Was ist ein Integrationskurs?

Der Integrationskurs ist ein Grundangebot zur Integration mit dem Ziel, Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können (§ 42 Abs. 2 AufenthG).

Die Integrationskurse wurden im Jahr 2005 im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes eingeführt.[1] Die Durchführung bestimmt sich nach der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV).[2]

 

Der Integrationskurs

Ein Integrationskurs besteht aus zwei Teilen: einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Der Unterricht findet in der Regel ganztägig in Gruppen mit maximal 20 Teilnehmern unterschiedlicher Muttersprachen statt. Die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs wird mit dem „Zertifikat Integrationskurs“ bescheinigt.

1. - Sprachkurs

Dauer und Struktur

Der Sprachkurs umfasst in der Regel 600 Unterrichtsstunden, die sich auf einen Basis- und einen Aufbausprachkurs verteilen. Ziel sind ausreichende Sprachkenntnisse, um die Integration von Migranten im Sinne von gesellschaftlicher Teilhabe und Chancengleichheit zu gewährleisten.[9]

"Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache […] verfügt, wer sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)", § 3 Abs. 2 IntV.

Bei Bedarf können besondere Kurse angeboten werden, die sich an unterschiedliche Zielgruppen richten.

Bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs umfassen der

  • Integrationskurs für nicht mehr schulpflichtige junge Erwachsene unter 27 Jahren (Jugendintegrationskurs)
  • Integrationskurs für Teilnahmeberechtigte, die aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurs)
  • Integrationskurs mit Alphabetisierung
  • Förderkurs bei besonderem sprachpädagogischen Förderbedarf

Im Intensivkurs umfasst der Sprachkurs lediglich 400 Unterrichtsstunden.

 

Zur Ermittlung des individuellen, gegebenenfalls auch besonderen Bedarfs absolvieren die Teilnehmer vor Beginn des Sprachkurses einen Test zur Einstufung ihres Sprachniveaus (Einstufungstest). Der Sprachkurs wird durch den Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) abgeschlossen.

 

2. - Orientierungskurs

Der 60-stündige Orientierungskurs schließt sich an den jeweiligen Sprachkurs an. Es werden den Kursteilnehmern Kenntnisse der deutschen Geschichte, Gesellschaft und Kultur vermittelt,[11] um ihnen den alltäglichen Umgang mit Mitbürgern und Behörden zu erleichtern. Der Orientierungskurs schließt mit dem Test „Leben in Deutschland“ ab.

Der Orientierungskurs umfasste ursprünglich nur 45 Unterrichtsstunden. Er wurde 2012 auf 60 Stunden erhöht, um eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Themenbereichen „Politik in der Demokratie“, „Geschichte und Verantwortung“ sowie „Mensch und Gesellschaft“ zu ermöglichen.[12]

Aufbau und Regelungen

Die IntV gliedert sich in fünf Abschnitte und regelt insbesondere die Rahmenbedingungen für die Teilnahme (§§ 4 ff. IntV), Struktur, Dauer und Inhalt der Kurse (§§ 10 ff. IntV) sowie die Anforderungen an die Kursträger (§§ 18 ff. IntV).

 

Teilnahme

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Berechtigung (§ 44 AufenthG) und der Verpflichtung (§ 44a AufenthG) zur Teilnahme.

 

Teilnahmeberechtigte 

Voraussetzung für die Teilnahme ist ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet und eine Aufenthaltserlaubnis.

Bislang hatten Asylbewerber sowie Geduldete deshalb keinen Zugang zu einem Integrationskurs nach §§ 43 ff. AufenthG.[3] Dies wurde durch Art. 3 Nr. 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015[4] in § 44 Abs. 4 Satz 2 AufenthG n.F. zugunsten von Personen mit einer Aufenthaltsgestattung geändert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 IntV),[5] um einen frühzeitigen Spracherwerb zu ermöglichen. Ihre Anmeldung ist jedoch auf drei Monate nach Erhalt der Zulassung befristet und richtet sich nach der Kapazität freier Kursplätze. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind weiterhin Asylbewerber, die aus einem sicheren Herkunftsland im Sinne des § 29a Asylgesetz stammen (§ 44 Abs. 4 Satz 3 AufenthG).

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Es gibt neben den BAMF-Kursen aber auch Angebote der einzelnen Städte, Samtgemeinden ...

Diese sind meist nicht so umfangreich, die Ausgestaltung liegt in den Händen der jeweiligen Kostenträger. Bitte informieren Sie sich bei der jeweiligen Gemeinde/Samtgemeinde/Stadt!