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       Rechtliches zum Thema "Asyl"

 

Aufnahme, Unterbringung und Verteilung

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Das Land Niedersachsen ist nach dem Asylverfahrensgesetz und dem Auf­ent­halts­ge­setz verpflichtet, anteilig die im Bundesgebiet um Asyl nachsuchenden oder unerlaubt eingereisten ausländischen Staatsangehörigen aufzunehmen. Die Aufnahmequote (§ 45 „Aufnahmequote" AsylVfG) richtet sich nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel".

 

Die Asylsuchenden und unerlaubt eingereisten ausländischen Staatsangehörigen werden im Regelfall mit Hilfe der bundesweiten Verteilungssysteme „EASY" (Erstverteilung von Asyl­suchenden) und „VilA" (Verteilung illegal eingereister Ausländerinnen und Ausländer) entsprechend der Aufnahmequoteauf die Länder verteilt.

 

Niedersachsen unterhält für diese Personenkreise an den Standorten Braunschweig, Bramsche und Friedland der Landes­auf­nah­me­be­hörde Niedersachsen (LAB NI) (Link zur Landesaufnahmebehörde Niedersachsen) zwei Aufnahmeeinrichtungen. Die auf das Land Niedersachsen verteilten Asylsuchenden und un­er­laubt eingereisten ausländischen Staatsangehörigen sind grundsätzlich verpflichtet, in den Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, Asylsuchende jedoch längstens für drei Monate.

 

Die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das BAMF hat zur ortsnahen Duchführung der Asylverfahren an allen Standorten von Aufnahmeeinrichtungen Außenstellen eingerichtet.

 

Ausländische Staatsangehörige, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Auf­nah­me­ein­richtung des Landes zu wohnen, können nach den Regelungen des Aufnahmegesetzes auf die Gemeinden verteilt werden.

 

Das Aufnahmegesetz füllt die bundesrechtliche Ermächtigung für eine landesinterne Ver­teilung der auf das Land Niedersachsen verteilten ausländischen Staatsangehörigen sowie die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes aus. Es regelt damit die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung der vorgenannten Personen innerhalb des Landes.

 

Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind in Niedersachsen die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte (Aufgabe des sogenannten übertragenen Wirkungskreises), soweit nicht die Unterbringung und Versorgung in landeseigenen Ein­rich­tun­gen erfolgt.

 

Die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte erhalten nach dem Aufnahmegesetz als finanziellen Ausgleich je Person eine Jahrespauschale, deren Höhe jeweils auch durch Verordnung Verodnung zur Anpassung der Kostenpauschale des Aufnahmegesetzes angepasst werden kann, wenn die sich der Pauschale zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich verändert haben.



Thema: Asyl - Finanzen - Grundlagen - ...


Hier ein Hinweis auf eine sehr gute Zusammenfassung zum Thema Gelder für Flüchtlinge im Spiegel - Online                                           ... und Klick  


 

 

Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf

Asylbewerber erhalten, was sie für das tägliche Leben brauchen: DasAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt ihre Versorgung. Es gilt für Asylbewerber, Ausreisepflichtige (z. B. Inhaber von Duldungen) und für andereAusländer, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten dürfen.

Folgende Leistungen sind vorgesehen:

  • Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt
  • Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen

Die Grundleistungen werden als Sachleistungen bereit gestellt. Hiervon kann – soweit nötig – abgewichen werden, wenn der Asylbewerber nicht in einerAufnahmeeinrichtung (Gemeinschaftsunterkunft) untergebracht ist. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Bundesländer.

Nähere Auskünfte erteilt die örtlich zuständige Sozial- oder Ausländerbehörde. 


Schematischer Ablauf des Asylverfahrens (Quelle: BAMF)


Flüchtlingsschutz

 

Für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner

  • Rasse,
  • Religion,
  • Nationalität,
  • politischen Überzeugung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Ausgehen kann diese Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten.

Als Verfolgung gelten

  • Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 derEMRK keine Abweichung zulässig ist (insbesondere Art. 3, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung),
  • unterschiedliche Handlungen, deren Gesamtheit einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommt.

Beispiele für Handlungen, die als Verfolgung gelten können:

  • Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  • gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  • unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  • Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  • Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
  • Stand:22.05.2014

 

Politisch Verfolgte genießen Asyl

Asylrecht hat in Deutschland VerfassungsrangNach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl.

Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur - wie in vielen anderen Staaten - auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht.

Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne.

Nicht jede negative staatliche Maßnahme - selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft – stellt eine asylrelevante Verfolgung dar. Es muss sich vielmehr einerseits um eine gezielte Rechtsgutverletzung handeln, andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf gerichtet sein, den Betreffenden aus der Gemeinschaft auszugrenzen. Schließlich muss es sich um eine Maßnahme handeln, die so schwerwiegend ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben.

Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung, also Verfolgung, die vom Staat ausgeht. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung).

Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Hier kommt unter Umständen die Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht.

Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben des Asylbewerbers nicht konkret bekannt ist.

Subsidiärer Schutz

Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er wird als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

Als ernsthafter Schaden gilt:

  • die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
  • Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
  • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

 

Abschiebungsverbote

Eine Prüfung des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn Schutz aufgrund höherrangiger Schutznormen (Flüchtlingsschutz, Asylrecht, subsidiärer Schutz) versagt wurde.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG enthält somit keine eigenständige Regelung, sondern nimmt nur deklaratorischen Bezug auf die EMRKund die sich aus ihr ergebenden Abschiebungsverbote.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG

Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG ist zu gewähren, wenn dem Ausländer bei Rückkehr in den Zielstaat eine erhebliche individuelle Gefahr oder extreme allgemeine Gefahr droht.

Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wird insbesondere (nicht abschließend) geltend gemacht, wenn z. B. die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung infolge fehlender oder nicht ausreichender Behandlung im Zielstaat droht.

 

 

Weitere wichtige Grundlagen + Fakten

 

Asylverfahren

Die Prüfung von Asylanträgen gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Seine Mitarbeiter müssen bewerten, ob einem Asylantragsteller in seinem Herkunftsland Verfolgungsmaßnahmen drohen, die sein Leben oder seine Freiheit bedrohen. Wir informieren Sie über einzelne Aspekte des Asylverfahrens wie der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung der Asylbewerber, der Entscheidungsfindung, der Verfahrensdauer aber auch über die Entwicklung der Schutzquote und die rechtlichen Folgen der Entscheidung.

Hervorhebung als Achtung:Wichtiger Hinweis:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz beschlossen. Das Gesetz ist am 23.10.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ist somit ab dem 24.10.2015 wirksam. Die Internetseiten des Bundesamtes werden in allen relevanten Themenfeldern zeitnah angepasst. Bis dahin können Sie die Gesetzesänderungen hier nachlesen:

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40 v. 23.10.2015

Quelle: BAMF  © 2015 Copyright by Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.


Thema: Hochschulzugang