Auf vielfachen Wunsch:

Hier eine Übersicht über die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz(AsylbLG)

Rechtsstand: 17.3.2016

 

Ab heute, 17. März 2016, gelten neue Regelbedarfssätze im AsylbLG (Grundleistungen): Der monatliche "notwendige persönliche Bedarf" (das so genannte "Taschengeld") wird danach um zehn Euro in Regelbedarfsstufe 1 gekürzt und beträgt nur noch 135 Euro statt bisher 145 Euro, der Gesamtbedarf somit 354 Euro statt 364 Euro. 

 

Die Kürzung ergibt sich aus einer Streichung bestimmter Positionen des soziokulturellen Existenzminimums als "nicht bedarfsrelevant" wegen "mangelnder Aufenthaltsverfestigung" (Gesetzesbegründung dazu hier) innerhalb der ersten 15 Monate. Dies betrifft die folgenden Bedarfspositionen:

  • Fernseh- und Videogeräte
  • Datenverarbeitungsgeräte und Software
  • langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Camping, Kultur, Sport und Erholung (sowie deren Reparatur)
  • außerschulische Unterricht und Hobbykurse
  • Gebühren für (andere) Kurse.

Insgesamt ergibt sich durch Streichung der genannten Positionen in Regelbedarfsstufe 1 eine Kürzung von exakt zehn Euro. Dies ist interessant, da genau dieser Betrag lange Zeit als Eigenbeitrag zum Integrationskurs im Gespräch war. Nachdem man jedoch festgestellt hatte, dass im Regelbedarf lediglich gut 1,50 Euro für entsprechende Kursgebühren vorgesehen ist, kam man auf die Idee, das Ziel durch eine allgemeine Leistungskürzung für alle (unabhängig davon, ob sie einen Integrationskurs besuchen oder nicht) in Höhe des angestrebten Betrages von 10 Euro zu erreichen. In den Medien wird nach wie vor von einem "Eigenbeitrag" geredet, der in Wahrheit jedoch eine pauschale Leistungskürzung für alle ist.

Eine Übersicht über die neuen Regelbedarfe gibt es hier, eine detailliertere Auflistung hier.

In einem Schreiben des Integrationsministeriums Rheinland-Pfalz wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass durch die Gesetzesänderung (neuer § 11 Abs. 2a AsylbLG) Asylsuchenden künftig bis zur Ausstellung des Ankunftsnachweises in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung nur gekürzte Leistungen (noch unterhalb des physischen Existenzminimums; keine Bedarfe für Kleidung und kein soziales Existenzminimum, keine ergänzenden Leistungen nach § 6 AsylbLG; dies entspricht umgerechnet einem Betrag von ungefähr 200 Euro) erbracht werden. Die Einschränkung gilt nicht, wenn sich die Ausstellung des Ankunftsnachweises aus Gründen verzögert, auf die die Betroffenen keinen Einfluss haben, die Betroffenen aber dennoch in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung angekommen und erkennungsdienstlich behandelt worden sind.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass mit einer BüMA / Ankunftsnachweis in jedem Fall dem Grunde nach ein AsylbLG-Anspruch besteht - entweder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG (Aufenthalt gilt als gestattet) oder nach Nr. 5 (vollziehbar ausreisepflichtig bis zur Stellung des Asylantrags, wenn aus einem "sicheren Drittstaat" eingereist).

 

Und schließlich wird auf ein Schreiben des BMAS hingewiesen, in dem klar gestellt wird, dass auch während einer Ausbildung oder eines Studiums innerhalb der ersten 15 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen werden können.