begleitet junge Menschen bis etwa 26 Jahre am Übergang von der Schule in den Beruf. Von Carmen Monsees

Samstag, 13.05.2017

KREIS CUXHAVEN / CADENBERGE.

 

Die Außenstelle der Jugendberufsagentur (JBA) im Landkreis Cuxhaven geht am Standort Cadenberge an den Start. Die JBA ist für Heranwachsende da, die Orientierung suchen beim Schritt von der Schule in den Beruf – mit oder ohne Schulabschluss. In der JBA Cadenberge arbeiten Arbeitsagentur, Jugendhilfe und Berufsberatung eng zusammen in einer Anlaufstelle.

Die Kooperationspartner stellen das Konzept und die Räumlichkeiten im Cadenberger Rathaus vor. Jugendliche und junge Erwachsene, die nach Beendigung der Schulzeit – mit oder ohne Schulabschluss – nicht wissen, was sie einmal arbeiten möchten, müssen sich künftig nicht mehr durch Behördenkorridore verschiedener Ämter quälen.

Wie junge Menschen einen Ausbildungsplatz finden können oder wie sie es überhaupt anstellen sollen, in Lohn und Brot zu kommen und dabei nach Orientierung suchen, bekommen von jetzt an beratenden Beistand in der Jugendberufsagentur im Rathaus Cadenberge. Junge Menschen, die nach einer Lebensperspektive suchen, finden das Angebot von Jobcenter, Jugendhilfe und Berufsberatung ab sofort unter einem Dach.

Nah an der Jugend

„Die Jugendlichen können dann einfach zu Frauke, Ralf oder Horst-Dieter in die JBA im Erdgeschoss des Cadenberger Rathauses kommen“ erklärt Berater Ralf Rademacher vom Jobcenter. Auf einen lockeren und vertrauenswürdigen Umgang mit den Heranwachsenden legen die drei Köpfe der JBA wert.

„Einen großen Teil unserer Arbeitszeit verbringen wir sowieso draußen bei den Jugendlichen, in den Familien oder an den Schulen“, erklären Horst-Dieter Meyer und Frauke Möller-Engelbart von der Beratungsstelle für Aktive Hilfen zur Orientierung und Integration, kurz Ahoi, im Landkreis Cuxhaven. Der Schulleiter der Berufsbildenden Schulen (BBS), Ansgar Czudok verdeutlicht, er begrüße den kurzen Draht zu den Beratern am Schulstandort Cadenberge und ebenso, dass die Schule frühzeitig in das Konzept mit einbezogen werde.

Sozialdezernent Friedhelm Ottens vom Landkreis Cuxhaven bringt es auf den Punkt: „Weg von Zuständigkeiten, hin zu Verantwortung.“ Das könne nur die Devise sein, wenn es darum ginge Jugendlichen bei der Entwicklung einer eigenständigen Lebensperspektive zur Seite zu stehen.

Teilhabe ermöglichen

Berufliche und gesellschaftliche Integration, soziale Benachteiligung ausgleichen und individuell Beeinträchtigten eine Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen: Das zu fördern seien die Aufgaben der Arbeitsagentur, des Jobcenters und des Landkreises Cuxhaven. „Kein Jugendlicher oder junger Erwachsener darf dabei durch das Raster fallen“, ergänzt JBA-Koordinatorin Silvia Müller. „Aus diesem Grund haben wir die Jugendberatungsagentur angestrebt, die die Kompetenzen und Aufgaben der drei Kooperationspartner zusammenfasst und ‚unter einem Dach’ eng miteinander verbindet.“ Torsten Stoltz, Geschäftsführer im Jobcenter der Arbeitsagentur, meint: „Es ist genau der richtige Weg, präventiv anzusetzen und die Unterstützungsangebote für die Heranwachsenden zu bündeln.“ Nur so könne die Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger und der Rechtskreise optimiert werden. „Das erklärte Ziel der JBA ist, die Jugendarbeitslosigkeit zu reduzieren. Mit dem Aufbau von Förderketten streben wir ebenso die Verringerung von Ausbildungsabbrüchen an“, ergänzt Silvia Müller.

Kontakt der JBA

Jugendberufsagentur im Rathaus Am Markt 1, 21781 Cadenberge Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag nach Terminvereinbarung. Dienstags ganztags

Ansprechpartner Landkreis (AHOI) Frauke Möller-Engelbart, Telefon: (01 62) 10 94 657, Email: f.moeller-engelbart@landkreis-cuxhaven.de Horst-Dieter Meyer, Telefon: (01 62) 10 94 663, Email: ho.meyer@landkreis-cuxhaven.de Jobcenter (Netzwerk ABC) Ralf Rademacher Telefon: (01 60) 90 12 10 23 Email: ralf.rademacher2@jobcenter-ge.de                                                               ©Niederelbe-Zeitung


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Wer darf wann Arbeit aufnehmen ?

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 Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen

Welche Zugangsmöglichkeiten und -bedingungen zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen bestehen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Im Folgenden werden die verschiedenen Aufenthaltstitel aufgelistet:

 

 

Aufenthaltsstatus 1: Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet im Asylverfahrenüber vier Schutzarten: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot. Je nach Schutzart erhalten diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt.

Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.

Ist nur ein Abschiebungsverbot festgestellt worden, entscheidet die Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall, ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird.

Ob eine Genehmigung erteilt wurde, steht auf der Aufenthaltserlaubnis und gegebenenfalls einem Zusatzblatt.

 

 

Aufenthaltsstatus 2: Personen mit einer Aufenthaltsgestattung

Das Bundesamt erteilt Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die sich noch im Asylverfahren befinden, eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens, das heißt bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.

 

 

Aufenthaltsstatus 3: Personen mit einer Duldung

Personen, die sich nicht (mehr) im Asylverfahren befinden bzw. einen negativen Bescheid erhalten haben, aber bei denen die Abschiebung ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine "Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung", die Duldung genannt wird.

Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, haben bestimmte Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt. Diese werden im Folgenden aufgezeigt.

              Datum: 27.01.2016

Welche Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt bestehen für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen?

Bevor Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung eine Arbeit aufnehmen können, müssen sie die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung bei ihrer Ausländerbehörde einholen. Dabei entscheidet die Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall, ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird.

Zudem ist grundsätzlich die Zustimmung der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Arbeitsagentur ein, die Person muss sich nicht selbst um die Zustimmung bemühen.

Nach vierjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet ist die Zustimmung der Arbeitsagentur in der Regel nicht mehr erforderlich.

Jedoch dürfen bestimmte Personengruppen grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen.

Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen. Die sogenannte AE-Wohnverpflichtung gilt für sechs Wochen und kann auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

Personen aus sicheren Herkunftsländern, wie etwa den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien, die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 stellen, müssen während des gesamten Asylverfahrens (und im Falle der Ablehnung des Asylantrages in bestimmten Fällen bis zur Ausreise) in Aufnahmeeinrichtungen wohnen und dürfen somit keiner Beschäftigung nachgehen.

Personen, die eine Duldung besitzen, dürfen keiner Beschäftigung nachgehen, wenn sie eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzzu erlangen, wenn sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindern, indem sie zum Beispiel über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit täuschen oder wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland stammen und ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist.

Ab wann erhalten Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung?

Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, können nach drei Monaten die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten.

Die Drei-Monats-Frist beginnt mit der Äußerung eines Asylgesuchs gegenüber der Grenzbehörde, einer Ausländerbehörde oder der Polizei.

Bei Personen, die ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel, wie zum Beispiel ein Visum, aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind, beginnt die Frist jedoch erst mit der förmlichen Stellung eines Asylantrages beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Bei Personen, die eine Duldung besitzen, beginnt die Wartefrist mit der Erteilung dieses Dokuments, wobei ein vorangegangener Aufenthalt angerechnet wird.

Detaillierte Informationen erteilen die zuständigen Ausländerbehörden.

Auf welche Kriterien stützt sich die Zustimmung der Arbeitsagentur?

Die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme wird auch Vorrangprüfung genannt. Hier werden drei Kriterien geprüft: die Auswirkungen der Beschäftigung auf den Arbeitsmarkt; ob Bevorrechtigte zur Verfügung stehen und die konkreten Arbeitsbedingungen.

Im Rahmen der Vorrangprüfung wird also geklärt, dass eine Stellenbesetzung mit einem ausländischen Bewerber keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat und keine bevorrechtigten Arbeitnehmer (Deutsche Staatsangehörige, Bürger eines EU- oder EWR-Staates oder sonstige bevorrechtigte ausländische Arbeitnehmer) für die zu besetzende Stelle zur Verfügung stehen. Die Feststellung, dass eine Besetzung offener Stellen mit ausländischen Arbeitnehmern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist, kann von der Bundesagentur für Arbeit dabei auch pauschal für einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige festgestellt werden. Diese sind in der sogenannten Positivliste zu finden (siehe Link in der rechten Spalte).

Die hiervon unabhängige Prüfung der Arbeitsbedingungen bezieht sich auf die konkrete Stelle und prüft insbesondere den Verdienst und die Arbeitszeiten. Damit werden für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung gleichwertige Arbeitsbedingungen wie für Personen mit uneingeschränkter Arbeitserlaubnis gewährleistet.

Nach 15-monatigem Aufenthalt in Deutschland entfallen die ersten zwei Kriterien der Vorrangprüfung und es wird bis zur Vollendung des vierjährigen Aufenthalts mit dem die Beschäftigung gänzlich zustimmungsfrei wird nur noch die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen geprüft.

Gibt es Ausnahmen, in denen eine Zustimmung der Arbeitsagentur nicht notwendig ist?

Ja. Zeitarbeit beziehungsweise eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer ist für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, grundsätzlich möglich. Dabei gelten jedoch die gleichen Kriterien, wie bei einer Festanstellung, ob eine vorherige Zustimmung oder Vorrangprüfung erforderlich ist oder nicht. Nähere Auskünfte erteilen die örtlichen Ausländerbehörden und die Agentur für Arbeit.

Dürfen Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, bei einer Zeitarbeitsfirma arbeiten?

Ja. Zeitarbeit beziehungsweise eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer ist für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, grundsätzlich möglich. Dabei gelten jedoch die gleichen Kriterien, wie bei einer Festanstellung, ob eine vorherige Zustimmung oder Vorrangprüfung erforderlich ist oder nicht. Nähere Auskünfte erteilen die örtlichen Ausländerbehörden und die Agentur für Arbeit.

 

Dürfen Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen?

Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, dürfen grundsätzlich keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen.

Personen, die eine Duldung besitzen, dürfen hingegen eine selbständige Tätigkeit ausüben, wenn dies die Ausländerbehörde ausdrücklich erlaubt hat.

 

Wie erkennt eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber, ob eine Person mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung bei ihr oder ihm arbeiten darf?

 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Duldung können sich mit ihren jeweiligen Dokumenten bei potenziellen Arbeitgebern ausweisen. Sowohl in die Aufenthaltsgestattung als auch in das Duldungsdokument kann von der zuständigen Ausländerbehörde eine sogenannte Nebenbestimmung eingetragen werden, die Auskunft zu den Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit gibt. In jedem Fall empfiehlt es sich, dass die arbeitsuchende Person das konkrete Arbeitsplatzangebot mit ihrer zuständigen Ausländerbehörde bespricht. 

 

Führt die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Berufsausbildung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels?

 Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, erlangen mit der Aufnahme einer Arbeit oder einer Ausbildung kein gesondertes Aufenthaltsrecht. Die Integrationsleistung des Einzelnen spielt bei der Prüfung des Asylantrags im Hinblick auf die Gewährung von asylrechtlichem Schutz keine Rolle.

Bei Personen mit einer Duldung hingegen werden die individuellen Umstände und Integrationsleistungen bei der Verlängerung der Duldung bzw. bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels berücksichtigt.

 

Verlieren Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen, ihren Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn sie einer Arbeit nachgehen?

Der Arbeitsverdienst wird auf die Leistungen, die sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bemessen, angerechnet. Nähere Auskünfte erteilt das örtlich zuständige Sozialamt.

Bei Aufnahme einer Berufsausbildung kann je nach Ausbildungsart und persönlichen Umständen ein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestehen. Dies führt zwar zum Wegfall des Anspruchs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, es kann jedoch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Weitere Auskünfte zur Berufsausbildung und -förderung erteilen die Berufsberatung der örtlichen Arbeitsagentur und zur sozialen Sicherung die städtischen Stellen, wie Wohngeldamt oder BAföG-Amt. 

 

Steht die Residenzpflicht einer Arbeitsaufnahme entgegen?

 Nein. Die räumliche Aufenthaltsbeschränkung für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die sogenannte Residenzpflicht, entfällt nach drei Monaten, es sei denn, die Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung besteht fort. Grundsätzlich besteht danach die freie Wahl des Wohnortes.

Jedoch kann die Ausländerbehörde die räumliche Beschränkung jederzeit wieder anordnen, wenn die Person strafrechtlich in Erscheinung getreten ist oder konkrete Maßnahmen zu ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat anstehen. Gleiches gilt für Personen, die eine Duldung besitzen.

Die Residenzpflicht wird ersetzt durch eine Wohnsitzauflage.

 

Steht die Wohnsitzauflage einer Arbeitsaufnahme entgegen?

Die sogenannte Wohnsitzauflage bedeutet, dass Personen, die Sozialleistungen beziehen, ihren Wohnsitz nicht frei wählen dürfen. Grundsätzlich haben Geflüchtete die ersten drei Jahre ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Pflicht, den gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in dem Land zu nehmen, in das sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzverpflichtung kann aufgehoben werden, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgenommen wird. (§ 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AufenthG)

 

Erhalten Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Duldung Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche?

Ja. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Duldung können sich bei der örtlichen Arbeitsagentur arbeitsuchend melden. Die Arbeitsagentur steht ihnen als Ansprechpartnerin zur Seite und berät sie.

 

Welche Möglichkeiten der Sprachförderung bestehen für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Duldung?

Personen mit einer Aufenthaltsgestattung sowie Personen mit einer Duldung und mit jeweils guter Bleibeperspektive haben seit November 2015 nun auch Zugang zu Integrationskursen
Alle notwendigen Informationen sowie Zugangsbedingungen sind auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema "Fragen und Antworten: Integrationskurse für Asylbewerber" zu finden (siehe Link in der rechten Spalte). 

Ein Verzeichnis mit den Integrationskursorten sowie Informationen über die vielfältigen weiteren Integrationsangebote oder Beratungsstellen in Wohnortnähe sind auf der Seite des Auskunftssystems des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Web-GIS) zu finden (siehe Link in der rechten Spalte).

Darüber hinaus ist die berufsbezogene Sprachförderung (im Rahmen der sogenannten ESF-BAMF-Kurse) für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen, möglich. Voraussetzung für die Teilnahme sind der Zugang zum Arbeitsmarkt sowie vorhandene Sprachkenntnisse auf mindestens Niveau A1 (GER). Die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über das Bundesamt organisierten und geförderten Kurse verbinden Deutschunterricht, berufliche Qualifizierung und Möglichkeiten für Praktika
Für die Kursvermittlung sind die Bleiberechtsnetzwerke vor Ort zuständig. Nähere Auskünfte erteilen auch der Bürgerservice des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Sprachschulen, Flüchtlingsberatungsstellen sowie die Beraterinnen und Berater des Bundesamtes vor Ort.

Die Kontaktdaten des Bürgerservices und der ESF-Hotline zur berufsbezogenen Sprachförderung finden Sie in der Kontaktbox in der rechten Spalte. Weitere Informationen zu den ESF-BAMF-Kursen finden Sie auf unserer Seite unter dem Thema "Deutsch für den Beruf" (siehe Link in der rechten Spalte).

Welche Möglichkeiten ergeben sich für junge Geduldete und abgelehnte Asylbewerber durch die mit dem Integrationsgesetz geschaffene 3+2 Regelung?

Mit der 3+2 Regelung wurde eine weitere Duldungsregelung geschaffen, die Auszubildenden und Arbeitgebern Planungssicherheit gibt, weil sie den Aufenthalt für die Dauer der Ausbildung sichert. Darüber hinaus können diese Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung eine 2-jährige Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie eine Arbeitsstelle aufnehmen können, die ihrer Ausbildung entspricht. Der Gesetzgeber hat die Duldungserteilung für eine Ausbildung an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Duldung: es dürfen keine Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, der Betroffene darf nicht aus einem sicheren Herkunftsland stammen und er darf die Aufenthaltsbeendigung durch sein Verhalten nicht verschuldet haben. (§ 60 Abs. 2 S. 4 und § 18a Abs. 1 a AufenthG)

Wie geht es nach der 3+2 Regelung weiter? Die weitere Aufenthaltsgewährung ist möglich.

Welche rechtlichen Grundlagen zum Arbeitsmarktzugang von Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Duldung gibt es?

Die rechtlichen Grundlagen zum Arbeitsmarktzugang von Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Duldung sind in den §§ 47 und 59 bis 61 des Asylgesetzes (AsylG), §§ 39, 40, 60a und 61 des Aufenthaltsgesetz(AufenthG) sowie in den §§ 26 und 32 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt.

In den Paragraphen § 60a Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist geregelt, wann die Erwerbstätigkeit, die die selbständige Tätigkeit einschließt (§ 2 Abs. 2 AufenthG) nicht erlaubt werden darf; im Umkehrschluss kann ansonsten die Erwerbstätigkeit und damit auch die selbständige Tätigkeit zugelassen werden.

Mit den Neuerungen durch das Asylbeschleunigungsgesetz vom 23.10.2015 wurden die Integrationskurse nun auch für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit einer hohen Bleibeperspektive geöffnet. Diese sind geregelt im § 44 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Auf den Integrationskurs aufbauend, ist auch die berufsbezogene Deutschförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) möglich. 

 

Welche Auswirkungen haben die neuen Änderungen des Integrationsgesetzes auf die Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen?

Abbruch einer betrieblichen Ausbildung
Geflüchtete mit einem Ausbildungsplatz erhalten einen sicheren Aufenthaltsstatus. Auch bei einem Abbruch der Ausbildung soll nun eine einmalige Verlängerung des Aufenthaltsrechts um sechs Monate erfolgen, um Geflüchteten die Möglichkeit zu geben, nach einer neuen Beschäftigung zu suchen. (§ 60a II S. 4 AufenthG)

Arbeitsmarktprogramm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen"
Neben Sprachkursen ist es möglich, innerhalb des Arbeitsmarktprogramms "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" zu arbeiten. Diese Tätigkeiten beinhalten eine Mehraufwandsentschädigung, begründen jedoch kein Arbeits-, bzw.Beschäftigungsverhältnis. (§ 5a AsylbLG§ 421a SGB III)

 

Quelle:       Klick hier


 

 

 




Glossar

 

>  Anerkannte Flüchtlinge: Dies sind Geflüchtete, deren Asylantrag positiv beschieden wurde. Damit sind sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Hierzu gehört nicht der kleine Kreis an Personen mit nationalem Abschiebungsverbot, der zwar eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, jedoch weiteren Sonderregelungen unterliegt.

 

>  Assistierte Ausbildung (AsA): Mit der AsA erhalten junge, förderbedürftige Menschen und deren Ausbildungsbetriebe Unterstützung im Bereich der beruflichen Ausbildung. Ihnen wird eine Ausbildungsbegleiterin / ein Ausbildungsbegleiter eines Bildungsdienstleisters an die Seite gestellt, die / der die Geförderten bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz, während der Ausbildung und beim Übergang in den Beruf unterstützt. Hilfen sind unter anderem: fachliche Nachhilfe für den Berufsschulunterricht, Nachhilfe in Deutsch sowie Alltagshilfen, zum Beispiel die Vermittlung von Pünktlichkeit.

 

>  Asylbewerber/-innen: Dies sind Geflüchtete, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Für die Zeit, bis über ihren Asylantrag entschieden wurde, erhalten sie eine sogenannte Aufenthaltsgestattung. Dies gilt bereits ab Ausstellung des Ankunftsnachweises. Asylsuchende verfügen dem-nach ebenfalls über eine Aufenthaltsgestattung.

 

>  Asylbewerber/-innen mit guter Bleibeperspektive: Man spricht von Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive, wenn das Herkunftsland eine Schutzquote von mehr als 50 Prozent aufweist. Aktuell gilt dies für Asylbewerber aus Irak, Iran, Eritrea, Syrien und Somalia.

 

>  Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH): Jugendliche und Ausbildungsbetriebe werden auf dem Weg zu einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss begleitet. Auszubildende erhalten zwischen drei und acht Stunden pro Woche Unterstützung, beispielsweise in Form von Nachhilfe, Sprachunter-richt oder sozialpädagogischer Begleitung.

 

>  Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): Die BAB ist eine staatliche Förderung für Auszubildende und Teilnehmer/-innen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die auf eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses angewiesen sind. Damit soll ihnen eine weitere finanzielle Grundlage für den eigenen Lebensunterhalt gewährt werden, da die Ausbildungsvergütung hierfür alleine oft nicht ausreicht.

 

>  Einstiegsqualifizierung (EQ): Es handelt sich um eine sechs- bis zwölfmonatige Qualifizierungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Die betrieblichen Inhalte orientieren sich am ersten Ausbildungsjahr. Daher können die Zeiten der EQ in der Regel auf eine spätere betriebliche Ausbildung angerechnet werden. Die Maßnahme ist bei der zuständigen Kammer und der lokalen Arbeits-agentur zu melden.

 

>  Einstiegsqualifizierung Plus (EQ Plus): Es handelt sich um eine Kombination einer Einstiegsqualifizierung (EQ) mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH).

 

>  Geduldete: Dies sind Geflüchtete, deren Asylantrag zwar abgelehnt, deren Abschiebung aber ausgesetzt wurde. Mögliche Gründe sind Krankheit oder Passverlust. In diesen Fällen erteilt die Ausländerbehörde eine „Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung“, welche Duldung genannt wird.

 

>  Sichere Herkunftsstaaten: Zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien,

 

Montenegro, Senegal und Serbien. Menschen, die aus einem sicheren Herkunftsland kommen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, unterliegen einem Beschäftigungsverbot. Die Bundesregierung plant derzeit, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern.

 

>  Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde: Eine Erlaubnis durch die lokale Ausländerbehörde ist in der Regel vor Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist immer eine Ermessensentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen.

 

* Die AsA untergliedert sich in eine erste ausbildungsvorbereitende und eine anschließende ausbildungsbegleitende Phase. Die erste Phase ist opti-onal. Während Geduldeten die ausbildungsvorbereitende Phase erst ab dem 16. Monat zugänglich ist, können sie an der ausbildungsbegleitenden Phase bereits ab dem 13. Monat teilnehmen.

 

Hinweis: Gesetze ändern sich. An dieser Stelle sind die zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: August 2016) gültigen Gesetzesgrundlagen genannt. Alle Ge-setzestexte in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie zum Beispiel unter dem kostenlosen Angebot der Bundesregierung: www.gesetze-im-internet.de.


 

 

 

Das KOFA (Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung) unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) rund um das Thema Fachkräftesicherung. Es bietet aktuelle Informationen und praxisnahe Hilfen zur Verbesserung der Personalarbeit. Die Integration von Flüchtlingen zur Fachkräftesiche-rung ist dabei ein wichtiges Thema. Mehr Informationen finden Sie hier: www.kofa.de/fluechtlinge.


 

 

 


ANERKENNUNGSZUSCHUSS

Neue Fördermöglichkeit zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Mit dem Pilotprojekt „Anerkennungszuschuss“ wurde Ende 2016 ein bundesweites Förderinstrument zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse ins Leben gerufen. Die ersten Förderzusagen wurden bereits erteilt.

Seit 2012 bietet das Anerkennungsgesetz Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit einem deutschen Referenzberuf prüfen zu lassen. Das damit einhergehende Anerkennungsverfahren ist jedoch mit Kosten verbunden, die grundsätzlich von den Anerkennungssuchenden selbst getragen werden müssen – eine nicht zu unterschätzende Hürde auf dem Weg zur beruflichen Anerkennung. Einzelne Finanzierungshilfen existieren bereits, allerdings gab es bisher keine bundesweit einheitliche Fördermöglichkeit.

Mit der Einführung des Anerkennungszuschusses zum 1. Dezember 2016 hat sich dies grundlegend geändert. Nun können Anerkennungsinteressierte mit geringem oder keinem Einkommen finanziell unterstützt werden. Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen und Abschlüssen sowie Gebühren im Rahmen des Anerkennungsverfahrens können unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu maximal 600 Euro erstattet werden. Anträge können über jede Anerkennungsberatungsstelle im Förderprogramm IQ, aber auch über andere Institutionen, die in der Anerkennungsberatung tätig sind, gestellt werden.

Förderung muss nicht zurückgezahlt werden

Tipp: Für Fragen steht auch die zentrale Förderstelle zur Verfügung: Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Mühlenstraße 34/36, 09111 Chemnitz
Support unter Telefon: 0371/43311222 oder per Mail: anerkennungszuschuss@f-bb.de

Privatpersonen können ohne die Einbindung der Anerkennungsberatung keine Anträge einreichen. Die Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Vorlage von Rechnungen bzw. Bescheiden. Welche Kosten im Detail übernommen werden, welche Voraussetzungen für eine Kostenerstattung gelten und wie die Antragstellung abläuft, ist unter www.anerkennungszuschuss.de abrufbar.

Eine Aufnahme in die Förderung ist bis zum 30. September 2019 möglich. Gefördert wird das Projekt durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, die Umsetzung erfolgt durch das Forschungsinstitut Betriebliche Bildung.

 © Migazin

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Beruf - مهنة

Grundsätzliches zur Arbeitsaufnahme

Beschäftigung: Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jede Beschäftigung annehmen – hier müssen Betriebe keine Besonderheiten beachten. Bei Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber und Geduldeten müssen Arbeitgeber folgende Punkte beachten: • Die Ausländerbehörde kann grundsätzlich für beide Gruppen nach 3 Monaten gestatteten Aufenthalts eine Arbeitserlaubnis erteilen. Bei Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerbern kann jedoch noch bis zu sechs Monate ein Beschäftigungsverbot gelten, weil die Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, von drei auf max. sechs Monate angehoben wurde und für diese Zeit keine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung grundsätzlich ein Ermessen. Nach Ablauf der sogenannten Wartefrist besteht grundsätzlich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, d.h. für eine konkrete Beschäftigung muss

                                  ...   klick mich                             eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die

                                                                                       wiederum die Bundesagentur für Arbeit (BA) um Zustimmung

                                                                                        anfragen muss. 

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Kontakt: Pauline Kummerow

Tel.: +49 (0)4721/26 87 4

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E-Mail: pauline.kummerow@caritas-cuxhaven.de

 

Larisa Müller Tel.: +49 (0)4721/69 98 35 0

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Gilt mein Berufsabschluss in Deutschland?

Unsere Devise lautet: So allgemein wie nötig, so individuell wie möglich. Wir begegnen den Ratsuchenden in unserer ganzheitlichen Beratung authentisch und wertschätzend, um Potentiale der Einzelnen zu erkennen, zu fördern und damit den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Wir sehen uns auch als Brücke zwischen den Ratsuchenden und den Behörden. In der praktischen Umsetzung bedeutet das, dass wir unsere Kunden von der Anerkennungsberatung bis zur Arbeitsaufnahme begleiten.

Beratungsstelle für die Regionen Stade, Harburg und Rotenburg

        Kontakt: Schole Albers, Volkshochschule Stade e. V.           Wallstraße 17, 21682 Stade

Frau Albers spricht Farsi!!

 

Telefon: +49 (0)4141 409951 Telefax: +49 (0)4141 409925

E-Mail: albers@vhs-stade.de

www.vhs-stade.de/index.php?id=43

 

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